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GmbH ( Gesellschaft mit beschränkter Haftung )   Allgemeines: - gehört zu den sog. Kapitalgesellschaften und hat als solche Rechte und Pflichten, daher ist GmbH eine juristische Person (Organisation)   - Rechtsgrundlage: GmbH-Gesetz   Firma: - Personenfirma - Name eines Gesellschafters z.B. Meier-GmbH   - Sachfirma - Name des Unternehmens leitet sich vom Gegenstand des Unternehmens ab z.B. Möbel-GmbH   - Mischfirma - beide Elemente aus Personen-u.

Sachfirma z.B. Meier-Chemie-GmbH     in jedem Fall mit dem Zusatz " mit beschränkter Haftung "   Gründung: - mind. 1 Gründer notwendig, wenn 1 Gründer [ Ein-Mann-GmbH ] - des weiteren wird bei der Gründung ein Gesellschaftsvertrag (=Satzung) in notariell beurkundeter Form geschlossen - Gesellschaftsvertrag enthält Angaben über: - Name der Gesellschaft - Höhe des Stammkapitals - Gegenstand des Unternehmens - Höhe der Stammeinlage   - anschließend erfolgt Eintragung ins Handelsregister   Kapitalorganisation: - Kapital der Gesellschaft wird Stammkapital genannt - wobei sich das Stammkapital aus den Stammeinlagen zusammensetzt ( Stammkapital = Summe der Stammeinlagen ) - Stammkapital mind. 50.000 DM - Stammeinlage eines jeden Gesellschafters mind.

500 DM   Bsp. Stammkapital der GmbH 60.000 DM   Stammeinlage eines jeden Gesellsch. A B C 10.000 DM 20.000 DM 30.

000 DM   - ehe Eintragung ins Handelsregister, müssen mind. 25.000 DM schon aufgebracht sein   ----> Stammeinlage in Form von: - Geldeinlagen ( z.B. 10.000 DM ) - Sacheinlagen( z.

B. Grundstück ) - Mischkapital ( z.B. 10.000 DM + Grundstück )   - Rücklagen sind gesetzl. nicht vorgeschrieben   Gewinn: - die Verteilung des Gewinns richtet sich nach der Höhe der Stammeinlage eines jeden Gesellschafters, d.

h. der Gewinn wird im Verhältnis zu den Geschäftsanteilen verteilt --> je mehr Geschäftsanteile (Stammeinlage), desto mehr Gewinnbeteiligung - Verteilung des Gewinns kann aber auch durch Gesellschaftervertrag festgelegt werden   Bsp. Gesellschafter Stammeinlage Gewinnanteil A 10.000 DM 1 B 20.000 DM 2 C 30.000 DM 3   Organe:   Beschlußorgan ---> Gesellschafterversammlung -setzt sich aus den Gesellschaftern zusammen - Aufgabe: z.

B. Beschluß über Auflösung, Wahl des Geschäftsführers, Verteilung d. Gewinns Überwachungsorgan --> Aufsichtsrat - bei mehr als 500 Beschäftigten muß AR gegründet werden - setzt sich Zusammen aus AG u. AN leitendes Organ ---> Geschäftsführer - können Gesellsch. oder andere natürliche Personen werden Aufgabe:vertritt GmbH bei Vertragsabschluß, Einberufung d Gesellsch.versammlung Haftung: - da GmbH zu den juristischen Personen zählt, haftet sie für ihre Verbindlichkeiten (=Schulden) nur mit dem Gesellschaftsvermögen, d.


h. Gesellschafter haften nicht persönlich mit ihrem Privatvermögen   Achtung: Für Geschäfte die ein Gesellschafter vor der Eintragung ins Handelsregister abschließt, haftet er persönlich.   Auflösung der GmbH: - Gesellschafterversammlung - Konkurs - Zeitablauf

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