Artikel pedia
| Home | Kontakt | Artikel einreichen | Oberseite 50 artikel | Oberseite 50 autors
 
 


Artikel kategorien
Letztes fugte hinzu
    Facharbeit peru - entwicklungsland

   Schulsystem in großbritannien

   Antarktis

   Exogene kräfte

   Niederlande

   Australien

   Zusammenfassung tsunami + entstehung von erdbeben

   Plattentektonik (alfred wegener), vulkanismus, erdbeben

   Metropolisierung und marginalisierung am fallbeispiel lima

   Stundenprotokoll zum thema passatzirkulation

   Auswertung eines klimadiagramms

   Wasserkreislauf und nährstoffkreislauf

   Der tourismus in den tropischen entwicklungsländern

   Treibhauseffekt

   Entstehung der mittelgebirge am beispiel des erzgebierges
alle kategorien

  Gewerbe

GEWERBE     ... „Gewerbemäßig“ wird jede Tätigkeit ausgeübt, die selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.   kein Gewerbe: Land- und Forstwirtschaft Kreditunternehmungen Versicherungswirtschaft Eisenbahnen Ärzte und Apotheker Monopolbetriebe des Bundes künstlerische Tätigkeiten   Arten der Gewerbe     Handwerk (43, früher über 200)   Befähigungsnachweis: Meisterprüfung einschließlich Unternehmerprüfung oder Abschluss einer dem Handwerk entsprechenden Studienrichtung oder Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule und eine mehrjährige Tätigkeit verlangt   zB: Bodenleger, Dachdecker, Rauchfangkehrer, Bäcker, Tapezierer und Dekorateure, Fleischer, Augenoptiker, Zahntechniker, Friseuse und Perückenmacher     Nicht bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe (20)   Befähigungsnachweis: Befähigungsnachweis anderer Art als die Meisterprüfung meist Unternehmerprüfung   zB: Fotografen, Getreidemüller, Käser, Fremdenführer, Massage, Reisebüros, Gastgewerbe, Bestatter     freie Gewerbe   kein Befähigungsnachweis   sind alle Gewerbe, die nicht zu den Handwerken und gebundenen Gewerbe gehören. Sind in der Gewerbeordnung nicht ausdrücklich angeführt.

  zB: Werbeagenturen, Übersetzungsbüros, Theaterkartenbüros, Auskunfteien über Kreditverhälstnisse Bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe (21)   sind Gewerbe, die weil Menschen besonders gefährdet sind, eine Bewilligung benötigen   zB: Waffengewerbe, Sprengungsunternehmer, Elektrotechniker, Drogisten, Zimmermeister, technische Büros     Verbundene Gewerbe   -erlauben in erhöhtem Ausmaß fachübergreifende Tätigkeiten ohne zusätzliche Gewerbeberechtigung trotz Einordnung zu einem verbundenen Gewerbe bleibt aber ein Gewerbe grundsätzlich eigenständig, zB hinsichtlich der Ausbildung und des Befähigungsnachweises. -oft sind das Erzeugungsbetriebe in Verbindung mit Handel   zB: Maler und Anstreicher, Lackierer, Vergolder und Staffierer, Schildhersteller, Tischler, Modellbauer, Bootbauer, Binder, Drechsler, Bildhauer     Teilgewerbe mit vereinfachtem Zugang   -sind Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes, für deren Ausübung die für die volle Ausübung des Gewerbes vorgeschriebene Meisterprüfung oder sonstige Befähigungsprüfung nicht erforderlich ist -dürfen bis zu 5 Arbeitnehmer beschäftigen   Befähigungsnachweis: -meist reicht die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in Verbindung mit einer bestimmten Dauer fachlicher Tätigkeit   zB: Instandsetzen von Schuhen, Änderungsschneiderei, Gürtelerzeugung und Reperatur von Lederwaren und Taschen, Fahrradmechaniker, Warten von Fax- und Kopiergeräten     Gewerbe, die in Form eines Industriebetriebs ausgeübt werden   -kein Befähigungsnachweis erforderlich -Trennung zwischen technischer und kaufmännischer Leitung     Industriebetriebe mit Befähigungsnachweis   -es kann die Erbringung des Befähigungsnachweises durch den Gewerbebetreibenden unterbleiben, wenn der Befähigungsnachweis durch den Geschäftsführer erbracht wird   zB: Baumeister, Zimmermeister, Steinmetz, Herstellung von Arzneimitteln oder Giften, Waffengewerbe VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG EINES GEWERBES     Allgemeine Voraussetzungen   Eigenberechtigung im Allgemeinen mit Vollendung des 19. Lebensjahres     Österreichische Staatsbürgerschaft ist abgesehen von wenigen Ausnahmen keine Voraussetzung -die für Österreich erforderlichen Voraussetzungen sind zu erbringen (Anpassungslehrgang oder Eigungsprüfung kann gefordert werden   Fehlen von Ausschließungsgründen -gerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten -Geldstrafe/180 Tagsätze (nicht wenn getilgt) -bestimmtes Vergehen nach Finanzstrafgesetz (zB: Schmuggel, Abgabenhehlerei) -Eröffnung eines Konkursverfahrens   NACHSICHT IST IN ALLEN FÄLLEN MÖGLICH (LH)     Persönliche Voraussetzungen   freie Gewerbe: keine   gebundene Gewerbe: Befähigungsnachweis kann sein: -erfolgreiche Lehrabschlussprüfung -Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit -Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung -Zeugnis über eine Unternehmerprüfung -Zeugnis über einen erfolgreichen Besuch einer Schule -Zeugnis über einen erfolgreichen Besuch eines Lehrgangs   ist durch die Verordnung für das jeweilige Gewerbe geregelt   Handelsgewerbe: -erfolgreicher Besuch eines wirtschaftlichen Studiums -eB einer HAK oder Sonderform -eB einer berufsbildenden höheren Schule (HLW) ohne Praxis -eB einer berufsbildenden 3 jährigen Fachschule (FW) ohne Praxis -eB eines Handelsassistentenlehrgangs + Praxis -eB einer AHS + Praxis -eB einer sonstigen berufsbildenden Schule + 1 Jahr Praxis -Meisterprüfung -Organstellung in einer juristischen Person + 3 Jahre Praxis -geschäftsführender Gesellschafter in Personengesellschaften + 3 Jahre Praxis -Prokurist + 3 Jahre Praxis -einige andere   Handwerk -Meisterprüfung einschließlich Unternehmerprüfung ODER: -Studienabschluss + Praxis -berufsbildende höhere Schule + Praxis -Werkmeisterschule oder Fachakademie + Unternehmerprüfung -einige andere     Zuverlässigkeit   -für bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe     Vorliegen der Betriebsanlagengenehmigung     Bedarfsprüfung   -nur noch für Rauchfangkehrer und Bestatter     Nachsicht:   -erteilt der Landeshauptmann -befristete Nachsicht ist generell möglich (fehlende Unterlagen müssen nachgebracht werden)   Ausschluss wegen Konkurses   Ausschluss wegen Gewerbeentziehung     Fehlen des Befähigungsnachweises -45. Lebensjahr -wichtige Gründe -Praxis       Zuständig für gewerberechtliche Angelegenheiten:   -Bezirksverwaltungsbehörde -Landeshauptmann (zB Nachsicht, Bewilligung)   Wer kann eine Gewerbeberechtigung erlangen?   natürliche Personen (von Geburt – Tod) juristische Personen (ein Rechtsgebilde; zB: AG, GESMBH) Personengesellschaften (OHG, KG) OEG, KEG -mit Geschäftsführer à Gewerbeberechtigung wird der Firma erteilt!!   Gewerberechtlicher Geschäftsführer:   -übt ein Gewerbe im Namen und für die Rechnung des Unternehmens aus   Voraussetzungen: muss bei der Krankenkasse angemeldet sein   Wohnsitz im Inland (Ausnahme: Deutschland)   entsprechende Tätigkeit im Betrieb -muss eine leitende Tätigkeit sein -muss mindestens 50 % der Tätigkeit im Betrieb ausüben -Anordnungsbefugnis -Selbstverantwortung -nachweisliche Zustimmung zur Bestellung und Erteilung der Anordnungsbefugnis -mindestens halbes Beschäftigungsverhältnis   Verantwortung -Gewerbeinhaber: für fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes -Gewerbebehörde: für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften   Position ein einer Handelsgesellschaft   OHG, KG, OEG, KEG: -persönlich haftender Gesellschafter oder voll versicherungspflichtiger AN mit mindestends halber wöchentlicher Beschäftigungszeit   AG, GesmbH: -Vorstand -oder voll versicherungspflichtiger AN mit mindestens halber wöchentlicher Beschäfigungszeit   Seit 1993 darf ein Prokurist nicht mehr zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt werden!   Seit der Gewerbeordnungsnovele 1997 ist auch bei Einzelunternehmern ein gewerblicher Geschäfstführer möglich (Einsatz im Betrieb wie oben). Bei Austritt muss aber binnen 1 Monats ein neuer Geschäftsführer vorhanden sein.   Scheingeschäftsführung   Wechselseitige Meldepflicht zwischen Gewerbebehörde und Sozialversicherungsträger soll dem Missbrauch vorbeugen.


  Die Gewerbebehörde meldet die Bestellung des Geschäftsführers an den SV Träger (automatisch über die SV Nummer) Sozialversicherung meldet es an das Gewerbe bzw. Behörde bei Ende des Dienstverhältnisses (ab 1.1.1998)   Frist für die Neubestellung beim Einzelunternehmer: -1 Monat   bei Gesellschaften: -6 Monate -fortwährend wiederholter Austausch und wiederholte Ausnützung der Frist nicht möglich!     Umgründungen   zB Verschmelzungen, Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen, Spaltungen   zu beachten: -die Gewerbeberechtigung des Vorgängers geht auf Dauer auf den Rechtsnachfolger über -Nachfolger muss jedoch über die Voraussetzungen verfügen -Anzeige binnen 2 Monaten nach Eintragung im Firmenbuch -Erlöschen der Berechtigung nach 6 Monaten, wenn die Anzeige nicht erfolgt     Beginn und Ende der Gewerbeberechtigung:   Beginn: -Tag der Anmeldung bei der Gewerbebehörde (od. Magistrat od. Bezirksverwaltungsbehörde), wenn alle erforderlichen Nachweise erbracht sind -AUSNAHME: bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe mit Erteilung der Bewilligung   Ende: -Tod einer natürlichen Person (wenn kein Fortbetriebsrecht besteht) -Untergang einer juristischen Person (zB Konkurs) -Auflösung einer Personengesellschaft -Zurücklegung des Gewerbes -Ausschluss von der Ausübung -Entziehung: Verstoß gegen die Zuverlässigkeit Verstoß gegen Rechtsvorschriften Verstoß gegen Schutzinteressen (Kinderporno, Suchtgiftkonsum, Illegale Prostitution, Diskriminierung von Personen, Illeglae Beschäftigung) -wegen Beihilfe zur unbefugten Gewerbeausübung -Ausschließungsgründe (zB strafbare Handlung) -Nichtausübung während der letzten 5 Jahre und unbekannter Aufenthalt -Nichtigerklärung der Gewerbeberechtigung Zuständige Gewerbebehörde für Beginn und Ende: Bezirksverwaltungsbehörde Landeshauptmann (Bewilligung) Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten (Waffen, Munition)     Ruhen der Gewerbeberechtigung:   = vorübergehende Einstellung   Einstellung und Wiederaufnahme binnen 3 Wochen melden.

    Fortbetriebsrecht:   -Verlassenschaft nach dem Gewerbeinhaber (endet mit der Verlasschenschaftsabhandlung) -überlebender Ehegatte -Kinder bis Vollendung des 24. Lebensjahres -Masseverwalter -Zwangsverwalter, Zwangspächter   Fortbetriebsberechtigter muss Befähigungsnachweis erbringen oder Geschäftsführer bestellen.   Nachsticht: wenn keine Gefahren von Gesundheit und Leben vorliegen     Integrierter Betrieb:   Das Durchführen von Tätigkeiten eines anderen Handwerks (gebundenen Gewerbes) im Rahmen des Gesamtbetriebs mit befähigtem Arbeitnehmer der hauptberuflich (sozialversicherungspflichtig) im Betrieb tätig ist   = Bereiche aus einem anderen Gewerbe, wenn es zu seinem irgendwie dazugehört     Umfang der Gewerbeberechtigung:   Wird bestimmt nach: -Wortlaut des Gewerbescheins -eigentümlichen Arbeitsvorgängen -verwendeten Roh- und Hilfsstoffen -Werkzeugen und Maschinen -historische Entwicklung -den in den betreffenden gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen (Usus)   im Zweifelsfall: Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten   Namensführung und Bezeichnung   Geschäftskunden und Betriebsstätten: -natürliche Personen: Vor- und Zuname -Personengesellschaften: Firma -juristische Personen: Firma   Inserate, Werbung usw.: -Abkürzungen dürfen verwendet werden -zusätzliche Phantasiebezeichnungen sind erlaubt, wenn sie der Wahrheit entsprechen   Fortbetriebe: -wie bisher mit Zusatz „Fortbetrieb“      GASTGEWERBE  Das Gastgewerbe zählt zu den nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben.   Gewerbeberechtigung (Unternehmerprüfung) für: -Beherbergung von Gästen -Verabreichung von Speisen jeder Art und der Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen -Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen -Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen -Catering   Der Gastgewerbebetreibende hat bei der Gewerbeanmeldung den Umfang seiner Gewerbeberechtigung durch eine entsprechende Formulierung selbst zu bestimmen und die Betriebsart (Hotel, Gasthof, Pension, ..

.) anzugeben.   Unter Verabreichung und Ausschank ist zu verstehen, dass die Speisen und Getränke an Ort und Stelle konsumiert werden können.   Beherbergung von Gästen -Verabreichung des Frühstücks, kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken, von Flaschenbier und von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken ist erlaubt -der Verkauf von Waren des üblichen Reisebedarfs, wie Toilettenartikel, Badeartikel, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten, üblichen Reiseandenken, Geschenkartikel, Treib- und Schmierstoffe sowie bestimmte Druckwerke ist erlaubt   Verabreichung von Speisen jeder Art -der Verkauf von Waren des üblichen Reisebedarfs (siehe oben) ist erlaubt -der Verkauf von nichtangerichteten kalten Speisen, halbfertige Speisen, von Lebensmitteln, die in seinem Gastgewerbebetrieb verwendet werden, sowie von Reiseproviant ist erlaubt     Nicht an eine Gewerbeberechtigung gebunden sind folgende Leistungen: die Verabreichung von Speisen, der Ausschank von Getränken und der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen durch Bäcker, Fleischer, Konditoren und Lebensmittelhändler Verkauf von Pommes frites, Langos, Kartoffelpuffern, gebratenen Kartoffeln und gebratenen Früchten in warmem Zustand auf der Straße Verabreichung und Ausschank von unetgeltlichen Kostproben (auf Messen auch von entgeltlichen Kostproben) Ausschank und Verkauf von Milch in unverschlossenen Gefäßen Ausschank und Verkauf von nichtalkoholischen Getränken in unverschlossenen Gefäßen durch Automaten in einer Schutzhütte (Privatpension) ist alles bis auf das Catering ohne Gewerbeberechtigung erlaubt Ausübung eines Würstelstandes, wenn nicht mehr als 8 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden im Rahmen des Buschenschankes dürfen einfache Verabreichungs- und Ausschanktätigkeiten ohne Beschränkung auf 8 Verabreichungsplätze ausgeübt werden (Buschenschankbuffet) alle Gewerbebetreibenden sind zum unentgeltlichen Ausschank von Getränken berechtigt bei einer Beherbergung bis 10 Betten ist das Verabreichen eines Frühstücks, von kleinen Imbissen, der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Flaschenbier sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken erlaubt   +: Sehr gut gegliedert, zeigt die rechtlichen Aspekte auf. Beispiel Gastgewerbe. -: Kein Literaturverzeichnis.

Suchen artikel im kategorien
Schlüsselwort
  
Kategorien
  
  
   Zusammenfassung Der Vorleser

   sachtextanalyse

   interpretation zwist

   Fabel interpretation

   literarische charakteristik

   interpretation bender heimkehr

   felix lateinbuch

   interpretation der taucher von schiller

   textbeschreibung

   charakterisierung eduard selicke
Anmerkungen:

* Name:

* Email:

URL:


* Diskussion: (NO HTML)




| impressum | datenschutz

© Copyright Artikelpedia.com