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  Migration- definitionen und allgemeine einführung

Migration- Definitionen und allgemeine Einführung   Der Begriff Migration stammt vom lateinischen Wort migrare, was soviel bedeutet wie wandern und bezeichnet ganz allgemein die Ausführung einer räumlichen Bevölkerungsbewegung, die einen vorübergehenden oder permanenten Wechsel des Wohnsitzes bedingt. Den lateinischen Wurzeln entsprechend nennt man die Auswanderung aus einem Gebiet Emigration und die Einwanderung Immigration und die betreffenden Personen heißen Emigranten bzw. Immigranten. Kaum ein anderes Phänomen steht so sehr im Zentrum des Interesses mehrerer Wissenschaften. Soziologie, Demographie, Geographie, Anthropologie bis hin zu Geschichte, Politologie und Ökonomie beschäftigen sich mit Wanderungsbewegungen d.h.

versuchen ihre Ursachen und Auswirkungen zu erfassen. Fest steht, dass Migration nicht an die Neuzeit gebunden ist, sondern seit Beginn der Menschwerdung existiert. Schon unsere frühsten Vorfahren lebten nomadisch bzw. halbnomadisch und waren damit einem stetigen Bewegungsprozess unterworfen. Sesshaftigkeit war eine Art „Luxus“ und nur dann möglich, wenn naturräumliche Gegebenheiten, wie Boden und Klima eine langfristige Versorgung einer Gemeinschaft an einem gewissen Ort möglich machten.   Migration an sich ist ein Sammelbegriff für eine Vielzahl von Formen räumlicher Bevölkerungsbewegungen, die sich nach folgenden Charakteristika unterscheiden lassen: Distanz (nah-fern), Dauer (zeitlich begrenzt-entgültig), Geschwindigkeit, räumlichem Verlauf (direkt-etappenweise), Umfang (Gruppen- und Einzelwanderung), Organisationsform (spontan, freiwillig-organisiert, erzwungen), Merkmalen der Migranten, Auswirkungen für das Quell-und Zielgebiet sowie den Ursachen und persönlichen Motiven.

Wanderungsbewegungen lassen sich nach diesen eben genannten Gesichtspunkten einordnen und typologisieren, diesen Vorgang bezeichnet man als strukturelle Analyse der Migration. Zum Beispiel lässt sich nach dem Kriterium der Distanz der Typ der Binnen- und Außenwanderung unterscheiden. Ersteres umfasst Bewegungen innerhalb einer räumlichen Bezugseinheit (Staat, Bundesland und Gemeinde), wohingegen Zweiteres ein Überschreiten der Staatsgrenzen bedingt.   Beim Herausfinden der Gründe einer Wanderungsbewegung stellt sich zuerst einmal die Frage, ob sie auf individueller Entscheidungsfreiheit der betreffenden Personen basiert, oder ob diese aufgrund widriger Umstände wie Krieg, politische Verfolgung oder Natur-bzw. Hungerkatastrophen zur Migration gezwungen wurden, in diesem Fall sprechen wir von Flucht. Freiwilligen Wanderungen liegen hauptsächlich ökonomische- wohnungs- oder familienbedingte Motive zugrunde.

Die nachstehende Grafik veranschaulicht individuelle Ursachen von Wanderungsbewegungen: 1.) „Migration“ als Themengebiet ist sehr umfangreich, ich behandle daher in meiner hier vorliegenden schriftlichen Arbeit nur das Land Österreich betreffende Bevölkerungsbewegungen nach Ende des zweiten Weltkriegs. Diese wird aus 3Abschnitten bestehen, politisch erzwungene Migration, ökonomisch motivierte Migration, und zukünftige Wanderungstendenzen     Part 1: Flüchtlinge in Österreich ab 1945   1.1 Volksdeutsche in Österreich und ihre Integration   Zunächst einmal eine Begriffsbestimmung, was versteht man überhaupt unter einem Volksdeutschen? In der NS- Zeit und zwar nach der Angliederung Österreichs an Deutschland subsumierte dieser Ausdruck alle Menschen deutscher Volkszugehörigkeit, die außerhalb des deutschen Staatsgebietes vor allem im Süden und Osten angesiedelt waren. Darunter fielen die Donauschwaben und die Siebenbürger Sachsen (Rumänien), sowie die Deutschen in Bessarabien (bis 1940 zur UdSSR), in der Bukowina (Landschaft der Ostkarparten), in der Norddobrutschka (hauptsächlich rumänisch und ein kleiner Teil bulgarisch) und in Polen. Weiters bezeichnet der Begriff Volksdeutscher auch im Sudetenland und Südmähren lebende Deutsche, obwohl diese beiden Länder in der damaligen Tschechoslowakei gelegen, genau wie Österreich von Deutschland 1938 okkupiert wurden und somit zum Deutschen Reich gehörten.

Die Besiedelung dieser eben genannten Gebiete durch Angehörige deutscher Herkunft reichte weit in die Vergangenheit zurück. Beispielsweise schon im 12. Jahrhundert siedelten sich Sachsen in Siebenbürgen an. Die Besiedelung des Sudetenlandes und Südmährens geht bis in das 13. Jahrhundert zurück. Wie kam es also dazu, dass die Volksdeutschen, die in jenen Ländern schon so fest verwurzelt waren ihre Heimatgebiete verlassen mussten? Gegen Ende des Zweiten Weltkrieges flohen viele volksdeutsche Bauernfamilien in großen Trecks vor der russischen Armee nach Österreich.


Das von den Siegermächten 1945 im Zuge der Potsdamer Konferenz beschlossene Potsdamer Abkommen legitimierte die massenhafte Vertreibung von Volksdeutschen, die man des Faschismus und des Irredentismus beschuldigte, aus den Ostländern, wie Ungarn, Tschechoslowakei und Polen. Diese Zwangsaussiedlung wurde als „Rückführung“ nach Deutschland deklariert und sollte in humaner Weise geschehen. Tatsächlich kam es nicht zu einer Rückkehr nach Deutschland, sondern der Großteil der Volksdeutschen wurden einfach nach Österreich abgeschoben. Österreich hoffte seinerseits vergeblich auf die Durchführung der Potsdamer Beschlüsse durch die alliierten Mächte bzw. wurden diese nur teilweise umgesetzt. De facto wurden zirka 160000 Volksdeutsche nach Deutschland rückgeführt, die Majorität verblieb in Österreich und wurde in Barackenlagern unter wenig menschenwürdigen Bedingungen untergebracht.

Wobei man bei der Flüchtlingsunterbringung allgemein 3 Arten der Obsorge unterscheiden musste. Entweder wurden die Flüchtlinge in Lagern untergebracht, die der Verwaltung des Bundes, genauer gesagt der des Ministeriums für „Inneres“ unterstanden, oder in Betreuungsstätten, die von privaten Hilfsorganisationen verwaltet wurden. Als 3. Möglichkeit gab es die „private“ Unterbringung z.B. in Bauernhöfen, deren Organisation wiederum von Privaten durchgeführt wurde.

Österreich zögerte zunächst noch die Volksdeutschen, die durch ihre Arbeitskraft wertvolle Dienste für den Wiederaufbau geleistet haben, zu integrieren, also einzubürgern. Weil sowohl die fiskalischen Folgen, die eine solche Ansiedlung mit sich gebracht hätte, nicht abschätzbar gewesen wären, als auch die Angst bestand, dass die Sowjetunion als Reaktion darauf Österreichs Staatsvertrag „hinausschiebt. 1950 kam es zu einem Sinneswandel von Seiten Österreichs und man beschloss die Volksdeutschen doch zu integrieren, da die im Potsdamer Abkommen beschlossene Rückführungsaktion sowieso als gescheitert galt und die für ihren Fleiß bekannten Volksdeutschen für die Wirtschaft unverzichtbar waren. Die Integration geschah schrittweise und fand auf zwei Ebenen statt. Einerseits auf der gesetzlichen Ebene: 1954 wurde das Optionsgesetz verabschiedet, welches den Volksdeutschen die Möglichkeit zur Annahme der österreichischen Staatsbürgerschaft einräumte, 1961 das Gleichstellungsgesetz, das, wie der Name schon sagt, den Volksdeutschen völlige Gleichstellung hinsichtlich der Ansprüche auf diverse Sozialleistungen brachte. Die zweite Ebene waren staatliche Finanzierungsprogramme, die in Form von Darlehen die landwirtschaftliche Sesshaftwerdung der Volksdeutschen und den Wohnbau für die Unterbringung der Selbigen ermöglichten.

  2.)     1.2 Asyl in Österreich   Ich bin mir dessen bewusst, dass der folgende Abschnitt chronologisch nicht mit dem vorigen Kapitel harmoniert, aber da sich ja Part 1 meiner Arbeit mit Flüchtlingsbewegungen nach Österreich befasst und daher gewisse mit der Thematik in Verbindung stehende Termini vorkommen, erscheint es mir vernünftig diese im jetzt vorliegenden Kapitel zu behandeln.   Allgemein versteht man unter Asylrecht, das Recht eines Menschen in einem anderen Land Schutz vor Verfolgung zu suchen. Dieses Recht ist in keiner verbindlichen Form, etwa in der Menschenrechtskonvention, in einer Verfassungsbestimmung oder in einem Bundesgesetz festgeschrieben. Im Jahre 1951 entstand die bilaterale „Konvention über die Rechtsstellung von Flüchtlingen“ die als Genfer Konvention bezeichnet wird und den Begriff des Flüchtlings definiert: „.

..... sich aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung außerhalb ihres Herkunftslandes befindet und nicht in der Lage oder gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

.....“ Weiters ist in der Genfer Konvention das sogenannte non-Refoulment-Prinzip festgelegt, welches besagt, dass kein Land den anerkannten Flüchtling in sein Heimatland bringen oder sonst irgendwo in ein Gebiet aus- weisen darf, in welchem sein Leben, seine Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit an einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten gefährdet wäre.

Der Betreffende wird somit vor Deportation geschützt. Das sogenannte Fremdenpolizeigesetz FrPolG legt fest, wann ein Ausländer abgeschoben werden kann. Der „ Weg“ zum anerkannten Flüchtling ist äußerst steil und steinig, der Betreffende wird von den österreichischen Behörden in einer Art und Weise behandelt, die eigentlich schon fast an Schikane erinnert. Falls der Antrag auf Asyl genehmigt wird, was oft aus rein formalen Gründen, wie das Fehlen eines Reisepasses, nicht der Fall ist, tritt ein Verfahren in Kraft, welches feststellt ob der Antragssteller der Genfer Konvention oder dem FrPolG obliegt, ob er also als Flüchtling anerkannt wird oder Österreich verlassen muss. Das Verfahren wird in von den Sicherheitsbehörden exekutiert und für dessen Dauer bekommt der Betreffende eine vorläufige Aufenthaltsgenehmigung. Allerdings herrscht hierbei eine gesetzliche Einschränkung, die sogenannte Drittlandklausel.

Diese besagt, dass dem Ausländer diese Aufenthaltsgenehmigung nur dann gewährt wird, wenn er nicht schon in einem anderen Land Asyl, also Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Die Problematik besteht darin, dass, wenn derjenige, während seiner Flucht nach Österreich durch ein Land gereist ist, welches ebenfalls Mitglied der Genfer Konvention ist, die zuständige Fremdenpolizei diese Sachlage bereits unter die Drittlandklausel fallend interpretiert und der Ausländer keine Aufenthaltsgenehmigung bekommt und abgeschoben wird.  Das Asylverfahren selbst besteht aus 2 „Befragungsrunden“ die eher einem kriminellen Verhör gleichen, da sie ja auch von Kriminalbeamten durchgeführt werden. Paradoxerweise werden die Asylgründe in den Fragestellungen nur peripher vertreten. In dem schlussendlichen Feststellungsbescheid wird in 96% der Fälle gegen den Flüchtlingsstatus entschieden mit der Begründung, dass der Antragsteller seine Situation der Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Selbst , wenn der Betreffende Beweise für seine Verfolgung vorbringen kann, nützen ihm diese wenig, da es den Beamten der Sicherheitsdirektion aufgrund der Arbeitsbelastung nicht zumutbar sei sich mit diesen detailliert auseinander zusetzen.

Der abgelehnte Antragssteller hat innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen die Möglichkeit einer Berufung die aber zu 90% der Fälle keinen Erfolg bringt. Bei den aberkannten Asylbewerbern überprüft die Fremdenpolizei, ob jenen eine Aufenthaltsberechtigung zusteht, d.h. ob sie legal nach Österreich gekommen sind, sich dort angemeldet haben und sich somit legal aufgehalten haben. Ist dem nicht der Fall haben die staatlichen Behörden eine erneute Rechtfertigung den Ausländer in sein Heimatland abzuschieben. Den anerkannten Flüchtlingen wird nur teilweise ein unbefristetes Aufenthalts- recht anerkannt, was zur Folge hat, dass jene „Glückseligen“ keine Beschäftigungsbewilligung benötigen, um einer Arbeit nachzugehen, aber dennoch hinsichtlich der Berufsausübung von allen öffentlichen Ämtern ausgeschlossen sind und auch nicht das Recht haben Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen.

Nach 4 Jahren Aufenthalt in Österreich besteht die Möglichkeit die Staatsbürgerschaft anzusuchen.   Wenn man die letzten 2 Jahrzehnte betrachtet zeigt Österreich eine Tendenz der Abschottung in seiner Asylpolitik. Im Jahre1980 wurden noch 72% der Asylanträge anerkannt, 1982 sogar 85 %, seit damals wird es fortlaufend weniger, sodass heutzutage etwa nur mehr 10% der Anträge anerkannt werden.   3.)   1.3 Die fremdsprachigen Altflüchtlinge   Der Begriff „fremdsprachiger Altflüchtling“ bezeichnet alle jene hauptsächlich aus den angrenzenden Oststaaten stammenden Flüchtlinge, die zwischen 1946 und 1956 nach Österreich kamen, und wurde zur Unterscheidung von den Volksdeutschen von jenen Flüchtlingen, die ab 1956 nach Österreich immigrierten, geschaffen.

Dazu zählte man die im Laufe des Krieges in die „Ostmark“ gebrachten fremdsprachigen Zwangsarbeiter und Kriegsgefangene, die man auch unter dem Namen Displaced persons zusammenfasste. Weiters gehörten zu den fremdsprachigen Altflüchtlingen Mitglieder nationaler faschistischer Verbände, wie der USTASCHA, und antikommunistisch gesinnte Jugoslawen, die flüchtend vor der roten Armee nach Österreich kamen und sich natürlicherweise in die westlichen Besatzungszonen zurückzogen. Aber auch Juden, die den Holocaust überlebt hatten und von den amerikanischen Truppen aus den Konzentrationslagern befreit wurden. Österreich war mit einem „Flüchtlingsproblem“ konfrontiert, weil die Versorgung und Betreuung der eben genannten Flüchtlinge in den provisorisch eingerichteten Lagern den Staatshaushalt stark belastete. Zur Bewältigung dieses Problems wurde die internationale Flüchtlingskommission IRO gegründet, die personell und finanziell stark beeinflusst von der USA, 1947 ihre Tätigkeit in Österreich aufnahm. Diese Institution kümmerte sich in sogenannten IRO-Lagern um die Betreuung von Flüchtlingen, die unter ihr Mandat fielen, also IRO- eligible waren, aber paradoxerweise musste Österreich weiterhin für die anfallenden Personalkosten aufkommen.

1950 wurde zwischen Österreich und der IRO ein Abkommen geschlossen, welches den Kompromiss beinhaltete, dass unser Land zwar weiterhin den gesamten Fürsorgeaufwand finanziell abgelten musste, aber dafür die IRO ihr Personal reduzieren würde und auch jene Beiträge, die von arbeiteten Lagerinsassen gezahlt wurden, an Österreich überweisen würde. Neben der Betreuung von Flüchtlingen gelang es der IRO auch in der Zeit ihrer Tätigkeit von 1947 bis 1952 147264 Displaced persons und Flüchtlinge zur Auswanderung nach beispielsweise Argentinien, Brasilien oder Kanada zu verhelfen und 5667 von ihnen wieder ins Heimatland zu bringen, sie also zu repatriieren. Zwei weitere Institutionen halfen Österreich das „Flüchtlingsproblem“ zu lösen. Der 1950 von der UNO eingesetzte Hohe Kommissär für das Flüchtlingswesen UNHCR, der sich vor allem mittels finanzieller Programme für die Sesshaftwerdung der Flüchtlinge einsetzte. 1952 wurde das „zwischenstaatliche Komitee für Auswanderung“ ICEM von den USA und Belgien gegründet, welche die Emigration von Flüchtlingen aus Westeuropa nach Übersee förderte und somit westeuropäischen Ländern wie Österreich zu einer Entlastung von der zuvor erwähnten Problematik verhalfen.   4.

)   1.4. Widerstand gegen das kommunistische Regime: Der „Ungarnaufstand“ 1956 und der „PragerFrühling“ 1968   Knapp nach Erreichung der Souveränität kam ausgelöst durch den „Staatsstreich“ der Antikommunisten im Oktober 1956 eine neuerliche Flüchtlingswelle auf Österreich zu, die bis 1957 andauerte. Aufgrund der anfänglichen hohen Wahrscheinlichkeit, dass die Revolution siegreich verlaufen würde, suchten vor allem kommunistische Parteigänger um Asyl an. Aber auch viele Ungarn selbst passierten die österreichische Grenze, einerseits , weil sie über Österreich in ein anderes Land auswandern wollten, andererseits, weil es sich bei den Flüchtlingen um Familien der Freiheitskämpfer, die nach siegreicher Beendigung der Revolution in ihr Heimatland zurückkehren würden, handelte. Nach Niederschlag der Revolte am 4.

November durch militärische Gewalt der UdSSR rollte eine Lawine von ungarischen Flüchtlingen nach Österreich, worauf man weder administrativ noch materiell vorbereitet war und demnach ein gewisses Maß an Improvisation notwendig war. Die vor den Panzer der Russen Schutz suchenden Emigranten wurden zunächst in den grenznahen Gemeinden in provisorisch eingerichteten Auffangstätten wie z.B. Schulen untergebracht und betreut. Danach kamen sie in vom Bund verwaltete Flüchtlingslager oder in der Leitung von privaten Hilfsorganisationen stehenden Heimen und Privatunterunterkünften . Die Flüchtlinge waren praktisch ständig in Bewegung und wurden während des Transports, der meistens über Bahn und private Pkws erfolgte, durch materielle Spenden wie Essen und Gewand versorgt.

Das Innenministerium organisierte die staatliche Betreuung und ließ auch den privaten Organisationen sogenanntes Betreuungsgeld zukommen. Doch fest stand, dass der österreichische Haushalt nicht alleine für die Betreuung der Flüchtlinge aufkommen konnte, deshalb errichtete die Regierung ein Spendenkonto mit dem Namen „Hilfsaktion der österreichischen Bundesregierung“, auf welches diverse Staaten, darunter vor allem die USA, Geldbeträge überwiesen. Insgesamt wurden Einnahmen von 484 220 135 Schilling erreicht. Natürlich stellte sich die Frage was in Zukunft mit den Flüchtlingen geschehen sollte. Anfängliche Hoffnungen nach Ungarn zurückzukehren wurden bald aufgegeben und die Ungarn hatten das Ziel von Österreich aus in ein anderes Land zu emigrieren, wobei hinsichtlich dessen hauptsächlich Interesse für die USA bestand, zweitens herrschte auch große Nachfrage für Kanada als Asylland. Insgesamt fanden 154 309 ungarische Flüchtlinge in europäischen und überseeischen Staaten Aufnahme.

18 000 verblieben in Österreich, darunter psychisch und physisch Belastete, alte nicht mehr Erwerbstätige , aber auch viele Jugendliche. Kurz gesagt Menschen die nicht mehr oder noch nicht in irgendeinem Arbeitsprozess einsetzbar waren und daher für deren Aufnahme von Seiten der Einwanderungsländer kein Interesse bestand. Diese Flüchtlinge galt es in Österreich zu integrieren bzw. zu versorgen. Zur gesellschaftlichen Eingliederung der Jugendlichen entstanden ungarische Mittelschulen unter finanzieller Mithilfe des UN- Flüchtlingshoch- kommisärs , der Caritas und der Königin Juliane der Niederlande. Die Absolvierung einer solchen Schule, in der in ungarischer Sprache unterrichtet wurde, aber Deutsch Pflicht- und Maturagegenstand war, stellte eine solide Basis für einen weiteren Ausbildungsweg wie z.

B ein Hochschulstudium dar. Die ungarischen Studenten selbst konnten mittels von privaten Organisationen geleisteten Stipendien in Österreich ihr Studium fortsetzen. Für ungarische Pflichtschulabgänger und Lehrlinge wurde eine Berufsausbildung in eigens gegründeten Lehrlingsheimen ermöglicht. Im Gegensatz zu diesen erfolgreichen Integrationsansätzen stellte die Eingliederung der aus Ungarn geflüchteten intellektuellen Oberschicht ein Problem dar. Diese Menschen konnten in Österreich aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht in ihrem erlernten hochqualifizierten Beruf arbeiten. Das Rote Kreuz errichtete in Zusammenarbeit mit dem Bund Kurse, die zur Umschulung dieses Personenkreises dienten.

Die Schaffung von Wohnungen für ungarische Flüchtlinge wurden vorwiegend durch Geldmittel des Flüchtlingshochkommissars ermöglicht.   Im Gegensatz zum „Ungarnaufstand“ wurde der „ Prager Frühling“ in der tschechoslowakischen Republik nicht durch eine Revolution der Antikommunisten, sondern durch eine legale Machtübernahme der Reformisten Alexander Dubcek und Ludvig Svoboda als Staatspräsident eingeleitet. Im Zuge dessen wurden eine Reihe von Liberalisierungsmaßnahmen ergriffen: Die Presse- und Meinungsfreiheit wurde eingeführt und die Reise ins westliche Ausland, somit auch nach Österreich, wurde für die Tschechoslowaken ermöglicht. Am 21. August 1968 beendete der Einmarsch der Warschauer Paktstaaten den „Prager Frühling“. Aber noch immer kamen viele Menschen aus der CSSR nach Österreich, teilweise, um die Lage in ihrem Land abzuwarten, teilweise, um in Österreich einen gut bezahlten Arbeitsplatz zu finden bzw.

es als Basis für die Emigration in einen anderen Staat zu nutzen. In diesem Zusammenhang sollte erwähnt werden, dass die Mehrheit der Tschechoslowaken nicht in Österreich um Asyl ansuchten, also nicht Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention wurden, sondern bemüht waren als Bürger der CSSR auszuwandern. Der Grund lag darin, weil aufgrund der damals gängigen Praxis Nichtasylwerber rascher zur Auswanderung gelangten. Erst als am 10. Oktober wieder die Grenze seitens der CSSR gesperrt wurde, suchten wieder vermehrt Tschechoslowaken in Österreich um Asyl an. Das Bundesministerium „für Inneres“, welches ja allgemein für die Betreuung der Flüchtlinge verantwortlich war, fand durch den verstärkten Zustrom an Menschen kein Auslangen hinsichtlich seiner Budgetmittel.

Finanzielle Abhilfe konnten wiederum Beiträge des UN- Flüchtlingskommissars schaffen, die vor allem jenen Flüchtlingen zu Verfügung standen, die beabsichtigten von Österreich weiter in ein anderes Land auszuwandern. Während die Vermittlung von Tschechoslowaken ins Ausland reibungslos verlief, da die dortigen Unternehmen große Nachfrage nach tschechoslowakischen Arbeitskräften hatten, stellten jene Bürger der CSSR ein Problem dar, die zwar durch ein Visum berechtigt waren sich in Österreich aufzuhalten, aber unentschlossen waren heimzukehren oder in Österreich um Asyl anzusuchen. Darauf reagierte das Bundesministerium 1968 mit einem Erlass, dessen Kernaussage folgende war. Weigert sich ein tschechoslowakischer Staatsbürger Asyl anzusuchen bzw. heimzukehren, so ist er aufgefordert Österreich zu verlassen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach so ist er wegen Nichtbesitz eines ordentlichen Reisedokuments zu bestrafen und es wird weiters ein Jahr Aufenthaltsverbot verhängt.

Aufgrund der Härte dieses Erlasses suchten Ende 1968 und Anfang 1969 etwa 8000 Tschechen um politisches Asyl an.  5.)     1.5 1980: Flüchtlinge aus Polen   1980 war die politische Situation in Polen gespannt. Radikale Vertreter der Gewerkschaft „Solidarität“ hatten Forderungen, die mit einem kommunistischen Gesellschaftssystem unvereinbar waren: Mitbestimmung in den Betrieben, Wahl des Betriebsleiters, oder sogar Loslösung aus dem Warschauer Pakt. Die latente Gefahr eines sowjetischen Einmarsches, aber auch die triste wirtschaftliche Situation, die Sehnsucht nach dem goldenen Westen veranlasste viele Polen ihre Heimat zu verlassen.

Daher suchte nur ein Teil von ihnen in Österreich um Asyl an, der andere Teil waren Wirtschaftsflüchtlinge auf der Suche nach Arbeit, was auch auf „schwarze Art und Weise“ geschah. Für diese „Nichtflüchtlinge“ im Sinne der Genfer Konvention wurde die Einreise nach Österreich durch die Tatsache erleichtert, dass sie aufgrund eines 1972 zwischen Polen und Österreich geschlossenen Abkommens kein Visum, also keinen Sichtvermerk in ihrem Pass, benötigten. Neben den Asylsuchenden und den Wirtschaftsflüchtlingen gab es noch eine dritte Kategorie von polnischen Emigranten, nämlich jene die von Österreich ausgehend nach Übersee zu Verwandten auswandern wollten. Der Zustrom der Polen steigerte sich immens, damit auch die Kosten für deren Unterbringung, die der Bundeshaushalt übernommen hatte. Österreich reagierte darauf mit einer von 7. November 1981 bis Juni 1982 befristeten Wiedereinführung des Visazwangs, um die ökonomisch - motivierte Immigration der Polen einzudämmen, Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention wurden weiterhin „anstandslos“ aufgenommen.

Nach Verhängung des Kriegsrechts (= politischer Ausnahmezustand, in welchem die gegenwärtigen Gesetze nicht mehr gelten) 1981, stellten 33.000 Polen in Österreich einen Asylantrag, setzten sich somit über den eisernen Vorhang hinweg. Statistisch gesehen reisten aber 9 von 10 Polen in Drittländer weiter.   6.)     1.6.

Der Bosnienkrieg 1991/1992 Mehr als 250.000 Menschen - überwiegend bosnische Muslime - sind im Bosnien-Krieg nach vorsichtigen Schätzungen ums Leben gekommen, mindestens zwei Millionen wurden vertrieben oder mussten fliehen. Insgesamt kamen im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzungen drei Flüchtlingswellen auf Österreich zu. 1991/92 kamen rund 13000 Flüchtlinge aus dem Kosovo. 1992 trafen die ersten der 90 000 Flüchtlinge aus Bosnien ein. Die Eckdaten des Balkankonflikts: In Jugoslawien lässt sich der historisch gewachsene Nationalismus als Wurzel jeglicher Problematik begreifen.

Nach dem ersten Weltkrieg waren Kroaten und Slowenen mit der Herrschaft des Königs von Serbien, der sich als Einiger aller Südslawen betrachtete, sowie mit der Besetzung der meisten Schaltstellen im Staat durch Serben unzufrieden.1941 wurde nach dem Einmarsch Hitlers in Jugoslawien das Land unter Deutschland, Italien, Ungarn und Bulgarien aufgeteilt. Im faschistischen Satellitenstaat Kroatien, an den Bosnien annektiert wurde, kam es durch die Parteimiliz der Ustascha zu Massakern und Vertreibungen der serbischen Bevölkerung. Nach dem Sieg Marschall Titos gegen die ausländischen Okkupanten wollte dieser durch ein föderalistisches System künftige Nationalitätenkonflikte vermeiden. Jugoslawien wurde in die Teilrepubliken, Slowenien Kroatien ,Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Mazedonien und Serbien, sowie den autonomen Regionen Kosovo mit mehrheitlich albanischer Bevölkerung und das gemischtsprachige Gebiet der Wojwodina aufgeteilt..

Nach dem Tod Titos kamen die unterdrückten nationalen Gegensätze wieder hoch. Slowenen und Kroaten als Bewohner der wirtschaftlich entwickelteren Gebiete kamen sich von der Zentrale in Belgrad bevormundet und ausgebeutet vor. Auslöser für den Bosnienkrieg waren die allerseits vorhandenen nationalistischen Bestrebungen. Nach den Wahlen 1990 erklärten Slowenien, Kroatien, Bosnien- Herzegowina nacheinander ihre Unabhängigkeit. Die Serbenführer Slobodan Milosevic und Radovan Karadzic wollten ihrerseits ein Großserbisches Reich gründen, daher erfolgte der Angriff und die Besetzung Bosniens. Von Bosnien aus wurden auch Angriffe auf Kroatien ausgeführt, was den kroatischen Präsidenten Tudjman dazu zwang auch seinen ehemaligen Verbündeten Bosnien anzugreifen.

Es ist erwiesen, dass mehr als 90 Prozent der Verbrechen von serbischen Truppen begangen wurden. Opfer war die nichtserbische Bevölkerung Bosnien-Herzegowinas, vor allem Muslime, aber auch kroatische Bosnier, Roma, Juden, Familien mit Angehörigen unterschiedlicher Konfessionen und kleinere ethnische Minderheiten. Das Abkommen von Dayton brachte 1995 den Frieden. Im völlig von Serbien unterdrückten Kosovo bildete sich ab 1996 eine albanische Befreiungsarmee, die UCK. Nach Massakern der jugoslawischen Armee, Ablehnung eines US- Friedensplanes und Massenvertreibungen begann die Nato mit Luftangriffen, die die serbische Armee zum Rückzug aus dem Kosovo zwangen. Unter dem Schutz der Friedenstruppe KFOR wurde eine vorwiegend von Albanern gestellte Zivilverwaltung aufgebaut.

Österreich nahm im Zuge des Kosovokonfliktes mehr als 5000 Flüchtlinge auf.   7.)   Diagramm der zahlenmäßig größten Flüchtlingsströme nach Österreich:       Volksdeutsche: 400.000 Ungarn: 180.000 Tschechoslowaken: 160.000 Polen: 150.

000 Bosnier: 75.000   8.)   Part 2: Ökonomisch-motivierte Einwanderungsbewegungen nach Österreich ab den 60-iger Jahren   2.1.Die 60er-Jahre; Anwerben von ausländischen Arbeitskräften   Der ab Mitte der 50-iger Jahre durch den Marshall-Plan bedingte Wirtschaftsaufschwung in allen westeuropäischen Staaten führte zu einem Arbeitskräftedefizit, die heimische Arbeitslosenrate war von 7,7% im Jahr 1954 auf 2,9% 1962 gesunken. Dieser Mangel an Arbeitskräften hemmte nicht nur die Produktion von Gütern sondern führte auch zu einem Ansteigen der Löhne für Hilfs- und Anlernkräfte.

Um diesem entgegenzuwirken, quasi als Regulativ des österreichischen Arbeitsmarktes, wurden ausländische Arbeitskräfte angeworben. Österreich unterzeichnete mit Spanien, der Türkei und Jugoslawien sogenannte Anwerbeabkommen. Der Vorgang des Anwerbens verlief kontrolliert in Form von Kontingentvereinbarungen in den Bau-, Handels- ,Metall- und Fremdenverkehrsberufen. Das bedeutet, dass man, sich wiederum orientierend an den Bedürfnissen der Wirtschaft, die Quote an ausländischen Arbeitskräften in den diversen meist niedrig qualifizierten beruflichen Segmenten festlegte. Weiters war die Beschäftigungspolitik geprägt durch die Begriffe Gastarbeiter, Rotationsprinzip und Substitutionsprinzip. Ursprünglich war beabsichtigt, dass ausländische Arbeitskräfte nach einem oder maximal 2 Jahren Österreich wieder verlassen und durch neue „Gastarbeiter“ ersetzt werden.

Diese Vorgehensweise hat sich aufgrund der stetigen Einschulung der Neulinge als wirtschaftlich kontraproduktiv herausgestellt. Daher beschränkte sich das Rotationsprinzip darauf, dass bei fehlendem Bedarf der Wirtschaft bzw. bei nicht mehr vorhandener Arbeitsfähigkeit die ausländische Arbeitskraft in ihr Heimatland abzuschieben war bzw. bei höher qualifizierten Jobs können während einer Wirtschaftskrise inländische Arbeitskräfte gemäß des Substitutionsprinzips als Ersatz fungieren. Solch eine rechtliche Basis stellte die reichsdeutsche Verordnung dar, die im Jahr 1941 von den Nationalsozialisten zur Substitution des Inländerarbeiterschutzgesetzes eingeführt worden war. Beide Gesetze legten aber fest, dass der Arbeitgeber zur Beschäftigung einer ausländischen Arbeitskraft Antrag auf eine Beschäftigungsbewilligung zu stellen hat, die nur bei entsprechender Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes befristet zu gewährleisten ist.

  9.)   2.2. Die 70-iger Jahre; Familienzusammenführung und Rezession   Anfang bis Mitte der 70-iger Jahre setzte die „Familienzusammenführung“ ein, die bereits ansässigen Migranten bewirkten einen Nachzug der Familienmitglieder. Dies deckte sich mit dem Bedarf der österreichischen Wirtschaft an weiblichen Arbeitskräften in der Textilbranche und im Dienstleistungssektor. 1973 löste ein rasanter Anstieg der Erdölpreise, der sogenannte Ölschock eine „importierte“ Krise in der österreichischen Wirtschaft aus, die natürlich auch einen hohen Anstieg der Arbeitslosigkeit mit sich brachte.

„Blut ist dicker als Wasser“, bei der Vergabe der ohnehin schon knappen Arbeitsplätze wurden Inländer bevorzugt, das heißt es musste die Möglichkeit geschaffen werden die Anzahl der in Österreich beschäftigten Ausländer zu reduzieren bzw. deren Zugang zum Arbeitsmarkt zu erschweren. Dies gelang durch das Ausländerbeschäftigungsgesetz, welches 1976 in Kraft trat. Das AuslBG erinnerte prinzipiell stark an seine Vorgänger. Das Erteilen einer Beschäftigungsbewilligung seitens der Behörden orientierte sich an gesamtwirtschaftlichen Interessen des Staates. Weiters ist sie maximal für ein Jahr befristet und örtlich fixiert d.

h. sie gilt nur für einen bestimmten Arbeitsplatz in einer gewissen Firma. Ein sogenannter Befreiungsschein ( BS), der dem Ausländer eine völlige Gleichstellung mit dem Inländer am Arbeitsmarkt ermöglicht, konnte nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen, wie beispielsweise eine achtjährige ununterbrochene Beschäftigung erreicht werden. Außerdem regelte das AuslBG noch folgende Dinge: Beim Abbau von Arbeitsplätzen mussten vor den inländischen, ausländische Arbeitsverhältnisse gelöst werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer hatten bestimmte Auflagen zu erfüllen, wie die Einhaltung von arbeitsrechtlichen und wohnrechtlichen Vorschriften bzw. die Einhaltung von passrechtlichen Vorschriften.

Das AuslBG erfüllte seinen Zweck, von 1973 bis 1984 sank die Anzahl der ausländischen Arbeitskräfte von 227.000 auf weniger als 140.000.   10.)     2.3.

Die 80er-Jahre: Die zweite Wirtschaftskrise   Dieser drastische Abbau von ausländischen Arbeitskräften Anfang der 80iger ließ sich auf eine weitere Wirtschaftskrise, die durch einen 2.Ölschock 1979 ausgelöst worden war, zurückführen. Zu einem gegensätzlichen Trend kam es durch den Prozess der Entindustrialisierung und der Expansion des Dienstleistungssektors. Der tertiäre Sektor hatte in den Jahren von 1976 bis 1983 insgesamt eine Zuwachsrate von 22,3% vorzuweisen. Nun wurden vermehrt ausländische Arbeitskräfte, insbesondere weibliche, im Dienstleistungsbereich beschäftigt, tendenziell in unqualifizierten Jobs. Waren 1973 noch fast drei Viertel der ausländischen, unselbständig Erwerbstätigen in Industrie und Gewerbe beschäftigt, sank dieser Anteil bis 1983 auf 55,7%.

Ab Mitte der 80er-Jahre entwickelten sich Konjunktur, Arbeitslosigkeit und Ausländerbeschäftigung nicht mehr konform. Während die Wirtschaft wieder leichte Wachstumstendenzen zeigte, stiegen Arbeitslosigkeit und Ausländerbeschäftigung an. Diese Entwicklung war einerseits durch den genannten Strukturwandel in der Wirtschaft, also durch die Verlagerung in den lohnungsgeschützten Dienstleistungssektor, andererseits durch die Nachfrage am Arbeitsmarkt nach niedrig qualifizierten Arbeitskräften, während auf der Angebotseite die Qualifikation der österreichischen Bevölkerung stieg.   11.)   2.4.

Die 90er-Jahre; Novelle des AuslBG und Ostöffnung   1m Sommer 1990 wurde die Novelle des AuslBG beschlossen, welche den in Österreich lebenden Migranten den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichterte. Wesentliche Bestimmungen der Novelle waren bzw. sind: Ausländische Arbeitskräfte dürfen zwar weiterhin nur auf Basis einer Beschäftigungsbewilligung ein Arbeitsverhältnis eingehen, aber bestimmte Personengruppen, wie beispielsweise anerkannte Konventionsflüchtlinge benötigen keine BB. Eine BB kann aber wiederum nur unter bestimmten Bedingungen erteilt werden, d.h .wenn das Arbeitsamt keine anderen bevorzugten Arbeitskräfte vermitteln kann.

Unter diese Präferenzen fallen: InländerInnen und mit diesen gleichgestellte BefreiungsscheinhaberInnen, sogenannte begünstigte AusländerInnen (Anspruch auf Arbeitslosenbezug und Notstandshilfe habend), Familienangehörige von ÖsterreicherInnen mit ausländischer Staatsbürgerschaft, Familienangehörige von gleichgestellten oder begünstigten AusländerInnen. Eine Ergänzung zur Beschäftigungsbewilligung stellt die Arbeitserlaubnis AE dar, die der Migrant dann berechtigt ist zu beantragen, wenn er/sie innerhalb der letzten 14 Monate vor Antragsstellung eine Beschäftigung von insgesamt 52 Wochen vorweisen kann. Der Zugang zum Befreiungsschein wird durch die Novelle des AuslBG erleichtert. Der BS wird auf Antrag vom Arbeitsamt ausgestellt, wenn AusländerInnen während der letzten acht Jahre in Österreich mindestens fünf Jahre legal beschäftigt waren bzw. sich als deutsche StaatsbürgerInnen sich fünf Jahre in Österreich aufgehalten haben. Durch eine mindestens fünfjährige Ehe mit Österreicherinnen ist der BS ebenfalls erwerbbar.

Der BS, wobei es unter gewissen Voraussetzungen eine Spezialform für Jugendliche gibt, ist für ebenfalls fünf Jahre gültig. Die letzte wesentliche Erneuerung der Novelle des AuslBG ist die gesetzliche Bestimmung von Bundeshöchstzahlen. Die Gesamtzahl der unselbständig erwerbstätigen AusländerInnen darf 10% des österreichischen Arbeitskräftepotentials (Gesamtzahl der unselbständig erwerbstätigen und arbeitslosen In-und AusländerInnen) nicht übersteigen. In den 90-iger Jahren nach Fall des eisernen Vorhangs kam es zu einer neuerlichen Migrationsbewegung, Menschen aus den ehemaligen Sowjetstaaten ,wie beispielsweise Ungarn oder Polen, wanderten nach Österreich aus. Bedeutsam war in diesem Zusammenhang der dadurch ausgelöste Lohndruck. 12.

)   2.5.Die „neue“ Zuwanderung nach Österreich   Das Bewusstsein der ÖsterreicherInnen hinsichtlich der ausländischen Bevölkerung ist stark geprägt durch die Zuwanderung der sogenannten „Gastarbeiter“ seit Anfang der 60-er Jahre. Mit anderen Worten, die meisten Österreicher konnotieren mit dem Begriff „Ausländer“ Staatsangehörige der beiden „typischen“ Anwerbeländer Ex-Jugoslawien und Türkei. Dieses einseitige Bild entspricht nicht der Realität, denn in den letzten 10- 15 Jahren haben sich die Herkunftsländer der MigrantInnen und deren strukturelle Merkmale deutlich verändert. Österreichs „MigrantInnenlandschaft“ stellt ein Mosaik aus mehreren Nationalitäten dar.

Als Beispiel für die „neue Zuwanderung“ wären die EinwanderInnen aus den ostmitteleuropäischen Staaten Polen, Ungarn, Tschechien , Slowakei und Indien zu nennen. Diese lassen sich anhand folgenden strukturellen Merkmalen von den klassischen Gastarbeitern unterscheiden. 1.)Die Geschlechterproportion: Während es sich bei den EinwanderInnen aus den „Gastarbeiterländern“, um vornehmlich männliche Person handelt , weisen MigrantInnen aus ostmitteleuropäischen Staaten eine hohe Feminisierung in den jüngeren Alterssegmenten auf. Obwohl insgesamt der Anteil der Männer überwiegt, dominieren in der Altersgruppe der 20- bis unter 35- Jährigen die Prozentsätze der polnischen, ungarischen, tschechischen und slowakischen Frauen. Gründe dafür könnten die spezielle Nachfrage an weiblichen Arbeitskräften aber auch einfach die „Migrationslust“ der Frauen sein.

Bei den indischen EinwanderInnen ist hinsichtlich des Geschlechterverhältnisses eine gegenläufige Entwicklung festzustellen, sowohl insgesamt als auch in dieser speziellen Altersgruppe ist der Anteil der weiblichen indischen Einwanderer im Abnehmen. 2.) Der Bildungsstand: Eine Konstante bei den MigrantInnen aus ostmitteleuropäischen Staaten ist ihr hohes Bildungsniveau. Bei der Volkszählung 1991 weisen die in Österreich erwerbstätigen OstmitteleuropäerInnen eine AkademikerInnenquote von fast 12% und einen Maturaanteil von nahezu 20% auf. Die MigrantInnen aus Ex-Jugoslawien und der Türkei weisen deutlich geringere Vergleichswerte auf. Bei den indischen EinwanderInnen findet sich hinsichtlich des Bildungsniveaus kein einheitliches Bild.

Unter den weiblichen indischen Migranten, die in Österreich im gesundheitlichen Bereich z.B. als Krankenschwestern beschäftigt sind finden sich viele Chemikerinnen und Physikerinnen, während im Gegensatz dazu viele indische Migranten als Marktfahrer und Kolporteure, also in niedriger qualifizierten Berufen, tätig sind. Im Fachjargon spricht man von einem „Brain-drain“ und „Brain-waste“ aus Indien. 3.)Konzentration auf bestimmte Branchen: Ein weiterer wesentlicher Unterschied zwischen den MigrantInnen aus Ex-Jugoslawien und der Türkei und denen aus Ostmitteleuropa, ist die Tatsache, dass sich Letztere ein breiteres berufliches Spektrum erschlossen haben.

Obwohl die MigrantInnen der Reformstaaten ebenfalls wie die klassischen EinwanderInnen in Industrie und Gewerbe konzentriert sind, weisen sie aber dennoch einen wesentlich höheren Beschäftigungsanteil in technischen Berufen, in Verwaltungs-, Büro- und Gesundheitsbereich als die Vergleichsgruppen auf. Im Gegensatz dazu ist das berufliche Spektrum der indischen MigrantInnen weitaus mehr beschränkt. Rund 49% gehen einer Beschäftigung im Gesundheitswesen nach und ungefähr 27% sind im Dienstleistungsbereich tätig, vor allem im Gastgewerbe. Im Allgemeinen lässt sich die Tatsache, dass ArbeitsmigrantInnen, die aus Nicht-EU Ländern stammen, auf gewisse berufliche Branchen konzentriert sind darauf zurückführen, dass ihnen der österreichische Arbeitsmarkt nur selektiv zugängig gemacht wird. Viele Jobs sind einfach für sie nicht verfügbar, obwohl sie die notwendigen Qualifikationen dafür hätten. 13.

)         2.6.Gegenwärtige Situation von Drittstaatsangehörigen in Österreich  Salopp formuliert unterscheidet Österreich auf mehreren Ebenen zwischen 3 Typen von BürgerInnen: Staatsbürger, EU- Bürger und Nicht-EU Ausländer, auch Drittstaatsangehöriger genannt bzw. Nicht-EWR-Bürger. Als erstes möchte ich die Ebene des Aufenthaltrechtes besprechen. Für StaatsbürgerInnen gilt ein absolutes Aufenthaltsrecht.

Egal welches Delikt er/sie sich zu Schulden kommen hat lassen, sei es ein Verstoß gegen nationales Gesetz oder gegen internationale Rechtsnormen die Österreich unterzeichnet hat, die EU-Unterzeichnerstaaten haben nicht das Recht ihre Staatsangehörigen des Landes zu verweisen oder ihnen die Staatsbürgerschaft zu entziehen. Die Position von UnionsbürgerInnen sieht schon deutlich schwächer aus. Zwar haben sie das Recht aufgrund des freien Personenverkehrs des Binnenmarktes sich in jedem beliebigen Mitgliedsland niederzulassen, um dort selbständig oder unselbständig zu arbeiten, aber für die Zeit der Arbeitssuche ist der Aufenthalt in der Praxis schon problematisch, weil die Arbeitslosenunterstützung in einem EU-Mitgliedsland auf drei bis sechs Monate beschränkt ist. Definitiv ausgewiesen darf ein Unionsbürger nur dann werden, wenn er ein schweres Verbrechen z.B. Mord begangen hat und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.

Der Betreffende verfügt aber über das Recht auf Wiedereinreise in den jeweiligen Staat. Bei sogenannten Drittstaatsangehörigen, die nach Österreich einreisen wollen, ist das Aufenthaltsrecht am kompliziertesten. Das Fremdengesetz, welches die Einreise und den Aufenthalt von Nicht- EU-BürgerInnen regelt, unterscheidet zwei Arten der Aufenthaltsgenehmigungen: Menschen, die dauerhaft in Österreich leben möchten, entweder aus beruflichen Gründen oder im Zuge der Familienzusammenführung, erhalten eine Niederlassungsbewilligung, Drittstaatsangehörigen, die einen befristeten Aufenthalt z.B. im Zuge eines Studiums anstreben wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis ist nicht berechtigt in Österreich zu arbeiten, Ausnahmen stellen beispielsweise kurzfristige Betriebsentsandte und Saisonarbeiter dar.

Anträge auf Niederlassungsbewilligungen müssen im jeweiligen Heimatland gestellt werden. Niederlassungsbewilligungen selbst unterliegen einer Quote, die jährlich vom Hauptausschuss des Nationalrats und auf Vorschlag der Bundesländer festgelegt wird. In den letzten Jahren lag sie um die 8500 neuen Niederlassungsbewilligungen. Erst nach fünf Jahren kontinuierlichem Aufenthalt darf der Nicht-EU Bürger nicht mehr des Landes verwiesen werden, wenn es Probleme bei der Sicherung seines Lebensunterhaltes gibt. Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn der Betreffende sich bemüht einen Job zu finden und das Arbeitsmarktservice selbst bestätigt, dass hierfür eine reale Chance besteht. Nach zehn Jahren ununterbrochenem, legalem Aufenthalt gelten nur mehr gerichtliche Verurteilungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen beispielsweise Schlepperei als Ausweisungsgründe.

In Österreich geborene Drittstaatsangehörige verfügen aber über ein absolutes Aufenthaltsrecht. Eine weitere Ebene, auf der ebenfalls eine Abstufung vorgenommen wird ist der Zugang zum Arbeitsmarkt. Korrekterweise müsste die Unterscheidung weitläufiger, nämlich zwischen Staatsbürger, EWR-Bürger und Nicht-EWR-Bürger vorgenommen werden. Der Einfachheit und der Kontinuität halber möchte ich trotzdem von Unionsbürger bzw. Drittstaatsangehörigen sprechen, auch deshalb, weil aus meiner von mir verwendeten Quelle nicht eindeutig hervorgeht, ob vom Nicht- EU Bürger oder Nicht-EWR-Bürger die Rede ist. StaatsbürgerInnen können sich um jede freie Stelle in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst bewerben, während Unionsbürgern Posten der Hoheitsverwaltung verschlossen bleiben.

Der Zugang von Drittstaatsangehörigen zum Arbeitsmarkt ist staatlich über das Ausländerbeschäftigungsgesetz geregelt, welches ich schon im Kapitel 2.4. näher besprochen habe. Erwähnenswert wäre aber noch, dass es ein Spezifikum des Staates Österreich ist, Aufenthalts –und Arbeitsrecht unabhängig von einander zu betrachten. Während in Ländern, wie Italien, Niederlande und Schweden jeder Ausländer, der sich längerfristig dort aufhalten darf, auch ein Recht zu arbeiten besitzt, hat in Österreich die Arbeitsmarktquote(= Anteil der Drittstaatsangehörige am Arbeitspotential) Priorität. Der Betreffende bekommt nur dann Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn die Quote noch nicht erfüllt ist bzw.

,wenn sich noch kein Innländer bzw. Ausländer mit Befreiungsschein für den freien Posten beworben hat. Weiters ist Nicht-EU-BürgerInnen das passive Wahlrecht zum Betriebsrat und zur Arbeiterkammerwahl untersagt. Ihre politische Mitbestimmung ist praktisch nicht vorhanden. Drittstaatsangehörige verfügen über keinerlei Wahlrecht, weder aktiv noch passiv, wohingegen Unionsbürger auf kommunaler Ebene über ein aktives und passives Wahlrecht verfügen. Nicht-EU-AusländerInnen haben weder das Recht eine Partei zu gründen noch eine Parteisitzfunktion auszuüben, noch eine Versammlung abzuhalten.

 Anhand dieser wenigen Beispiele kann man erkennen, dass Drittstaatsangehörige in Österreich im Vergleich zu Unionsbürgern oder gar zu Staatsangehörigen eine Reihe von Diskriminierungen, im Sinne von unterschiedlichen Behandlungsweisen ausgesetzt sind. Nur auf der Ebene der Steuern und Abgaben herrscht völlige Gleichstellung mit anderen Worten jede Person egal welcher Staatsbürgerschaft unterliegt dem gleichen Fiskusrecht, auch die Sozialversicherungsbeiträge sind staatsbürgerneutral festgelegt. Auch im Schulbereich herrscht ein großes Ausmaß an Rechtsgleichheit, da alle schulpflichtigen Kinder, egal welcher Herkunft, ein Recht auf Unterricht haben. Für Kinder mit Migrationshintergrund gibt es sogar das Unterrichtsprinzip „Interkulturelle Erziehung“ bei dem durch ein Zweitlehrersystem speziell auf dessen Bedürfnisse eingegangen wird. Die tatsächliche Umsetzung dieses Prinzips variiert aber von Bundesland zu Bundesland. Absolute Rechtsgleichheit, d.

h. Gleichheit auf allen Ebenen, kann nur über den Erwerb der Staatsbürgerschaft erreicht werden. Die Frist, also die Dauer des Hauptwohnsitzes in Österreich, beträgt derzeit zehn Jahre. Seit 1.Jänner 1999 kann diese unter besonders berücksichtigungswürdigen Gründen auf sechs bzw. vier Jahre herabgesetzt werden.

Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an eine/n Fremde/n kann auch unter bestimmten Voraussetzungen auch auf ihren Ehemann bzw. auf seine Ehefrau und die minderjährigen, ledigen Kinder erstreckt werden.   14.) Part 3:Zukünftige Migrationtendenzen in Österreich Die EU-Osterweiterung und die damit in Verbindung stehende Öffnung des EU-Binnenmarktes für die Oststaaten legt die Vermutung nahe, dass Menschen aus den betreffenden Ländern wie z.B. Ungarn, Polen, Tschechien nach Österreich emigrieren, um am dortigen Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Österreich selbst wird aber in Zukunft genötigt sein vermehrt Immigration zu forcieren. Erstens, die demografische Entwicklung (Alterspyramide) in den nächsten Jahren zeigt, dass Zuwanderung im gesamten EU-Raum immer notwendiger wird, um das Sozialsystem finanzierbar zu machen. Zweitens, Einwanderung wird in Zukunft nicht nur mehr unter dem Aspekt des Auffüllens der Reservearmee am Arbeitsmarkt - teils illegal, in prekären und für Niedriglohnbranchen - erfolgen, sondern auch und vor allem in hochqualifizierten Mangelsegmenten notwendig werden. Die im Jahre 2000 sowohl in Mitteleuropa als auch in den USA losgetretene Diskussion um die mittlerweile berühmten und begehrten "IT Kräfte aus Indien" ist ein Beispiel dieser Entwicklung. Waren die Jahre zuvor geprägt von der Sorge über die hohe Arbeitslosigkeit, so wird der Arbeitskräftemangel zukünftig das große Thema. Fachleute prognostizieren bereits, dass das Fehlen von Arbeitskräften in den nächsten vier Jahren zur größten Wachstumsbremse von Betrieben werden könnte - europaweit wie international.

Allgemein lässt sich prognostizieren, dass es zu einer weiteren Globalisierung der Migration kommt, insofern als immer mehr Länder, also auch Österreich, sowohl als Herkunfts- als auch als Zielgebiete fungieren werden.                                                     .             Quellenverzeichnis Fußnoten:   1.) Praxis Geographie: Migration 2.) Verfolgt, verjagt, vertrieben – Eduard Stanek 3.) AusländerInnen Integration oder Assimilierung – u.

a. Andreas Egger u. Paul Delazer 4.) Verfolgt, verjagt, vertrieben 5.) Verfolgt, verjagt, vertrieben 6.) Verfolgt, verjagt, vertrieben 7.

) Aus Geschichte lernen – Unterrichtsbuch der 8.Klasse 8.) Am Anfang war der Kolaric – Initiative Minderheiten 9.) Am Anfang war der Kolaric; AusländerInnen – Integration oder Assimilierung 10.) Am Anfang war der Kolaric, AusländerInnen – Integration oder Assimilierung 11.) Am Anfang war der Kolaric 12.

) Am Anfang war der Kolaric, AusländerInnen – Integration oder Assimilierung 13.) Dazugehören? Fremdenfeindlichkeit Migration Integration – Schriftenreihe Polit.Bild. 14.) Dazugehören? Fremdenfeindlichkeit Migration Integration – Schriftenreihe Polit.Bild.

                                   

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