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  Innenpolitik

Innenpolitik 1. Asylpolitik 1.1 Das neue Asylrecht 1.1.1 Notwendigkeit der Asylrechtsänderung 1.1.

2 Inhalt des neuen Asylrechts 1.1.2.1 Der neue Artikel 16 a GG 1.1.2.

2 Kernelemente des neuen Asylrechts 1.1.3 Umsetzung des neuen Asylrechts 1.1.4 Wirkung des neuen Asylrechts 1.2 Entwicklung der Asylbewerberzahlen 1.

2.1 Asylbewerberzahlen in Deutschland 1.2.2 Asylbewerberzahlen in den europäischen Nachbarstaaten 2. Ausländerpolitik 2.1 Grundsätze unserer Ausländerpolitik 2.

1.1 Integration der bei uns lebenden Ausländer 2.1.2 Begrenzung des weiteren Ausländer-Zuzugs 2.2 Das neue Ausländergesetz 2.3 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit 2.

3.1 Einbürgerung von Ausländern 2.3.1.1 Grundsätzliche Haltung zur Einbürgerung von Ausländern 2.3.

1.2 Maßnahmen zur Erleichterung der Einbürgerung 2.3.2 Doppelte Staatsbürgerschaft 2.4 Wahlrecht für Ausländer 2.5 Koalitionsvereinbarung für die 13.

Legislaturperiode 3. Innere Sicherheit 3.1 Grundsätze unserer Politik zur Stärkung der Inneren Sicherheit 3.2 Bekämpfung der Massenkriminalität 3.3 Bekämpfung der Organisierten Kriminalität 3.3.

1 Das Gesetz zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und das Geldwäschegesetz 3.3.2 Weitere gesetzgeberische und organisatorische Maßnahmen zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität 3.4 Extremismus und Gewaltkriminalität 3.4.1 Gewalt 3.

4.1.1 Medien und Gewalt 3.4.1.2 Verschärfung des Straf- und Strafprozeßrechts bei Gewaltdelikten 3.

4.2 Bekämpfung des gewalttätigen politischen Extremismus 3.4.2.1 Maßnahmen der Bundesregierung zur Bekämpfung des gewalttätigen politischen Extremismus 3.4.

2.2 Weitere gesetzgeberische Maßnahmen zur Bekämpfung des gewalttätigen politischen Extremismus 3.5 Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität 3.5.1 Maßnahmen der Bundesregierung zur Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität 3.5.

2 Weitere gesetzgeberische Maßnahmen zur Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität 3.6 Polizeien 3.6.1 Polizei 3.6.2 Bundesgrenzschutz 3.

6.3 Europol 3.7 Verbrechensbekämpfungsgesetz 1994 4. Kommunalpolitik 4.1 Kommunale Selbstverwaltung 4.1.

1 Mitwirkung des Bürgers 4.1.2 Direktwahl/Reform der Kommunalverfassungen 4.2 Kommunale Gebietsreform 4.2.1 Kommunale Gebietsreform in den alten Bundesländern 4.

2.2 Kommunale Gebietsreform in den neuen Bundesländern 4.3 Kommunalfinanzen 4.3.1 Finanzlage der Städte, Gemeinden und Kreise seit 1980 4.3.

2 Politik des Bundes für die Kommunen 4.3.3 Privatisierung kommunaler Aufgaben 4.3.4 Hilfen für die neuen Länder und ihre Kommunen 4.3.

4.1 Finanzielle Hilfen des Bundes 4.3.4.2 Verbesserung der kommunalen Infrastrukturen 4.3.

4.3 Aufbau der Verwaltung 4.3.5 Kommunaler Finanzausgleich 4.3.6 Mehr finanzielle Eigenverantwortung für die Kommunen 4.

3.7 Mehr Investitionspauschalen, weniger Antrags- und Bewilligungsverfahren 4.4. Kommunale Kulturpolitik 4.4.1 Kulturförderung durch den Bund in den neuen Ländern 4.

4.2 Städtebaulicher Denkmalschutz 4.5 Kommunale Sozialpolitik 4.5.1 Versorgung mit Kindergartenplätzen 4.5.

2 Kommunale Krankenhäuser 4.6 Kommunen und Europa 5. Kulturpolitik 5.1 Grundlagen der CDU-Kulturpolitik 5.2 Kulturelle Situation in den neuen Bundesländern 5.3 Kulturförderung 5.

3.1 Kulturförderung als öffentliche Pflichtaufgabe 5.3.2 Kommunale Kulturförderung 5.3.3 Kulturförderung in Form privater Initiative 5.

3.4 Freie Kulturarbeit 5.4 Kulturelle Weiterbildung 5.5 Auswärtige Kulturpolitik 5.5.1 Kulturförderung in Osteuropa für deutsche Minderheiten 5.

5.2 Kulturpolitik der Europäischen Union (EU) 5.6 Soziale Sicherung der Künstler 6. Sportpolitik 6.1 Grundsätze der CDU Sportpolitik 6.2 Breitensport 6.

2.1 Sportvereine 6.2.2 Entwicklung des organisierten Sports in Deutschland 6.2.3 Vereinsförderungsgesetz 6.

2.4 Sportstätten 6.2.5 "Goldener Plan Ost" 6.2.6 Schwerpunkte der kommunalen Sportförderung 6.

3 Spitzensport 6.3.1 Förderung des Spitzensports 6.3.2 Dopingbekämpfung 6.4 Schulsport 6.

4.1 Aktuelle Situation 6.4.2 Forderungen der CDU zur Verbesserung des Schulsports 6.4.3 Zusammenarbeit von Schule und Verein 6.

5 Soziale Aufgaben des Sports 6.5.1 Förderung des Behindertensports 6.5.2 Rehabilitation durch Sport 6.5.

3 Sport und Gesundheit 6.5.4 Sport im Alter 6.6 Sport und Umwelt 6.7 Sport und Wirtschaft 6.8 Internationaler Sport 6.


9 Entwicklungshilfe und Sport 7. Vertriebenen- und Aussiedlerpolitik 7.1 Vertriebenenpolitik 7.2 Deutsche Minderheiten in Osteuropa 7.3 Aussiedler 7.3.

1 Bildungsangebote für junge Aussiedler 7.4 Grundsätze der CDU in der Vertriebenen- und Aussiedlerpolitik 8. Öffentlicher Dienst 8.1 Personal im öffentlichen Dienst 8.2 Reform des öffentlichen Dienstes 1. Asylpolitik Die CDU bekennt sich zum verfassungsmäßig garantierten Recht auf Asyl für politisch Verfolgte; der Mißbrauch dieses Rechts muß aber verhindert werden.

Angesichts der unverkennbaren Zuspitzung der Asylproblematik hat die CDU deshalb seit Jahren eine grundlegende Neuregelung des Asylrechts und die dazu notwendige Änderung des Grundgesetzes gefordert, um dem Mißbrauch des Asylrechts wirksam begegnen zu können. Den Unionsparteien waren aber in dieser Frage die Hände gebunden, da sich FDP und SPD - ohne deren Zustimmung die für die Grundgesetzänderung notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit nicht erreicht werden kann - über Jahre hartnäckig verweigerten. Aufgrund des beharrlichen Bemühens und nachdrücklichen Drängens der Union ist es schließlich gelungen, in außerordentlich schwierigen Verhandlungen zwischen den Koalitionsfraktionen und der SPD einen Durchbruch zu erzielen (sog. "Asylkompromiß" vom 6. Dezember 1992). Die Unionsparteien konnten sich mit ihrer Forderung nach einer Änderung des Grundgesetzartikels 16 und einer grundlegenden Neuregelung des Asylrechts durchsetzen.

Die wesentlichen Ziele der CDU sind in den Verhandlungen erreicht worden: * Der Schutz tatsächlich politisch Verfolgter bleibt gewährleistet. * Die Zuwanderung nach Deutschland kann jetzt begrenzt und gesteuert werden. * Dem Mißbrauch des Asylrechts kann wirksamer begegnet werden. * Deutschland kann ohne Vorbehalte an europäischen Asylrechtsregelungen teilnehmen. Der Deutsche Bundestag hat die Neuregelung des Asylrechts am 26. Mai 1993 in zweiter und dritter Lesung verabschiedet.

Sie ist zum 1. Juli 1993 in Kraft getreten. Jetzt kommt es darauf an, daß die Bestimmungen des neuen Asylrechts auch zügig und konsequent in der Praxis umgesetzt werden. Die ersten Erfahrungen mit den neuen Asylgesetzen zeigen: das neue Asylrecht wirkt. Die von der Union durchgesetzte Änderung des Asylrechts hat deutlich spürbare Entlastungen bei den Zugängen, schnellere Entscheidungen und mehr Abschiebungen gebracht und damit zum Abbau von Sorgen und Ängsten vieler Bürger geführt, die Überforderung unserer Gemeinden beendet und die Grundlagen für ein friedliches Miteinander von deutschen und ausländischen Bürgern wieder gefestigt. 1.

1 Das neue Asylrecht Angesichts der ständig steigenden Asylbewerberzahlen und der Tatsache, daß die Maßnahmen gegen die mißbräuchliche Inanspruchnahme des Asylrechts unterhalb der Grundgesetzänderung ohne Erfolg waren, haben sich CDU, CSU, FDP und SPD am 6. Dezember 1992 auf ein gemeinsames Konzept zu Fragen des Asyls und der Zuwanderung geeinigt. Bundestag und Bundesrat haben Ende Mai 1993 einer Neuregelung des Asylrechts zugestimmt. Am 1. Juli 1993 sind die neuen Asylgesetze in Kraft getreten. Ziel der Neuregelungen ist es, den wirklich politisch Verfolgten auch weiterhin in Deutschland Schutz und Zuflucht zu gewähren, aber eine unberechtigte Berufung auf das Asylrecht zu verhindern und diejenigen, die unseres Schutzes deshalb nicht mehr bedürfen, weil sie offensichtlich nicht oder nicht mehr aktuell politisch verfolgt sind, von einem langwierigen Asylverfahren auszuschließen und rasch in ihre Heimatländer zurückzuführen.

Außerdem soll das Asylverfahren einschließlich des gerichtlichen Verfahrens beschleunigt werden. Bund, Länder und Gemeinden werden durch das neue Asylverfahren spürbar entlastet. Die neuen Asylgesetze versetzen Deutschland ferner erstmals in die Lage, an den europäischen Asylvereinbarungen gleichberechtigt teilzuhaben. 1992 nahm innerhalb der EG Deutschland fast 80 Prozent aller Asylsuchenden auf. Die Neuregelung des Asylrechts war aus vielfachen Gründen unaufschiebbar: - die Zahl der Asylbewerber in Deutschland ist dramatisch angestiegen. Im Jahre 1972 waren es 5.

000, 1982 bereits 38.000; 1992 kamen fast 440.000 und im ersten Halbjahr 1993 224.000 Asylbewerber nach Deutschland; - die Quote der tatsächlich als politisch verfolgt Anerkannten ist dagegen von 39,8 Prozent im Jahr 1972 auf 6,8 Prozent 1982 bis auf 2,1 Prozent im ersten Halbjahr 1993 gesunken; - der jährliche Kostenaufwand der öffentlichen Hände für Asylbewerber überstieg mit ca. 9 Milliarden DM bereits die gesamte vom Bundesministerium für Wirtschaftliche Zusammenarbeit im Jahr 1992 geleistete Entwicklungshilfe (8,27 Milliarden DM). 1.

1.1 Notwendigkeit der Asylrechtsänderung Unser bisher geltendes Asylrecht (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG) war 1949 unter dem Eindruck der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in unsere Verfassung aufgenommen worden. Aus diesem Grunde wurde das Asylrecht in der Bundesrepublik Deutschland sehr großzügig ausgestaltet und war weiter gefaßt als das Völkerrecht und als das Recht der anderen Staaten. Es räumte politisch Verfolgten ein subjektives Recht auf Asylgewährung ein, das keinerlei politischem Ermessen unterworfen ist.

Dies bedeutete im Ergebnis, daß jeder, der sich auf politische Verfolgung berief, ein Recht auf Überprüfung seines individuellen Vorbringens in einem Verwaltungsverfahren hatte. Die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung schloß sich an. Dies wiederum führte dazu, daß jeder, der politische Verfolgung geltend machte, auch einen Anspruch darauf hatte, nach Deutschland einzureisen, dort sein Verfahren zu betreiben und sich solange im Land aufzuhalten, wie sein Verfahren andauerte. Niemand konnte aber 1949 vorhersehen, daß Deutschland das Ziel Hunderttausender werden würde, die nicht aus Gründen der politischen Verfolgung, sondern aus wirtschaftlichen Gründen in unser Land kommen wollen. Während die Zahl der Asylbewerber ständig stieg, ging der Anteil der anerkannten Asylanten zurück. Das deutsche Asylrecht wurde zunehmend mißbräuchlich in Anspruch genommen und zum Instrument der Zuwanderung aus wirtschaftlichen Gründen umfunktioniert.

Im Jahr 1992 beantragten 438.191 Ausländer Asyl in der Bundesrepublik Deutschland. Dies bedeutete eine Steigerung der Asylbewerberzahlen gegenüber dem Vorjahr, als 256.112 Antragsteller zu verzeichnen waren, um 71,1 Prozent. Die Anerkennungsquote des Bundesamtes lag 1992 bei 4,3 Prozent. Im 1.

Halbjahr 1993 war ein weiterer erheblicher Anstieg der Asylbewerberzahlen zu verzeichnen. 244.099 Ausländer beantragten in diesem Zeitraum Asyl. Gegenüber 187.455 Antragstellern im 1. Halbjahr 1992 stieg die Zahl damit um 19,5 Prozent.

Die Anerkennungsquote des Bundesamtes lag bei 2,1 Prozent. Die hohen Asylbewerberzugänge haben Bund, Länder und Kommunen vor kaum lösbare Aufgaben gestellt. Auch die Akzeptanz in unserer Bevölkerung hat gelitten. Die Unterbringung von Asylbewerbern in Turnhallen, Wohncontainern und Zelten hat gezeigt, daß die Grenzen der Aufnahmefähigkeit tatsächlich erreicht und vielfach überschritten sind. Die Sozialhilfeetats der Kommunen sind großen Belastungen ausgesetzt worden. Auch die Asylverfahren sind durch diesen massiven Anstieg der Zugangszahlen erheblich belastet und in die Länge gezogen worden.

Die Bundesregierung hatte in den vergangenen Jahren eine Reihe von Maßnahmen ergriffen oder initiiert, um den Zugang von Asylbewerbern zu verringern und die Anerkennungsverfahren zu verkürzen. So wurden zuletzt in den Jahren 1987, 1988, 1990, 1991 umfangreiche Änderungen des Asylverfahrensgesetzes vorgenommen, um die Verfahren zu beschleunigen. Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens war 1992 nochmals versucht worden, das Asylverfahren ohne Grundgesetzänderung zu vereinfachen und zu beschleunigen. Angesichts der Tatsache, daß die Maßnahmen gegen die mißbräuchliche Inanspruchnahme des Asylrechts unter der Schwelle einer Grundgesetzänderung ohne durchgreifenden Erfolg blieben und die Asylbewerberzahlen ständig weiter stiegen, gaben F.D.P.

und schließlich auch die SPD ihren Widerstand gegen die von der Union seit langem geforderte Grundgesetzänderung endlich auf. Nach außerordentlich schwierigen Verhandlungen zwischen den Koalitionsfraktionen und der SPD, deren Zustimmung wegen der erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit notwendig war, gelang es der Union schließlich, ihre Forderung nach einer Änderung des Grundgesetzes und einer Neuregelung des Asylrechts durchzusetzen. 1.1.2 Inhalt des neuen Asylrechts 1.1.

2.1 Der neue Artikel 16 a GG Der bisherige Artikel 16, Absatz 2, Satz 2 des Grundgesetzes wurde an dieser Stelle gestrichen. Es wurde ein neuer Artikel 16 a eingefügt mit folgendem Inhalt: Absatz 1 übernimmt unverändert den Wortlaut des bisherigen Artikels 16 Absatz 2 Satz 2 GG. Die Verbürgung des Schutzes vor politischer Verfolgung behält den Charakter eines Individualgrundrechts. Absatz 2 schließt bei Einreise des Ausländers aus sicheren Drittstaaten eine Berufung auf das Asylrecht aus. Sichere Drittstaaten sind alle EU-Staaten und andere Staaten, in denen die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention sichergestellt ist.

Dies ermöglicht es, die Betroffenen an der Grenze zurückzuweisen und unverzüglich in den sicheren Drittstaat zurückzubringen. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen können unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden. Absatz 3 eröffnet dem Gesetzgeber die Möglichkeit, eine Liste von Herkunftsländern zu erstellen, bei denen gewährleistet erscheint, daß dort keine politische Verfolgung stattfindet. Ein Ausländer aus einem solchen Staat gilt als nicht verfolgt, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen der generellen Vermutung doch politisch verfolgt wird. Absatz 4 erleichtert die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber der gegenwärtigen Rechtslage bei Einreise aus einem sicheren Herkunftsland und in anderen Fällen offensichtlicher Unbegründetheit des Asylantrages. Absatz 5 ermöglicht die volle und gleichberechtigte Teilhabe Deutschlands an den asylrechtlichen europäischen Regelungen (Schengener und Dubliner Übereinkommen) über die Zuständigkeit für die Prüfung von Asylbegehren und die wechselseitige Anerkennung von Asylentscheidungen.

1.1.2.2 Kernelemente des neuen Asylrechts Kernelemente des neuen Asylrechts sind: 1. Prinzip des "sicheren Drittstaates" Grundsätzlich vom Asylverfahren ausgeschlossen sind Ausländer, die über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland einreisen. Dies ermöglicht es, die Betroffenen an der Grenze zurückzuweisen oder unverzüglich in den sicheren Drittstaat zurückzubringen.

Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen können unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden. Unberührt bleibt die Möglichkeit, vom sicheren Drittstaat aus ein Klageverfahren zu betreiben. Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nur Staaten, in denen die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention sichergestellt ist. Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind und die o.g. Voraussetzungen erfüllen, werden vom Gesetzgeber festgelegt.

Es wurden folgende Staaten in die Liste der "sicheren Drittstaaten" aufgenommen: Finnland, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden, Schweiz und die Tschechische Republik. 2. Prinzip des "sicheren Herkunftsstaates" Der Asylantrag eines Ausländers aus sicheren Herkunftsstaaten ist grundsätzlich als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von ihm angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, daß ihm - abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsland - politische Verfolgung droht (widerlegliche Vermutung). Die Anträge werden in einem verkürzten und beschleunigten Asylverfahren behandelt; es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 3 zu "offensichtlich unbegründeten Asylanträgen" verwiesen. Die sicheren Herkunftsstaaten werden vom Gesetzgeber bestimmt. Es handelt sich um Länder, bei denen aufgrund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet.

Als sichere Herkunftsstaaten wurden festgelegt: Bulgarien, Gambia, Ghana, Polen, Rumänien, Senegal, Slowakische Republik, Tschechische Republik und Ungarn. 3. Offensichtlich unbegründete Asylanträge Ein Asylantrag ist u.a. als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn - das Vorbringen des Ausländers in wesentlichen Punkten nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird, - der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert, - der Asylbewerber Mitwirkungspflichten im Asylverfahren gröblich verletzt, es sei denn, er hat dies nicht zu vertreten. Im übrigen ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

In diesen Fällen darf nach den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention auch ein anerkannter Asylbewerber in den Herkunftsstaat abgeschoben werden. Die Anträge werden in einem verkürzten und beschleunigten Asylverfahren behandelt: Wird der Asylantrag des Ausländers vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgelehnt, so erläßt das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung; die Ausreisefrist beträgt eine Woche. Dagegen kann der Ausländer binnen einer Woche beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz beantragen, über den in der Regel binnen einer Woche entschieden werden soll. Das Verwaltungsgericht darf im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Abschiebung nur dann aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung bestehen. 4. Flughafenregelung Für Ausländer aus sicheren Herkunftsstaaten, die über einen Flughafen einreisen und bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchen, ist das Asylverfahren vor der Einreise durchzuführen, soweit die Unterbringung auf dem Flughafengelände während des Verfahrens möglich ist.

Das gleiche gilt für Ausländer, die bei der Grenzbehörde auf einem Flughafen um Asyl nachsuchen und sich dabei nicht mit einem gültigen Paß oder Paßersatz ausweisen. Für die Dauer des Asylverfahrens darf der Ausländer den Transitbereich nicht verlassen. Gegen die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge kann der Ausländer vorläufigen Rechtsschutz innerhalb von 3 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beantragen. Das Verwaltungsgericht soll innerhalb von 14 Tagen über diesen Antrag entscheiden. 5. "Europafähigkeit" Mit den neuen Asylgesetzen wird unser Asylrecht auch "europafähig".

Mit der Reform des Asylrechts gleicht Deutschland seinen Rechtsstandard an die Zielvorgaben des Völkerrechts (Genfer Flüchtlingskonvention und Europäische Menschenrechtskonvention) und damit dem nationalen Asylrecht unserer EU-Nachbarn an. Dies ist ein für die weitere europäische Integration bedeutsames Zeichen und unterstreicht, daß Antworten auf die Asylfrage und den Wanderungsdruck nur im gesamteuropäischen Rahmen gegeben werden können. Durch das neue Asylrecht ist jetzt die volle und gleichberechtigte Teilhabe Deutschlands an den europäischen asylrechtlichen Regelungen (Schengener und Dubliner Übereinkommen) über die Zuständigkeit für die Prüfung von Asylbegehren und die wechselseitige Anerkennung von Asylentscheidungen gewährleistet. Anders als bisher müssen die deutschen Behörden künftig in den Fällen, in denen ein Ausländer bereits in einem anderen EU-Staat einen Asylantrag gestellt hat und dort abgelehnt wurde, bei uns kein zweites Asylverfahren durchführen. 6. Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge sind in der Regel - anders als politisch Verfolgte - nur vorübergehend Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt.

Darüber hinaus ist die Bedrohung von Kriegsflüchtlingen in dem Herkunftsgebiet offenkundig und bedarf keiner Überprüfung im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Das Asylverfahren ist für die Aufnahme von Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen kein geeignetes Instrument. Deshalb wurde für diese Flüchtlinge eine eigenständige Aufnahmeregelung geschaffen. Ihnen wird vorübergehend Aufnahme gewährt. Für die Dauer der Aufnahme ist ein Asylverfahren ausgeschlossen. 7.

Leistungen an Asylbewerber Mit dem Asylbewerberleistungsgesetz, das zum 1. November 1993 in Kraft getreten ist, erfolgt eine deutliche Absenkung der Leistungen an Asylbewerber gegenüber der Sozialhilfe, auf die Asylbewerber bislang ungekürzt Anspruch hatten. Im übrigen sollen die Leistungen grundsätzlich als Sachleistungen gewährt werden. Insofern bezweckt das Asylbewerberleistungsgesetz auch, den nicht politisch Verfolgten keinen Anreiz zu geben, zur Asylantragstellung nach Deutschland zu kommen. Außerdem sind eine Reihe von Maßnahmen zur Verhütung von Mißbrauchsfällen ergriffen worden (z.B erkennungsdienstliche Behandlung; verbesserter Informationsaustausch).

1.1.3 Umsetzung des neuen Asylrechts In der Frage der raschen und effektiven Umsetzung der Asylgesetze sind Bund und Länder gefordert. Die Bundesregierung unternimmt alles, um die sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Umsetzung zu schaffen. - Seit dem 1. Juli 1993 sind beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl.

) 4.370 Mitarbeiter tätig. Im Vergleich dazu lag der Personalstand zum 1. Januar 1992 bei 1.049 besetzten Stellen. Die weitere Personalgewinnung wird zügig vorangetrieben, damit möglichst rasch die vorgesehene Zahl von 5.

549 Mitarbeitern erreicht wird. - Parallel dazu haben 46 der insgesamt 50 in 1993 einzurichtenden Außenstellen entsprechend den zwischen Bund und Ländern abgestimmten Planungen bereits ihre Arbeit aufgenommen. Es werden zur Zeit alle Anstrengungen unternommen, damit die noch fehlenden Aufnahmeeinrichtungen der Länder und die zugehörigen Außenstellen des Bundesamtes so schnell wie möglich ihren Betrieb aufnehmen können. - Neben dem personellen und organisatorischen Aufbau des BAFl. hat das Bundesinnenministerium zur beschleunigten Abarbeitung der anhängigen Verfahren vorübergehend sechs Asylentscheidungszentren eingerichtet, in denen einfach gelagerte Fälle von Asylbewerbern aus Herkunftsländern mit geringerer Anerkennungsquote (z.B.

Rumänien) bearbeitet und entschieden werden. Diese Maßnahmen haben bereits jetzt zu einer erheblichen Steigerung der Zahl der Entscheidungen des BAFl. geführt: seit Mai 1993 ist die Zahl der unerledigten Asylanträge erstmals rückläufig. Mit einer höheren Zahl der erledigten Fälle kann nunmehr in jedem Monat gerechnet werden. Entscheidend für einen Erfolg der Asylgesetze wird sein, ob die Länder ihren Verpflichtungen nachkommen werden. Dies gilt insbesondere für die Bereiche, für die die Länder nach unserer Rechtsordnung allein zuständig sind: - Unterbringung der Asylbewerber, - Ausbau der Verwaltungsgerichte, - Abschiebung.

Die Bundesregierung hat mehrfach an die Länder appelliert, die Vereinbarungen des Asylkompromisses umzusetzen, also insbesondere die organisatorischen und sächlichen Voraussetzungen für die Durchführung der beschleunigten Asylverfahren zu schaffen. Insbesondere muß die Zahl der Richter und der Mitarbeiter der Ausländerbehörden erhöht werden. Den Ländern obliegt es auch, die entsprechenden Räumlichkeiten und die Abschiebehaftplätze bereitzustellen. 1.1.4 Wirkung des neuen Asylrechts Die ersten Erfahrungen mit dem zum 1.

Juli 1993 in Kraft getretenen neuen Asylrecht zeigen: die neuen Asylgesetze wirken. Das neue Asylrecht hat bereits zu deutlich spürbaren Erfolgen geführt: - Die Asylbewerberzahlen sind drastisch zurückgegangen. Im Vergleich zum 1. Halbjahr 1993 (224.099) hat sich im 2. Halbjahr 1993 (98.

500) die Asylbewerberzahl mehr als halbiert. Im Vergleich zum 2. Halbjahr 1992 (250.736) ist sogar ein Rückgang von mehr als 60 Prozent zu verzeichnen. Besonders stark ist der Rückgang der Asylbewerber aus den Staaten Osteuropas, insbesondere auch aus Rumänien und Bulgarien. Im 1.

Halbjahr 1994 haben insgesamt 62.802 Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt. Im Vergleich zum 1. Halbjahr 1993 (224.099) bedeutet dies einen Rückgang um 161.297 Personen (= 72 Prozent) und im Vergleich zum 2.

Halbjahr 1993 (98.500) einen weiteren Rückgang um 35.698 Personen (= 36,2 Prozent). Hatten in den zwölf Monaten vor der Asylrechtsneuregelung (1.7.1992 - 30.

6.1993) insgesamt 474.835 Personen Asyl beantragt, stellten seither (1.7.1993 - 30.6.

1994) nur noch 161.302 Personen einen Asylantrag. Dies bedeutet einen Rückgang von 313.533 Personen oder 66 Prozent. Im gesamten Jahr 1994 haben 127.210 Ausländer beim Bundesamt Asyl beantragt.

Gegenüber dem Vorjahr bedeutet dies einen Rückgang um 60,6 Prozent, gegenüber 1992 um mehr als 2/3. - Die "Bugwelle" der unerledigten Asylanträge konnte bis Ende 1993 um 40 Prozent reduziert werden. Im April 1993 hatte sie mit fast 500.000 den Höchststand erreicht. Am 30. Juni 1994 waren nur noch Verfahren für 172.

498 Personen anhängig. Das Bundesamt hat im Jahr 1993 über die Anträge von 513.561 Personen entschieden. Dies bedeutet gegenüber dem Vorjahr (216.356 Personen) eine Steigerung um 137,4 Prozent. Im Jahr 1994 hat das Bundesamt über die Anträge von 352.

572 Personen entschieden. Die Zahl der Personen, über deren Anträge noch nicht entschieden wurde, betrug Ende 1994 107.820. - Mehr als verdreifacht hat sich inzwischen auch die Zahl der abgelehnten Asylbewerber, die am Ende ihres Verfahrens in ihr Heimatland abgeschoben wurden. Waren es 1992 nur ca. 10.

000 Abschiebungen, wurden 1993 nach Angaben der dafür zuständigen Länder mehr als 36.000 abgelehnte Asylbewerber abgeschoben. Die rasche Rückführung abgelehnter Asylbewerber ist ein vorrangiges Ziel des neuen Asylrechts. - Durch den Rückgang der Asylbewerberzugänge ist eine spürbare Entlastung der Kommunen eingetreten. Viele Kommunen haben bereits eingerichtete Gemeinschaftsunterkünfte wieder geschlossen oder sind dabei, dies zu tun. 1.

2 Entwicklung der Asylbewerberzahlen 1.2.1 Asylbewerberzahlen in Deutschland Die Zahl der Asylbewerber in der Bundesrepublik Deutschland hat sich wie folgt entwickelt: Jahr Asylbewerber 1979 51.493 1980 107.818 1981 49.391 1982 37.

423 1983 19.737 1984 35.278 1985 73.832 1986 99.650 1987 57.379 1988 103.

076 1989 121.318 1990 193.063 1991 256.112 1992 438.191 1993 322.842 1994 127.

210 Nach der Geschäftsstatistik des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge betrug die Quote für die Anerkennung als Asylberechtigte 1979 16,5 v.H. 1980 12,0 v.H. 1981 7,7 v.H.

1982 6,8 v.H. 1983 13,7 v.H. 1984 26,6 v.H.

1985 29,2 v.H. 1986 15,9 v.H. 1987 9,4 v.H.

1988 8,6 v.H. 1989 5,0 v.H. 1990 4,4 v.H.

1991 6,9 v.H. 1992 4,3 v.H. 1993 3,2 v.H.

1994 7,3 v.H. Hinzu kommen Anerkennungen durch Gerichtsentscheidungen in der Höhe von 1,5 bis 3,0 v.H. 1.2.

2 Asylbewerberzahlen in den europäischen Nachbarstaaten Im Jahre 1987 suchten rd. 32 v.H. aller Asylbewerber in den westeuropäischen Staaten Zuflucht in der Bundesrepublik Deutschland. Im Jahre 1990 waren es rd. 45 v.

H., im Jahre 1991 rd. 48 v.H. und im Jahre 1992 rd. 65 v.

H. aller Asylsuchenden in Westeuropa. Der Anteil der Bundesrepublik Deutschland am Asylbewerberzugang innerhalb der EU betrug 1987 rd. 43 v.H., 1990 rd.

58 v.H., 1991 rd. 59 v.H. und 1992 rd.

79 v.H. Land 1992 Belgien 17.650 Personen Dänemark 13.900 Personen Frankreich 26.800 Personen Griechenland 1.

950 Personen Großbritannien 24.600 Personen Italien 2.500 Personen Niederlande 17.450 Personen Norwegen 5.250 Personen Österreich 16.238 Personen Schweden 83.

200 Personen Schweiz 17.960 Personen Spanien 12.650 Personen Der Asylbewerberzugang in Deutschland ist auch im Jahr 1993 mit 322.599, d.h. 68,4 Prozent bezogen auf die EU-Staaten bzw.

58,3 Prozent bezogen auf die westeuropäischen Staaten überproportional hoch. Mit weitem Abstand folgen Schweden (37.581), Niederlande (35.999), Großbritannien (28.500), Belgien (26.883), Frankreich (26.

507) und die Schweiz (24.739). 2. Ausländerpolitik 2.1 Grundsätze unserer Ausländerpolitik Die Ausländerpolitik der CDU und der von ihr geführten Bundesregierung ist gerichtet auf - die Integration der rechtmäßig bei uns lebenden Ausländer, insbesondere der angeworbenen ausländischen Arbeitnehmer und ihrer Familien sowie auf - die Begrenzung des weiteren Zuzugs aus Staaten außerhalb der Europäischen Union. Die auf Dauer bei uns lebenden Ausländer sollen in die hiesige wirtschaftliche, soziale und rechtliche Ordnung eingegliedert werden und sicher sein, daß sie auch in Zukunft am gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland möglichst voll und gleichberechtigt teilnehmen können.

Dies wird allerdings nur dann gelingen, wenn der weitere Zuzug aus Staaten außerhalb der Europäischen Union begrenzt wird. 2.1.1 Integration der bei uns lebenden Ausländer Etwa 47 v.H. der rund 6,5 Millionen Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland leben hier schon zehn Jahre und länger.

Mehr als zwei Drittel der ausländischen Kinder und Jugendlichen sind hier geboren. Die große Mehrzahl der in unserem Land lebenden Ausländer wird für erhebliche Zeit, teilweise auch auf Dauer in Deutschland bleiben. Dies gilt vor allem für die hier geborenen und aufgewachsenen Ausländer (sog. zweite und folgende Generationen). Für diesen Personenkreis gibt es zur Integration keine überzeugende Alternative. Die CDU ist deshalb immer dafür eingetreten, diese Menschen in das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben in der Bundesrepublik Deutschland einzugliedern.

Die Aufgabe der Integration wird vom Bund, von den Ländern und den Gemeinden, aber auch von den gesellschaftlichen Gruppen (Kirchen, Gewerkschaften, Arbeitgeber, Wohlfahrtsverbände, Vereine) und vielen Einzelinitiativen getragen. Die Integration setzt auch Beiträge der Ausländer voraus, die sich insbesondere auf die hier geltenden Wertvorstellungen, Normen und gesellschaftlichen Lebensformen einstellen müssen. Die Respektierung unserer Kultur und der Grundwerte unserer Verfassung (Trennung von Staat und Kirche, Stellung der Frau, religiöse Toleranz), der Erwerb deutscher Sprachkenntnisse, der Verzicht auf übersteigerte national-religiöse Verhaltensweisen und die Eingliederung in Schule und Beruf (Erfüllung der Schulpflicht, Berufsausbildung auch für Frauen, rechtzeitige Einreise der Kinder) sind hierfür Grundvoraussetzungen. Andererseits können die bei uns lebenden Ausländer die Toleranz der deutschen Bevölkerung beanspruchen. 2.1.

2 Begrenzung des weiteren Ausländer-Zuzugs Integration ist nur möglich, wenn der weitere Zuzug aus den Staaten außerhalb der EU konsequent begrenzt wird. Wir können nicht alle Ausländer bei uns aufnehmen, die noch zu uns kommen wollen. Die Integrationskraft unserer Gesellschaft, der Arbeitsmarkt und die Begrenztheit der Ressourcen lassen dies nicht zu. Es darf nicht übersehen werden, daß die soziale und kulturelle Integrationsfähigkeit einer jeden Gesellschaft begrenzt ist; das Zusammenleben von Menschen, die aus sehr unterschiedlichen Kulturen kommen, verschiedenen Religionen angehören und unterschiedliche Wertvorstellungen mitbringen, stellt an die Anpassungsbereitschaft und die Toleranz ganz erhebliche Anforderungen. Außerdem können unser soziales Netz, unsere vielfältig differenzierten Bildungseinrichtungen mit freiem Zugang, eine ausreichende Versorgung mit Wohnraum sowie eine umfassende von Staat und Gesellschaft getragene Daseinsvorsorge nicht einer unbeschränkten Zahl von Menschen zur Verfügung gestellt werden. Wer darauf keine Rücksicht nimmt, fördert zumindest unbewußt Ausländerfeindlichkeit und soziale Konflikte und erreicht damit das Gegenteil einer Ausländerpolitik, die am christlichen Verständnis vom Menschen orientiert ist.

Grundlage der Begrenzungspolitik ist daher die Beibehaltung des uneingeschränkten Anwerbestopps. Diese im November 1973 getroffene Maßnahme, die im neuen Ausländerrecht jetzt auch gesetzlich verankert ist, bedeutet nicht nur das Ende der damaligen Anwerbung von Arbeitnehmern aus Staaten außerhalb der Euro-päischen Union, sondern läßt grundsätzlich die Einreise aus diesen Staaten zur Arbeitsaufnahme in Deutschland nicht zu. Von ganz wesentlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang aber auch, dem Mißbrauch des Asylrechts, der sich als eine Form der verdeckten Einwanderung darstellt, wirksam zu begegnen. Die von der CDU durchgesetzte Neuregelung des Asylrechts war deshalb auch unter diesem Aspekt ein wichtiger und notwendiger Fortschritt. Ferner kommt es darauf an, die Anstrengungen zur wirksamen Bekämpfung illegaler Praktiken bei Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung auf nationaler und internationaler Ebene fortzusetzen. 2.

2 Das neue Ausländergesetz Die ausländerpolitischen Grundpositionen der CDU und der von ihr geführten Bundesregierung haben ihren Niederschlag gefunden im Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts, das am 1. Januar 1991 in Kraft getreten ist. Das neue Ausländergesetz erleichtert die Integration der hier rechtmäßig lebenden Ausländer dadurch, daß es ihre Erwartenssicherheit im Hinblick auf ihren Aufenthaltsstatus deutlich erhöht. Klar formulierte gesetzliche Voraussetzungen, in vielen Fällen gesetzlich formulierte Ansprüche auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, lösen das bisherige weite Ermessen der Ausländerbehörden ab. Den Ausländern stehen damit verbesserte Grundlagen für ihre weitere Lebensplanung zur Verfügung. Hinzu kommt die erleichterte Einbürgerung für bestimmte Gruppen.

Jugendliche Ausländer, die im Bundesgebiet geboren oder hier aufgewachsen sind, werden vor Vollendung des 23. Lebensjahres bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in der Regel eingebürgert. Gleiches gilt für Ausländer, die sich seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die Einbürgerungsgebühr wird in diesen Fällen auf einen Betrag von 100,-- DM gesenkt. Das neue Gesetz dient auch der Begrenzung des weiteren Zuzugs, indem es den seit 1973 geltenden Anwerbestopp für ausländische Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten festschreibt und zugleich eine Aufenthaltsverfestigung für Ausländer ausschließt, die für einen seiner Natur nach zeitlich begrenzten Aufenthalt einreisen (Touristen, Studenten). 2.

3 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit 2.3.1 Einbürgerung von Ausländern 2.3.1.1 Grundsätzliche Haltung zur Einbürgerung von Ausländern Wer von den bei uns lebenden Ausländern Deutschland als Zukunft für sich und seine Kinder sieht, dessen Weg führt zur deutschen Staatsangehörigkeit.

Mit dem Erwerb der Staatsangehörigkeit wird die rechtliche Zugehörigkeit zu unserer staatlichen Gemeinschaft dokumentiert; Rechte und Pflichten werden gleichermaßen übernommen. Eine Einbürgerung kann nur am Ende eines Integrationsprozesses stehen; sie ist für uns auch der Schlüssel zur Erlangung des Wahlrechtes. Wir treten dafür ein, die Möglichkeit zur Einbürgerung ausländischer Mitbürger zu erleichtern, soweit sie sich zu den Wertgrundlagen unserer Verfassungs- und Gesellschaftsordnung bekennen, den Willen und die Möglichkeiten zu einer dauerhaften Existenz in der Bundesrepublik Deutschland haben und gute Sprachkenntnisse vorweisen. Mehrfach-Staatsangehörigkeiten müssen Ausnahme bleiben. 2.3.

1.2 Maßnahmen zur Erleichterung der Einbürgerung Mit dem zum 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften und mit flankierenden Entscheidungen wurden die Modalitäten der Einbürgerung erneut erleichtert. I. Bei der herkömmlichen Grundform der Einbürgerung von Ausländern (nach § 8 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913) steht die Entscheidung seit jeher im Ermessen der zuständigen Behörde.

Diese prüft u.a., ob der regelmäßig notwendige rechtmäßige Inlandsaufenthalt des Einbürgerungsbewerbers von zehn Jahren Dauer gegeben ist und ob die Einbürgerung z.B. nach wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im öffentlichen Interesse liegt. 1.

Für solche Ermesseneinbürgerungen wurde jetzt die Einbürgerungsvoraussetzung eines unbescholtenen Lebenswandels des Einbürgerungsbewerbers dahingehend konkretisiert, daß nur noch bestimmte, abschließend im Ausländergesetz aufgeführte Ausweisungsgründe einer Einbürgerung zwingend entgegenstehen. 2. Auf die Einbürgerungsvoraussetzung, daß durch die Einbürgerung keine unterschiedliche Staatsangehörigkeit innerhalb einer Familie entsteht, soll verzichtet werden. 3. Die Gebühr für Einbürgerungen nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz beträgt jetzt unabhängig vom Einkommen des Einbürgerungsbewerbers einheitlich nur noch 500,-- DM, für mit einzubürgernde Kinder ohne eigenes Einkommen 100,-- DM. In einzelnen Fällen muß oder kann die Einbürgerung sogar gebührenfrei erfolgen.

II. Die einbürgerungsrechtlichen Vorschriften im Ausländergesetz vom 9. Juli 1990, die Einbürgerungsbewerbern in bestimmten Fällen bereits eine günstigere Rechtsposition einräumten als das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz, wurden in der Weise geändert, daß 1. für junge Ausländer, die - ihre Einbürgerung nach Vollendung des 16. und vor Vollendung des 23. Lebensjahres beantragen, - seit acht Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben sowie - seit sechs Jahren im Bundesgebiet eine Schule, davon mindestens vier Jahre eine allgemeinbildende Schule besucht haben, jetzt ein unbedingter Einbürgerungsanspruch besteht (§ 85 des Ausländergesetzes).

2. Ein solcher unbedingter Einbürgerungsanspruch wird auch Ausländern eingeräumt, die sich seit 15 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und die den Lebensunterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen bestreiten können oder die eine dafür notwendige Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe nicht zu vertreten haben (§ 86 des Ausländergesetzes). Ehegatten und Kinder können unter Umständen zusammen mit dem Einbürgerungsbewerber eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht 15 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten haben. Die genannten Einbürgerungsansprüche (nach den §§ 85, 86 des Ausländergesetzes) sind bei Vorliegen der oben aufgeführten Voraussetzungen nur dann nicht gegeben, wenn der Einbürgerungsbewerber - nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder -bewilligung, also eines Aufenthaltstitels ist, der einen dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht (da anderenfalls Umgehung des Ausländerrechts), - wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die nach eindeutigen gesetzlichen Kriterien (§ 88 des Ausländergesetzes) nicht mehr als unerheblich angesehen werden kann, - einen Ausweisungsgrund (nach § 46 Nr. 1 des Ausländergesetzes) deshalb erfüllt, weil er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht, - seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgibt oder verliert, obwohl kein Fall (des § 87 des Ausländergesetzes) vorliegt, in dem die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit zu zumutbaren Bedingungen nicht möglich ist. Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht geht also nach wie vor von dem Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit aus, weil eine generelle Hinnahme von Mehrstaatigkeit eine wirkliche Integration von Ausländern nicht fördern würde und weil Mehrstaatigkeit die Gefahr von Interessenkollisionen, Loyalitätskonflikten, Unsicherheiten hinsichtlich des anzuwendenden Rechts und seiner Folgen sowie Einschränkungen des diplomatischen und konsularischen Schutzes im Ausland zur Folge hat.

III. Nach § 4 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der seit dem 1. Juli 1993 geltenden Fassung erwirbt auch das nichteheliche Kind eines deutschen Vaters die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt. Zur Geltendmachung bedarf es einer wirksamen Feststellung der Vaterschaft, die vor Vollendung des 23. Lebensjahres beantragt sein muß. § 10 des genannten Gesetzes, der für solche Fälle lediglich einen Einbürgerungsanspruch vorsieht, gilt für die vor dem 1.

Juli 1993 geborenen Kinder weiter. 2.3.2 Doppelte Staatsbürgerschaft Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht ist vom Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit geprägt. Dieser Grundsatz muß erhalten bleiben, beruht er doch auf der Erkenntnis, daß im Normalfall Mehrstaatigkeit grundsätzlich weder im Interesse der Staaten noch der Bürger liegt. Es besteht insbesondere die Gefahr, daß - durch die Doppelstaatsangehörigkeit ein Widerstreit von Pflichten und Rechten gegenüber unterschiedlichen Staaten und Rechtsordnungen (z.

B. im Hinblick auf die Frage, in welchem Land die Wehrpflicht abgeleistet werden muß) entsteht; - die Doppelstaatsangehörigkeit vielfach zu Rechtsunsicherheiten bei Rechtsverhältnissen führt, die nicht in allen beteiligten Staaten gleich beurteilt werden (z. B. Regelungen von Fragen aus den Bereichen Familien- und Erbrecht); - die Zulassung der Doppelstaatsangehörigkeit zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der mit ihr versehenen Personen führt. So hat der "einfache" deutsche Staatsbürger z. B.

nicht wie Doppelstaatler die Möglichkeit, den Zugang zum öffentlichen Dienst in zwei Staaten zu erhalten. Die SPD vertritt die These, daß die erleichterte Einbürgerung und Hinnahme der Doppelstaatsangehörigkeit die Integration der betreffenden Ausländer in unserer Gesellschaft fördere. Das Gegenteil ist indessen der Fall: Denn es ist gerade die mangelnde eigene Identifizierung mit der Bundesrepublik Deutschland, die dazu führt, daß die betreffenden Ausländer nicht bereit sind, die deutsche Staatsangehörigkeit bei gleichzeitiger Aufgabe ihrer angestammten Staatsangehörigkeit anzunehmen. Dies ist umso überraschender, als immer wieder behauptet wird, gerade die Angehörigen der zweiten und dritten Ausländergeneration hätten keine sprachlichen, kulturellen oder beruflichen Beziehungen mehr zu ihren Heimatstaaten. Da die Zulassung der Doppelstaatsangehörigkeit somit mehr Konflikte schafft als sie nach Ansicht ihrer Verfechter lösen kann, vertritt die Union die Auffassung, daß eine Verbesserung der Integration bei uns lebender Ausländer in unsere Gesellschaft nur durch eine deutliche Erleichterung der Einbürgerung erreicht werden kann. Schon bei der 1993 erfolgten Neuregelung des Asylrechts sind deshalb auf unsere Initiative hin bereits erhebliche Erleichterungen der Einbürgerung integrationswilliger Ausländer erreicht worden.

Diesen Weg werden wir auch in dieser Legislaturperiode konsequent fortsetzen. Deshalb haben wir in der Koalitionsvereinbarung festgelegt, für in Deutschland geborene Kinder der 3. Generation eine deutsche "Kinderstaatszugehörigkeit" einzuführen, für die folgende Eckpunkte gelten: - Ein Elternteil ist in Deutschland geboren, beide Elternteile haben sich in den letzten zehn Jahren vor der Geburt des Kindes rechtmäßig hier aufgehalten und sind im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung; - das Kind erwirbt mit der Geburt die deutsche Kinderstaatszugehörigkeit zu seiner elterlichen Staatsbürgerschaft hinzu. Die Feststellung erfolgt auf Antrag beider Eltern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes durch die zuständige Behörde; - Ausländer mit deutscher Kinderstaatszugehörigkeit erhalten die gleichen Ausweispapiere wie Deutsche und sind nicht-volljährigen Deutschen gleichgestellt; die erweiterten Nachzugsmöglichkeiten bleiben ausgeschlossen; - die deutsche Kinderstaatszugehörigkeit erlischt kraft Gesetzes, wenn nicht binnen eines Jahres nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes das Erlöschen der weiteren Staatsbürgerschaft nachgewiesen wird.

Wird dies nachgewiesen, wandelt sich die deutsche Kinderstaatszugehörigkeit in die deutsche Staatsbürgerschaft um. - Die Bundesregierung wirkt zudem darauf hin, daß in den Herkunftsländern den Ausländern die Aufgabe ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit zugunsten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit in einem einfacheren Verfahren ermöglicht wird. Das neue Rechtsinstitut der "Kinderstaatszugehörigkeit" hat den Sinn, Kindern ausländischer Eltern, die seit vielen Jahren - nicht selten sogar seit Generationen - bei uns leben, die Integration in unsere Gesellschaft zu erleichtern. Dies geschieht durch Beseitigung alltäglicher, aus ihrem bisherigen Status als Ausländer resultierender Schwierigkeiten (z.B. Visumspflicht bei Klassenfahrten in das nicht der EU zugehörige europäische Ausland).

Zudem brauchen diese Kinder nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres kein spezifisches Einbürgerungsverfahren mehr zu durchlaufen, wenn sie endgültig Deutsche werden möchten. Trotz dieser für das tägliche Leben der Betroffenen erheblichen Verbesserungen vermeidet die geplante Neuregelung aber die mit einer generellen Zulassung der doppelten Staatsbürgerschaft verbundenen Loyalitätskonflikte und Privilegien der "Doppelstaatler" gegenüber den einheimischen Deutschen, weil die Kinderstaatszugehörigkeit lediglich eine Gleichstellung mit minderjährigen Deutschen bewirkt, mithin keinerlei politische Mitwirkungsrechte, die lediglich Deutschen vorbehalten sind, verleiht. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist nach wie vor grundsätzlich nur dann möglich, wenn die Aufgabe der angestammten fremden Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird. Wollen die Betroffenen also endgültig deutsche Staatsbürger werden, müssen sie sich bewußt und verantwortlich dazu bekennen, gleichsam "auf Gedeih und Verderb" Mitglieder unserer staatlichen Gemeinschaft zu sein.

Diejenigen hingegen, deren Bindungen an ihre angestammte Heimat so stark sind, daß sie sich nicht zur Annahme der ausschließlichen deutschen Staatsangehörigkeit entschließen mögen, können nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres nur noch diejenigen Rechte wahrnehmen, die ihnen unser Ausländerrecht gewährt. Die in dieser Legislaturperiode vorzunehmende Reform des Staatsangehörigkeitsrechts bedarf jedoch zahlreicher weiterer Elemente. Denn es ist allgemein bekannt, daß das im wesentlichen aus dem Jahre 1913 stammende Staatsangehörigkeitsrecht mittlerweile veraltet ist. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang folgende Punkte: 1. Wir wollen den Grundcharakter der Einbürgerung ändern: An die Stelle des Ermessens setzen wir die Anspruchsentscheidung.

2. Wir wollen weitere Erleichterungen der Einbürgerung erreichen. 3. Nötig ist die Lösung offener Fragen zur DDR-Staatsbürgerschaft - insbesondere die Wirkung des Verlusts der DDR-Staatsbürgerschaft auf die deutsche Staatsangehörigkeit. 4. Wir streben an, die sogenannte Statuseigenschaft (Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne von Art.

116 Abs. 1 GG) unter gewissen Voraussetzungen in die deutsche Staatsangehörigkeit überzuleiten. 5. Wir wollen eine Rechtsgrundlage schaffen zur bindenden Feststellung der Staatsangehörigkeitsverhältnisse durch die Staatsangehörigkeitsbehörden. 6. Wir wollen die Verlustgründe deutscher Staatsangehörigkeit ausdrücklich regeln: Wer freiwillig eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, obwohl er dauernd bei uns lebt oder wer endgültig in sein ursprüngliches Heimatland zurückkehrt, soll künftig die deutsche Staatsbürgerschaft wieder verlieren.

7. Unter welchen Voraussetzungen Deutsche, die in 2. oder 3. Generation dauernd im Ausland leben, die deutsche Staatsangehörigkeit weiter behalten können, sollte ebenfalls geregelt werden. Grundlage unseres Staatsangehörigkeitsrechts wird allerdings das Abstammungsprinzip bleiben. Denn in Verbindung mit dem generellen Verbot der doppelten Staatsbürgerschaft verbirgt es die für dieses sensible Rechtsgebiet unabdingbar erforderliche Rechtssicherheit und Klarheit der Zuordnung des einzelnen in unserem Staatsverband.

2.4 Wahlrecht für Ausländer Die CDU hat gegenüber Forderungen nach einem Ausländerwahlrecht stets die Auffassung vertreten, daß Ausländer aus Staaten außerhalb der EU, die auf Dauer bei uns leben wollen, bereit sein sollten, die deutsche Staatsangehörigkeit mit allen Pflichten und Rechten und somit auch das Wahlrecht zu erwerben; für sie sollten die Möglichkeiten der Einbürgerung weiter erleichtert werden. Für Bürger aus EU-Staaten sollten sich hingegen besondere Rechte schrittweise aus einer die Staatsbürgerschaft ergänzenden Unionsbürgerschaft ergeben. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 1990 in zwei Urteilen festgestellt, daß das Grundgesetz kein Wahlrecht für Ausländer bei Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen zuläßt. Das Bundesverfassungsgericht hat damit die Auffassung der Union bestätigt. Das in Schleswig-Holstein erlassene Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes vom 21.

Februar 1989, mit dem Ausländer aus sechs europäischen Staaten ein Kommunalwahlrecht eingeräumt werden sollte, wurde ebenso wie die Vorschriften des hamburgischen Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen, mit denen Ausländer die Teilnahme daran ermöglicht werden sollte, vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz und deshalb für nichtig erklärt. Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht jedoch ausgeführt, aus seiner Entscheidung folge nicht, daß die im Bereich der Europäischen Union erörterte Einführung eines Kommunalwahlrechts für Ausländer nicht Gegenstand einer nach Artikel 79 Abs. 3 Grundgesetz zulässigen Verfassungsänderung sein könne. Im Vertrag von Maastricht über eine Europäische Union (Unions-Vertrag) hat sich der Europäische Rat darauf geeinigt, im Rahmen der Einführung einer Unionsbürgerschaft den Unionsbürgern das Wahlrecht bei Kommunal- und Europawahlen zu gewähren. Nach Artikel G 10 des Unions-Vertrages wird in den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV) ein Teil 2 über die Unionsbürgerschaft eingefügt (Artikel 8 bis 8 e). Unionsbürger ist danach, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EG besitzt (Artikel 8 Abs.

1). Nach Artikel 8 b EWGV (nach Inkrafttreten des Unions-Vertrages: EGV) hat jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen (Artikel 8 b Abs. 1) und bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Artikel 8 b Abs. 2) - vorbehaltlich der Festlegung im einzelnen durch einstimmigen Beschluß des Rates auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments. Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21. Dezember 1992 hat die Bundesregierung die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Ratifikation des Vertrages über die Europäische Union geschaffen.

In dem Artikel 28 Abs. 1 GG ist folgender Satz eingefügt worden: "Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Union wahlberechtigt und wählbar." Diese Vorschrift erweitert das aktive und passive Kommunalwahlrecht auf Personen, die nicht Deutsche sind, aber die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU besitzen und ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. 2.5 Koalitionsvereinbarung für die 13. Legislaturperiode Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP haben für die 13.

Legislaturperiode im Bereich des Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrechts folgendes vereinbart: Die Koalition wird sich grundsätzlich weiterhin von einer Politik der Integration der Bürgerinnen und Bürger ausländischer Herkunft, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, leiten lassen. Die Bemühungen auf europäischer Ebene zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zu einer fairen Lastenverteilung müssen fortgesetzt werden. Außerdem werden die Möglichkeiten einer Regelung zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung auf nationaler Ebene geprüft. Die Bundesregierung wird eine umfassende Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vornehmen. Dabei werden auch die rechtlichen Regelungen, die für die bei uns lebenden Ausländer die berechenbaren Grundlagen für ihre Lebensplanung bilden, weiter verbessert. Die im Einbürgerungsverfahren bisher vorgesehenen Ermessungsentscheidungen sollen weitgehend durch Rechtsansprüche ersetzt und Fristen beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verkürzt werden.

Für in Deutschland geborene Kinder der dritten Generation wird eine deutsche Kinderstaatszugehörigkeit nach folgenden Eckpunkten neu eingeführt: * Ein Elternteil ist in Deutschland geboren, beide Elternteile haben sich die letzten zehn Jahre vor der Geburt des Kindes rechtmäßig hier aufgehalten und sind im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung. * Das Kind erwirbt mit der Geburt die deutsche Kinderstaatszugehörigkeit zu seiner elterlichen Staatsbürgerschaft hinzu. Die Feststellung erfolgt auf Antrag beider Eltern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes durch die zuständige Behörde. * Ausländer mit deutscher Kinderstaatszugehörigkeit erhalten die gleichen Ausweispapiere wie Deutsche und sind nicht-volljährigen Deutschen gleichgestellt; die erweiterten Nachzugsmöglichkeiten bleiben ausgeschlossen. * Die deutsche Kinderstaatszugehörigkeit erlischt kraft Gesetzes, wenn nicht binnen eines Jahres nach Vollendung des 18.

Lebensjahres des Kindes das Erlöschen der weiteren Staatsbürgerschaft nachgewiesen wird. Wird dies nachgewiesen, wandelt sich die deutsche Kinderstaatszugehörigkeit in die deutsche Staatsbürgerschaft um. * Die Bundesregierung wirkt darauf hin, daß in den Herkunftsländern den Ausländern die Aufgabe ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit zugunsten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit in einem einfacheren Verfahren ermöglicht wird. Das Ausländerrecht wird novelliert. Dabei wird auch das Amt der/des Ausländerbeauftragten gesetzlich geregelt. Ziel aller dieser Maßnahmen ist, das Zusammenleben von Deutschen und Ausländern zu fördern und zu verbessern sowie entstehende Probleme bedingt durch unterschiedliche Mentalität, Kultur oder Religion im Geiste der Geduld und Toleranz, des Realismus und der Mitmenschlichkeit zu lösen.

3. Innere Sicherheit 3.1 Grundsätze unserer Politik zur Stärkung der Inneren Sicherheit Die anwachsende Kriminalität und die zunehmende Gewalt in unserer Gesellschaft muß uns mit großer Sorge erfüllen. 6,7 Millionen Straftaten wurden 1993 in Deutschland registriert. Die Polizeilichen Kriminalstatistiken weisen in manchen Sparten dramatische Steigerungsraten aus. Dies gilt - nicht nur, aber vor allem - im Bereich der Eigentumsdelikte, die den Bürger im Alltag besonders betreffen.

Dabei handelt es sich oftmals um Erscheinungsformen Organisierter Kriminalität. Viele Mitbürgerinnen und Mitbürger fühlen sich angesichts dieser Entwicklung verunsichert, bedroht und gefährdet. Sie erwarten zu Recht, daß der Staat alles daran setzt, um Kriminalität und Gewalt nachhaltig entgegenzutreten. Die CDU tritt ein für eine konsequente Politik zum Schutz des Bürgers und für eine wehrhafte Demokratie. Nur ein starker Staat kann eine Ordnung, die Freiheit und persönliche Sicherheit gibt, schützen und aufrechterhalten. Deshalb sind Freiheit des Bürgers und Autorität des Staates keine Gegensätze, sie bedingen einander.

Die Wahrung des inneren Friedens ist kein Selbstzweck, sondern Grundlage menschlichen Zusammenlebens in jeder Gemeinschaft und unabdingbare Voraussetzung für Freiheit und Entfaltung der Bürger. Nur der Staat, der sich gegen die Bedrohung des inneren Friedens entschlossen zur Wehr setzt und Gesetzesbrecher konsequent zur Verantwortung zieht, wird vom Vertrauen seiner Bürger getragen. Wir bekennen uns zum staatlichen Gewaltmonopol. Es gehört zu den Grundlagen eines demokratischen Rechtsstaates. Das Gewaltmonopol des Staates bedeutet nicht staatliche Allmacht, sondern schützt gerade die Schwächeren in der Gesellschaft und ist Voraussetzung für die Rechtssicherheit des Bürgers. Der Staat muß die geltenden Gesetze konsequent durchsetzen.

Andernfalls nimmt das Rechtsbewußtsein Schaden. Die Rechtsordnung ist für alle gleichermaßen verbindlich. Davon darf es keine Ausnahme geben. Die demokratisch legitimierte und rechtlich verfaßte Staatsgewalt und die sie ausübenden staatlichen Organe dürfen weder konkurrierende Macht noch rechtsfreie Räume dulden. Wir unterstützen Polizei und Justiz im Kampf gegen das Verbrechen nachhaltig. Sie müssen über die zur Bewältigung ihrer schwierigen Aufgaben notwendigen Rechtsgrundlagen sowie über eine angemessene, aufgabengerechte personelle und sachliche Ausstattung verfügen können.

Angesichts der wachsenden Herausforderungen hält die CDU verstärktes Handeln für notwendig, um Sicherheit und Freiheit der Bürger wirksam zu schützen. Der 4. Parteitag der CDU Deutschlands im September 1993 in Berlin hat deshalb mit dem Beschluß "Kriminalität entschlossen bekämpfen - Innere Sicherheit stärken" ein Programm verabschiedet, in dem wir unsere Vorschläge und Forderungen zur Bekämpfung der Massenkriminalität, der Organisierten Kriminalität, des Extremismus und der Gewaltkriminalität, der Rauschgiftkriminalität sowie zur Stärkung der Polizei dargelegt haben. Auf dieser Grundlage hat Bundesinnenminister Manfred Kanther dann anschließend ein "Sicherheitspaket '94" vorgelegt. Die Regierungskoalition hat im Februar 1994 den Entwurf eines "Verbrechensbekämpfungsgesetzes 1994" vorgelegt. Dieses umfangreiche Maßnahmenpaket wurde am 20.

Mai 1994 vom Deutschen Bundestag mit den Stimmen von CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen von SPD, Grünen und PDS verabschiedet. Nach dem Einlenken der SPD im Vermittlungsausschuß konnte das Gesetz am 1. Dezember 1994 in Kraft treten. Für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie für die Strafverfolgung sind nach der verfassungsmäßigen Aufgabenverteilung des Grundgesetzes in erster Linie die Bundeslände

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