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  I asyl-eine allgemeine übersicht

  Facharbeit über das Thema:   „Die Situation der Asylbewerber in Regensburg“     Diese Facharbeit darf im Sinne des Autors frei verwendet werden.   Um eine Benachrichtigung wenn sie verwendet wird und ein Belegexemplar wird ausdrücklich gebeten.   Ebenfalls wird um einen Unkostenbeitrag in Höhe von DM 3 gebeten.     Im Internet befindet sich diese Facharbeit und mehr zu ihr unter https://asyl-facharbeit.cxa.de Albrecht - Altdorfer - Gymnasium Abiturjahrgang 2000 Regensburg        Facharbeit   aus dem Leistungskurs Geschichte    Thema: Die Situation der Asylbewerber in Regensburg seit der Grundgesetzänderung 1993     Verfasser: Gerhard Beck   Kursleiter: StD Franz Feldmeier   Abgabetermin: 01.

02.2000                        Erzielte Note:     Erzielte Punkte: (einfacher Wert)         Kursleiter    Gliederung  I Asyl - Eine allgemeine Übersicht Seite 3   1. Definition des Begriffes „Asylrecht“ und seine geschichtlichen Grundlagen Seite 3 2. Definitionen: Flüchtlinge, Asylbewerber, Asylberechtigte, „Asylanten“ Seite 3 3. Internationale vertragliche Grundlagen des Asylrechts Seite 4   II Asyl in der Bundesrepublik Deutschland Seite 4   1.Das Asylrecht 1949 – 1993 Seite 4 2.

Das Asylrecht seit 1993 Seite 5 3. Einblick in die Änderungen der Grundgesetzänderung Seite 7 4. Der Weg des Asylverfahrens Seite 7   III Die Situation der Asylbewerber in Regensburg seit 1993 Seite 9   1. Die Entwicklung der Asylbewerberzahlen seit 1993 Seite 9   2. Die Lebensbedingungen der Regensburger Asylbewerber Seite 9 2a Die Wohnbedingungen und ihre rechtlichen Grundlagen Seite 9 2b Die soziale Versorgung und ihre rechtlichen Grundlagen Seite 11 2c Die Arbeitsbedingungen und ihre rechtlichen Grundlagen Seite 12   3. Organisationen in Regensburg, die sich mit Asylbewerbern beschäftigen Seite 13   4.

Ablehnung des Asylantrags: Auswirkungen für Asylbewerber in Regensburg Seite 15 4a Regensburg - Ein Ort mit Abschiebegefängnis Seite 15 4b Selbstmord als Tat der Verzweiflung - auch in Regensburg Seite 16   IV Nachwort mit persönlicher Einschätzung und Danksagungen Seite 16   V Anhang Seite 17   1. Bilder Seite 17   Bild 1: Asylbewerberzahlen in der Bundesrepublik Deutschland Seite 17 Bild 2: Das (eigentliche) Asylverfahren Seite 18Bild 3 und 4: Die GU in der Alten Straubinger Strasse Seite 19 Bild 5: Die GU und RAST in der Landshuter Straße Seite 20 Bild 6 und 7: Die Gebäude der GU Siemensstraße Seite 21 Bild 8: Waschraum in der GU und RAST Landshuter Straße Seite 22 Bild 9: Kellerraum mit Waschmaschinen in der GU Alte Straubinger Straße Seite 22   2. Abkürzungsverzeichnis Seite 23 3. Rechnung über Abschiebekosten Seite 25/26 4. Literaturverzeichnis Seite 27 5. Selbsttätigkeitserklärung Seite 28     I Asyl und Asylrecht - eine allgemeine Übersicht   1.

Definition des Begriffes „Asylrecht“ und seine geschichtlichen Grundlagen   Unter Asylrecht verstand man und versteht man noch heute das„Recht eines aus politischen, rassistischen, religiösen oder anderen Gründen Verfolgten, an einem vor Verfolgung sicheren Aufenthaltsort Zuflucht zu finden.“ Das Asylrecht ist in religiöses, kirchliches und weltliches Asylrecht zu unterscheiden, wobei im nachfolgenden, soweit möglich, vom weltlichen Asylrecht die Rede ist, da das religiöse und das kirchliche Asylrecht in der heutigen Zeit keine wesentliche Bedeutung mehr haben. Da das Recht auf Asyl in fast allen Kulturen zu finden ist, hat es eine sehr lange Geschichte, die sich nach der Brockhausenzyklopädie in drei Phasen gliedert: In der ersten Phase sind es religiöse Gründe, die zum Asylrecht führen. Der Verfolgte wird an bestimmten Kultstätten oder durch die Berührung bestimmter Gegenstände von einer Gottheit geschützt, die Verletzung des Asylrechts gilt als Frevel. Die Angst eines oder mehrerer Verfolger vor der Gottheit schützt den Verfolgten. In der zweiten Phase ist das rationale Denken der Grund für ein Asylrecht.


Durch dieses soll die Blutrache und die rechtswidrige Selbsthilfe eingedämmt werden. In der dritten Phase ist der starke Missbrauch des Asylrechts zur Verhinderung der Rechtspflege in den verschiedensten Formen vorherrschend. Dadurch wurde es vielerorts abgeschafft, in Deutschland am Ende des 18. Jahrhunderts. In der Zeit nach der Aufklärung und der französischen Revolution wandelte sich das Asylrecht immer mehr zum Recht auf Schutz vor politischer Verfolgung. Nach den Erfahrungen mit politischer Verfolgung im Nationalsozialismus wurde das Asylrecht im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland von Anfang an mit verankert.

  2. Definitionen: Flüchtling, Asylbewerber, Asylberechtigter, “Asylant“   Als Flüchtlinge versteht man nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) von 1951 Personen, die sich „aus begründeter Furcht vor Verfolgungen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen ihrer Befürchtungen in Anspruch nehmen will“.Einschränkungen, die Artikel 1 der GK nur auf vor dem 1. Januar 1951 eingetretene Fluchtgründe beschränken, wurden mit dem Zusatzprotokoll vom 31.Januar 1967 aufgehoben. Ein Asylbewerber ist „ein Flüchtling, der an der Grenze oder bei einer Ausländerbehörde einen Asylantrag gestellt hat.

“ Wenn dieser Antrag „vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge oder von einem Gericht als politisch Verfolgter im Sinne des Grundgesetzes rechtskräftig anerkannt wurde“, spricht man vom Asylberechtigten. Früher wurde der Begriff „Asylant“ mit dem Begriff „Asylbewerber“ gleichwertig verwendet, doch in der heutigen Zeit wird der Begriff „Asylant“ „oft negativ verwendet“       3. Internationale vertragliche Grundlagen des Asylrechts   Das Recht auf Asyl ist in der heutigen Zeit international anerkannt. Es ist ein auch in der allgemeinen Erklärung der Menschenrecht zu finden: „Jeder Mensch hat das Recht in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.“ Dieses Recht wird nur wegen „nichtpolitischer Verbrechen oder wegen Handlungen, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen“ eingeschränkt. 1951 wurde in der GK der Begriff „Flüchtling“ erstmals offiziell festgelegt (s.

I,2). Diesem Abkommen trat die Bundesrepublik 1953 ebenso bei, wie dem bereits oben erwähnten Zusatzprotokoll. Nach der Auffassung des Bundesamtes zur Anerkennung politischer Flüchtlinge (BAFL) schließt jedoch die GK keinen automatischen Anspruch auf Asyl mit ein. Dennoch muss das Ausweisungsverbot in Artikel 33 GK beachtet werden, welches die Ausweisung in Gebiete, in denen er nach Artikel 1 bedroht ist, verbietet, wenn der Flüchtling nicht „schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder wegen eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.“ Auch europaweit gibt es wichtige Regelungen zum Asylrecht und Asylverfahren. In der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) wird zwar kein Recht auf Asyl, wie in der Erklärung der Menschenrechte, dennoch unter anderem das Recht auf Schutz vor Tötung oder auch ein Folterverbot festgestellt: „Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils [.

..] darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden“, „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Die beiden „Übereinkommen von Schengen“ (1985 und 1990), denen nicht alle EU Mitgliedsstaaten beigetreten sind, sowie das für die EU Mitgliedstaaten verbindliche „Übereinkommen von Dublin“ sind die wichtigsten europaweiten Abkommen. Sie stellen für Flüchtlinge weitere Hürden zur Einreise in die EU auf und regeln die Zuständigkeit der Bearbeitung des Asylvertrages. Außerdem gibt es weitere Entschließungen des Rates der Innen- und Justizminister der Europäischen Union, die zwar nicht verbindlich sind, in der Praxis aber dennoch einige Bedeutung haben.

    II Das Asylrecht in der Bundesrepublik Deutschland   1. Das Asylrecht von 1949-1993   Seit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland war in Artikel (Art.) 16 Grundgesetz (GG) festgeschrieben: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.“ Dieser Artikel war, wenn auch nicht widerstandslos, ohne Einschränkungen ins Grundgesetz aufgenommen worden. Bis in die 60er Jahre gab es in Deutschland vor allem Flüchtlinge im Sinne der GK aus dem Ostblock, ab der Mitte der 60er Jahre kamen auch Flüchtlinge aus der ganzen Welt nach Deutschland. Die Inanspruchnahme des Asylrechts wurde in der Folgezeit durch Gesetze und Regelungen in der Praxis stark erschwert.

Gleichzeitig stiegen die Asylbewerberzahlen an und erreichten 1992 mit 438.191 Anträgen einen Höchststand in der Geschichte der Bundesrepublik. Am 6.12.1992 einigten CDU/CSU und SPD auf den sogenannten „Asylkompromiss“, in dem die Änderung des Art.16 Abs.

2 S.2 GG („Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“) beschlossen wurde. Am 25.6.1993 wurde er mit den Stimmen der CDU/CSU, und der Mehrheit der FDP und SPD verabschiedet.   2.

Das Asylrecht seit 1993 Mit dem Jahr 1993 gab es große Änderungen im deutschen Asylrecht mit weitreichenden Konsequenzen (sh.II,4). Die wichtigste ist wohl die Grundgesetzänderung, die am 28.6.1993 wirksam wurde: Aus dem Art. 16 wurde der Satz „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“ herausgenommen.

Dieser wurde als Absatz (Abs.) 1 in den neu erschaffenen Art. 16a eingefügt, der ihn durch weitere Bedingungen stark einschränkt. Der jetzige Artikel 16a GG insgesamt lautet:   (1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.   (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf bestimmt.

In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.  (3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.   (4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt erden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.   (5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muss, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

    Die für das Asylrecht besonders bedeutenden Beschränkungen in den Abs. 2 und 3 werden als Regelungen der „sicheren Drittstaaten“ (Abs. 2) und der „sicheren Herkunftsstaaten“ (Abs. 3) bezeichnet. Sie besagen folgendes: Wer aus einem „sicheren Drittstaat“, welches alle Mitgliedsländer der EU sowie Norwegen, Polen, die Schweiz und die Tschechische Republik sind, einreist, kann sich nicht mehr auf das Grundrecht auf Asyl berufen. Ihm muss bereits an der Grenze die Einreise verweigert werden, da davon ausgegangen wird, dass er bereits in dem „sicheren Drittstaat“ hätte Asyl beantragen können.

Dies hat zur Folge , dass mit jeder Einreise auf dem Landweg das Grundrecht auf Asyl bereits erloschen ist. Die Regelung der „sicheren Herkunftsstaaten“ besagt: Bei diesen Staaten, zu den momentan Bulgarien, Ghana, Polen, Rumänien, Senegal, die Slowakische Republik sowie die Tschechische Republik und Ungarn gehören, wird automatisch davon ausgegangen, dass „dies Staaten sind, bei denen aufgrund der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet ist, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Diese Vermutung bleibt bestehen, solange ein Ausländer aus solchem Staat nicht glaubhaft Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung doch politisch verfolgt wird. Kann der Ausländer mit seinem Tatsachenvortrag diese gesetzliche Vermutung nicht widerlegen, wird der Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt.“. Zu der Grundgesetzänderung gab es weitere Änderungen im Asylrecht, die das Erlangen des Asyls erschweren: So trat die sogenannte 2.

Stufe des „Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 1. Juli 1992“ in Kraft. Durch dieses Gesetz wurde das Asylverfahren wesentlich beschleunigt; Asylverfahren die als „offensichtlich unbegründet“ prognostiziert werden, müssen innerhalb von zwei Wochen erledigt werden. Ein Asylverfahren ist nach dem Bundesamt dann „offensichtlich unbegründet“, „wenn es sich von vornherein als eindeutig aussichtslos darstellt“. Bei einer Ablehnung dieses Asylverfahrens verkürzt sich die Klagefrist des Asylbewerbers von zwei Wochen auf eine Woche, also um die Hälfte. Zudem müsste vom Asylbewerber, um eine sofortige Abschiebung zu verhindern, ein zusätzlicher Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt werden, da die Klage allein keine aufschiebende Wirkung hat.

Eine weitere schwerwiegende Änderung war folgende: Durch die Grundgesetzänderung war jede Einreise auf dem Land für einen Flüchtling, der Asyl erhalten wollte, zwecklos. Nun wurde 1993 die Einreise auf dem Luftweg durch das sogenannte „Flughafenverfahren“ geregelt. Für Flüchtlinge die über ein „sicheres Drittland“ eingereist sind, wenn z. B. auch nur zum Umsteigen, gilt wiederum der Art 16a II GG, was die sofortige Rückführung zur Folge hat. Flüchtlinge, die nicht über ein „sicheres Drittland“ eingereist kommen nun ins sogenannte „Flughafenverfahren“.

Hier muss der Asylantrag innerhalb von 19 Tagen noch im Transitbereich des Flughafens entschieden werden, um „zu gewährleisten, dass - im Falle der Ablehnung des Asylantrages als „offensichtlich unbegründet“ - die Rückführung in den Staat des Abflughafens problemlos erfolgen kann“. Je nach Herkunftsland es Flüchtlings wird er in eine von vier Kategorien eingeteilt. Für jede Kategorie gibt es eine eigene Verfahrensart. Für 95% der Flüchtlinge besteht die Gefahr in ein Schnellverfahren geraten, in dem innerhalb von zwei Tagen über ihren Asylantrag entschieden werden muss. Wichtig ist auch das Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetztes, welches Asylbewerber von der Sozialhilferegelung ausnimmt, und die Leistungen für diese selber regelt. Hierauf wird jedoch in Punkt III,2b noch näher eingegangen.

Außerdem erfolgten weitere Änderungen von Gesetzen, auf die aber in dieser Facharbeit wegen der vergleichsweise geringen Bedeutung für das Asylverfahren nicht eingegangen wird.       3. Einblick in die Reaktionen auf die Grundgesetzänderung und die Asylpolitik seit 1993   Die Grundgesetzänderung sowie die weiteren Änderungen in der Asylgesetzgebung werden auch noch heute, 6 Jahre nach ihrem in Kraft treten, sehr unterschiedlich gesehen. An dieser Stelle seien einige Reaktionen dargestellt, um die unterschiedliche Beurteilung der verschiedenen Organisationen und Institutionen klar zu machen. Das BAFL, das ja für die Entscheidung der Asylanträge zuständig ist, schreibt: „Die Asylrechtsreform ist geeignet einerseits den Mißbrauch des Asylverfahrens zu verhindern und andererseits wirklich politisch Verfolgten Asyl zu gewähren. Die Zahlen zeigen dies deutlich.

“ Dies zeigt sich nach dem Bundesamt darin, dass die Anerkennungsquote seither, trotz einem Anstieg der Asylbewerberzahlen, um 78% zurückging. Doch von vielen Seiten gibt es auch Kritik an dem Asylrecht. Im folgenden seien nur einige Gruppen/Institutionen genannt: Das UNHCR begleitete das neue Asylrecht schon mit Kritik, als es in der Gesetzgebungsphase war. Nach einigen Jahren mit dem neuen Gesetz kam es zum Eindruck ,“dass die Asylrechtsänderung eher dazu führt, das Problem der irregulären Migration in andere Länder umzulenken bzw. auf sie abzuwälzen. Zur Lösung des Problems trägt sie wenig bei.

“ Ganz besonders kritisiert es auch das System der „sicheren Drittstaaten“, welches zu „Kettenabschiebung“ (Abschiebung vom Asylland über sichere Drittstaaten und evtl. andere Staaten bis zum Herkunftsland). amnesty international (ai) fordert die EU auf, mit der Harmonisierung des Asylrechts die „schwerwiegenden Mängeln, die heute in den Ländern die Asylpolitik und ihre Umsetzung kennzeichnen zu beseitigen“ Doch nicht nur auf europäischer Ebene steht die Asylpolitik in Kritik: Pro Asyl, eine deutschlandweite Menschenrechtsorganisation kritisiert seit langem das geltende Asylrechts auf schärfste. Sie spricht davon, dass 1993 das Grundrecht auf Asyl „zur Unkenntlichkeit verstümmelt“ wurde, und setzt sich für eine Änderung des Asylrechts ein Auch das Komitee für Grundrechte und Demokratie, eine kleinere deutschlandweite Organisation setzt sich mit der Änderung des Asylrechts in ihrer Broschüre „Menschenrechte ohne Asyl in Deutschland“ auseinander. Dort wird festgestellt: „das Grundrecht [auf Asyl] ist zu einem hochgradig voraussetzungsvollen Ausnahmerecht geworden“. Auch auf lokaler Ebene gibt es Kritik am Asylrecht.

Als Beispiel sei BI Asyl (zur Darstellung siehe III, 6) genannt, die in der Festschrift zum 10. Geburtstag schreibt: „Die Lage der Flüchtlinge hat sich in dieser Zeit [seit der Gründung] verschlechtert, die Fluchtursachen haben zugenommen, immer weniger Flüchtlinge können überhaupt Asyl beantragen, immer mehr von ihnen werden in Abschiebehaft gesteckt und dann zwangsweise abgeschoben.“ Auch weitere Gruppen äußerten Kritik am neuen Asylrecht, als zufrieden damit zeigten sich die Parteien, die dem „Asylkompromiss“ zugestimmt haben und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.   4. Der Weg des Asylverfahrens   Der Weg des Asylverfahrens ist äußerst diffizil. Bevor es zum eigentlichen Asylverfahren kommt, müssen einige Bedingungen erfüllt sein.

Der Weg bis zum eigentlichen Asylverfahren ist in folgender Grafik dargestellt, die aus Schulungsunterlagen von ai entnommen ist:   Das eigentliche Asylverfahren vollzieht sich in mehreren Schritten: Zuerst werden die Asylbewerber bundesweit verteilt. Danach wird der einzelne Asylbewerber erkennungsdienstlich behandelt und von der zuständigen Außenstelle des BAFL wird eine Akte von ihm angelegt Über den Asylantrag an sich entscheidet ein Einzelentscheider des Bundesamtes. Hierzu wird der Asylbewerber von diesem, meist mit Hilfe eines Dolmetschers, „angehört“. Das BAFL schreibt dazu: „der Asylbewerber ist verpflichtet, seine Verfolgungsgründe darzulegen, Tatsachen hierzu zu nennen sowie vorhandene Urkunden vorzulegen.“ Auf Grund der Anhörung und auf Grund „weiterer von ihm [dem Einzelentscheider] veranlassten Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts sowie mit Hilfe von Erkenntnissen aus der Informations- und Dokumentationsstelle des Bundesamtes“ trifft der Einzelentscheider die Entscheidung über den Asylantrag. Gegen diese Entscheidung steht dem Asylbewerber der Rechtsweg offen.

Diesen aber mit seinen unterschiedlichsten Möglichkeiten ebenfalls zu beschreiben, würde den Rahmen der Facharbeit überschreiten. Eine Zusammenfassung des möglichen Asylwegs findet sich in Form einer Grafik aus den internen Schulungsunterlagen von ai im Anhang (Bild 2)    III Die Situation der Asylbewerber in Regensburg seit 1993   1. Die Entwicklung der Asylbewerberzahlen in Regensburg   1993 erreichte die Anzahl der Asylbewerber mit einer Anzahl von 1207 einen Höchststand in Regensburg. 1992 lag er noch bei 1022. Seit 1993 nimmt die Zahl der Asylbewerber ständig ab (1993: 1175, 1995:1086, 1996:1010, 1997:910, 1998:794), im Jahr 1999 lag sie bei 708. Die folgende Grafik zeigt zusammenfassend die Anzahl der Asylbewerber, deren weiteres Schicksal und deren Unterbringung     2.

Die Lebensbedingungen und ihre rechtlichen Grundlagen   Im nachfolgenden Teil soll dargestellt werden, wie die von Amts wegen vorgegebenen Lebensbedingungen der Asylbewerber in Regensburg, sowie deren rechtliche Grundlagen sind.   2a Die Wohnbedingungen und ihre rechtlichen Grundlagen   Die Unterbringung von Asylbewerbern ist gesetzlich genau geregelt. Seit den 80er Jahren werden Asylbewerber in Gemeinschaftsunterkünften (GU) untergebracht. Laut Asylbewerberaufnahmegesetz vom 8. Juli 1998, Art. 1a werden Asylbewerber von der jeweiligen Regierung in „Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des §44 des Asylverfahrengesetzes“ untergebracht.

Eine solche Aufnahmestelle gibt es im Regierungsbezirk Oberpfalz nicht. Für diesen Fall schreibt Artikel 2, Absatz 1 fest: „Die Personen [...] , die nicht verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes untergebracht werden.

“ Deren Träger ist der Freistaat Bayern, zuständig ist jedoch die jeweilige Regierung. Desweiteren werden Regierungsaufnahmestellen (RAST) betrieben, in denen Asylbewerber bis zu Umquartierung in GUs untergebracht sind. In Ausnahmefällen, zum Beispiel bei Asylbewerbern die mit einem privat wohnenden Asylberechtigten verheiratet sind, oder bei einem schwerbehinderten Kind ist auch eine Privatwohnung erlaubt. Die Entscheidung darüber fällt jedoch die Ausländerbehörde. Zur Situation in Regensburg: Momentan gibt es in Regensburg drei Gemeinschaftsunterkünfte sowie die einzige RAST der Oberpfalz. Im Zeitraum 1993 - 1999 gab es in Regensburg insgesamt zehn GUs, wegen des Rückgangs der Asylbewerberzahlen wurden jedoch sieben geschlossen.

Übrig blieben die GU in der Alten Straubinger Str. 7, die seit 1986 und damit am längsten besteht, die GU in der Siemensstraße 1a-1d, die ab Februar 1990 besteht, und die GU in der Landshuterstr.49, die ab 1.1.1998 besteht. Im gleichen Gebäude wie die GU in der Landshuter Str.

ist auch die RAST mit ihren Beamten untergebracht. Während das Haus in der Landshuter Str.49,wahrscheinlich auch wegen der Anwesenheit der RAST im gleichen Gebäude, in gutem Zustand zu sein scheint, erwecken die Häuser in der Siemensstraße und besonders das in der Alten Straubinger Str. den Eindruck baufällig zu sein. Um sich ein Bild von den Häusern machen zu können, befinden sich im Anhang Fotografien (Bilder 3,4,5,6,7) der Häuser, Stand November 1999. Auch im Inneren der Häuser ist der Unterschied zwischen dem Gebäude in der Landshuter Str.

und den anderen beiden Gebäuden zu sehen. Als Vergleich sind im Anhang ein Bild der Sanitäranlagen in der Landshuter Str. und der Raum mit den Waschmaschinen in der Alten Straubinger Str. zu sehen (Bilder 8 und 9). Zu erwähnen ist hier jedoch, dass sich die arbeitsfähigen Asylbewerber in Regensburg 20 Stunden in der Woche mit um das Haus zu kümmern haben. Sie müssen zum Beispiel das Haus innen (Zimmer, Gänge, usw.

) putzen, wozu sie im Rahmen des Satzes 3 des § 5 AsylbLG verpflichtet sind. Zu der höheren Sauberkeit in der Landshuter Str. trägt wohl auch bei, dass hier mehr Familien wohnen, während in den beiden anderen GUs mehr Einzelpersonen untergebracht sind. Die Unterbringung regelt die Regierung. Nach Auskunft der Regierung erhält jeder Asylbewerber in einer GU pro Kopf 5m², Kleinkinder je 2,5 m² „reine Wohnfläche“, was ungefähr der Wohnfläche in den Kasernen der Bundeswehr entspricht. „Reine Wohnfläche“ bedeutet, dass hier Küche und Sanitäranlagen nicht eingerechnet sind.

Küche und Sanitäreinlagen gibt es pro Stock als Gemeinschaftsanlagen und werden von allen benutzt. In den Zimmern sind wegen der Brandgefahr keine Küche oder entsprechende Küchengeräte (z.B. Herd, Kochplatte,..) erlaubt Personen, die in der GU leben und Geldverdienen (z.

B. Asylberechtigte ohne eigene Wohnung) sind verpflichtet als Haushaltvorstand 300DM, pro weiteren Haushaltsangehörigen 150 DM für das Leben in der GU zu zahlen. Bei der Zimmerverteilung werden Familien nicht getrennt, sondern bewohnen allein ein oder mehrere Zimmer. Alleinstehende werden nach Möglichkeit nach Nationen in gleiche Zimmer eingeteilt. Bei Einzug erhalten die Asylbewerber eine einmalige Erstausstattung mit Geschirr und Bettwäsche. Später müssen sie sich bei Bedarf Haushaltssachen selber besorgen.

In jeder GU gibt es mindestens einen Hausmeister, der dort neben der Hausverwaltung auch für Ordnung sorgen muss. Zu seinen wichtigen Aufgaben zählt, die tägliche Postausgabe sowie die Ausgabe von Hygieneartikeln und die Essensausgabe. Die Hygieneartikel werden alle zwei Wochen ausgegeben, die Essensausgabe findet 2 mal pro Woche statt, wobei einmal ein Essenspaket für 3 Tage und einmal ein Paket für 4 Tage ausgegeben wird. Die Asylbewerber können hier zwischen 12 verschiedenen Essenspaketen wählen, die unter anderem nach religiösen Gesichtspunkten zusammengestellt wurden. Die Zusammenstellung der Pakete richtet sich auch nach den Richtlinien der deutschen Gesellschaft für Ernährung, so dass pro Person 2100 Kalorien vorgesehen sind. Für Babys und Schwangere gibt es besondere bzw.

zusätzliche Nahrung. Das gelieferte Obst richtet sich nach den jahreszeitlichen Bedingungen. Das Essen liefern deutsche Firmen und wird von der Lebensmittelkontrolle geprüft.   2b Die soziale Versorgung und ihre rechtlichen Grundlagen. Während in Punkt 2a bereits die Versorgung mit Wohnraum, Essen und Hygieneartikeln dargestellt wurde, wird im folgenden Punkt auf weitere, für uns oft selbstverständliche soziale Leistungen, wie Arztbesuch, Taschengeld oder ähnliches eingegangen. Diese Leistungen werden durch das AsylbLG geregelt, welches 1993 in Kraft trat, und die Asylbewerber aus der regulären Sozialhilfe ausschloss.

Die Leistungen des AsylbLG liegen nach dem ersten Regensburger Armutsbericht „in Umfang und Qualität noch weiter unter denen der Sozialhilfe. Man kann in diesem Fall von einer Sozialhilfe zweiter Klasse sprechen.[...] Bei der Versorgung der Asylbewerber scheint weniger das Ziel einer menschenwürdigen sozialen Grundsicherung im Vordergrund zu stehen, als vielmehr das Bestreben, die Zahl der Asylbewerber und Bürgerkriegsflüchtlinge in Deutschland durch finanziellen Druck, der sich unweigerlich für die Leistungsempfänger ergibt, zu senken.

“ Der Verfasser des Armutsbericht kommt zu diesem Schluss, da viele Leistungen, die Sozialhilfeempfänger erhalten, Asylbewerbern nicht mehr gewährt werden und die Leistungen für diese um mindestens 25% unter den Leistungen der Sozialhilfe liegen. Dies obwohl die Sozialhilfe helfen soll ein menschenwürdiges Leben zu führen (§1 des Bundessozialhilfegesetzes), und für alle Menschen die gleiche Vorstellung eines menschenwürdigen Lebens gelten sollte. Dieses Gesetz galt ursprünglich nur in den ersten 12 Monaten des Aufenthaltes, seit 1997 gilt es für drei Jahre. Danach erhalten Asylbewerber die normale Sozialhilfe. Bei der Verlängerung auf 3 Jahre gab es zum Nachteil vieler Asylbewerber keine Übergangsregelung. Neben den Leistungen, die Asylbewerber in der GU erhalten, haben sie auch auf weitere Leistungen Anspruch, die sie beim Sozialamt extra beantragen müssen: Taschengeld, in unterschiedlicher Höhe, Krankenhilfe, Bekleidung sowie vereinzelt „sonstige Leistungen“ Das Taschengeld sowie die Sachleistungen hängen davon ab, ob der Asylbewerber arbeitet und wo er wohnt.

Ein nicht arbeitender Asylbewerber, der in einer GU lebt, erhält bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 40 DM, danach 80 DM Taschengeld sowie Sachleistungen. Wenn er arbeitet, in der GU lebt, und bis 500 DM verdient, erhält er kein Taschengeld mehr und als Sachleistung in der GU nur noch das Essen. Dieses fällt ab 500 DM Verdienst auch weg. Bei Einkommen und Vermögen sind die Asylbewerber dazu verpflichtet, für sich und die Familienangehörigen zu versorgen, bzw. die Kosten für die Versorgung zu erstatten.

Bevor das AsylbLG in Kraft tritt, muss auch jedes Einkommen oder Vermögen aufgebraucht sein. Privat wohnende Personen erhalten die in folgender Tabelle dargestellten Grundleistungen, sowie Bekleidung und Miete gezahlt.   Grundleistungen für privat wohnende Asylbewerber     Haushaltsvorst. ab 15 Jahre -14 Jahre -7Jahre Ernährung 260.- 246.- 246.

- 175.- Gesundheits- und Körperpflege 14.- 14.- 14.- 5.- Verbrauchsgüter des Haushaltes 36.

-       Taschengeld 80.- 80.- 40.- 40.- insgesamt 390.- 340.

- 300.- 220.- Vom Taschengeld müssen für das Verfahren notwendige Papiere übersetzt werden, sowie ein Anwalt bezahlt werden. Bekleidung wird sowohl an privat als auch an in einer GU wohnende Asylbewerber in Wertgutscheinen ausgegeben. Ärztliche Behandlung darf höchstens einmal pro Quartal erfolgen. Hierbei dürfen nur Fachärzte für Allgemeinmedizin, praktische Ärzte, Ärzte ohne Facharztbezeichnung und Internisten und Kinderärzte ohne Schwerpunktbezeichnung des Fachgebiets, besucht werden.

Der Arzt darf nur akute Erkrankungen und Schmerzzustände behandeln, chronische Erkrankungen sowie direkte Folterfolgen werden nur bedingt erfasst. Zu diesen Leistungen können „sonstige Leistungen“, wie Geld für Möbel beim Einzug in eine Privatwohnung oder Geld für Schulsachen kommen. Diese Leistungen sind „als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistungen zu gewähren.“ Verpflichtet sind arbeitsfähige Asylbewerber in Regensburg nach dem AsylbLG nur zum Helfen in den GUs (vgl. 2a), die Arbeit im Recyclinghof der Stadt Regensburg ist freiwillig. Vergütet wird sowohl diese Arbeit, als auch die im Heim, mit einer Aufwandsentschädigung von 2 DM nach §5, Abs.

2 des AsylbLG.   2c Die Arbeitsbedingungen und ihre rechtlichen Grundlagen   Arbeit hat nicht nur etwas mit dem finanziellen Wohlstand einer Person zu tun, sondern wirkt auch stark auf das psychische Wohlbefinden. Dies ist eine inzwischen allgemein anerkannte Meinung. Gerade auch deswegen ist die Möglichkeit zu arbeiten stark mit der persönlichen Lebenssituation eines Asylbewerbers verbunden. Ein heute in Regensburg lebender Asylbewerber, der nach dem 15.5.

1997 eingereist ist, hat keine Chance eine Arbeitsstelle und damit eine legale Arbeit zu erhalten. Mit einer Weisung des Bundesarbeitsministers wurde die Erteilung einer Arbeitserlaubnisse angesichts der Arbeitslage für alle nach dem 15.5.1997 eingereisten Flüchtlinge verboten. Auch heute „ist es notwendig, den Arbeitsmarkt nicht zusätzlich zu belasten und der Beschäftigung inländischer Arbeitsuchender mit uneingeschränkten Arbeitszugangsrecht absoluten Vorgang einzuräumen“, wie ein Beamter des Bundesarbeitsministeriums hierzu mitteilte. Falls jedoch ein Asylbewerber vor dem 15.

5.1997 eingereist ist, kann er unter bestimmten Voraussetzungen nach 4 Jahren Wartezeit eine Arbeitserlaubnis erhalten. Diese Arbeitserlaubnis ist an „eine bestimmte berufliche Tätigkeit in einem bestimmten Betrieb“ gebunden. Dabei wird die Lage und die Entwicklung des deutschen Arbeitsmarktes sowie die Verhältnisse des einzelnen Falles berücksichtigt. Praktisch muss der Asylbewerber, bevor er einen Antrag auf eine Arbeitserlaubnis stellt, erst einen Arbeitgeber finden, der bereit ist ihn zu beschäftigen. Danach wird 6 Wochen geprüft, ob ein Deutscher oder ein Ausländer aus den EU Mitgliedsstaaten, die bevorrechtigte Arbeitsberechtigte sind, diese Stelle erhalten können.

Erst wenn diese nicht zur Verfügung stehen kann die Arbeitserlaubnis erteilt werden. Rechtliche Grundlagen für diese Regelungen sind das Sozialgesetzbuch III, §285, die Verordnung über Ausnahmeregelungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an neueinreisende ausländische Arbeitnehmer (Anwerbestoppausnahmeverordnung - ASAV), sowie die Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer (Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGV), beide vom 17. September 1998, je veröffentlicht im BGBl 1998 Teil1, Nr.64 Durch diese Regelungen ist auch die Aufnahme von Arbeit für die vor 15.7.1997 eingereisten Asylbewerber sehr erschwert worden, Asylbewerber sind also vom Arbeitsmarkt so gut wie ausgeschlossen.

  3. Organisationen in Regensburg, die sich mit Asylbewerbern beschäftigen   In Regensburg gibt es viele nichtamtliche Institutionen und Organisationen aus den verschiedensten gesellschaftlichen Bereichen, die sich mit dem Thema Asyl und Asylbewerbern beschäftigen. Da sie Asylbewerbern in den unterschiedlichsten Anliegen zur Seite stehen, prägen sie das Leben der Asylbewerber stark mit. Im Rahmen der Facharbeit wurde versucht all diese lokalen Gruppen zu finden, etwas über Sie, meist durch ein persönliches Gespräch, zu erfahren, und sie im folgenden mit ihrer Arbeit vorzustellen. Die Reihenfolge der Darstellungen geschieht im Alphabet, da es auf Grund der sehr unterschiedlichen Tätigkeiten der Gruppen sehr schwierig ist, sie nach Themengebieten zu ordnen.   amnesty international (ai) ist in Regensburg mit einem Asylarbeitskreis vertreten.

Er ist der einzige Asylarbeitskreis der Menschenrechtsorganisation in der gesamten Oberpfalz und wurde 1994 gegründet. Momentan fünf Leute betreuen „Flüchtlinge, die in Deutschland Schutz vor Folter und Verfolgung in ihrer Heimat suchen“. Die Asylbewerber schreiben meist in Abschiebehaft, also nachdem das erste Asylverfahren abgeschlossen ist, an amnesty international. Der Asylarbeitskreis versucht dann, durch das Vermitteln und die Bezahlung eines Rechtsanwaltes, sowie in dem man sich Gutachten zur Lage eines Landes von der ai Zentrale in Bonn erstellen lässt, im Sinne des Asylbewerbers positiv auf das weitere Verfahren zu wirken. Die Angehörigen des Arbeitskreises gehören zu den Personen, die den Asylbewerber im Gefängnis besuchen können, ohne das dies auf seine Besuchszeit angerechnet wird.   Die Stelle des Beauftragten für Asylbewerber und Aussiedler des Regensburger Dekanats der evangelisch - lutherischen Kirche gibt es erst seit wenigen Jahren und ist momentan mit Pfarrer Harro Renner besetzt.

Seine Tätigkeit ist sehr unterschiedlich. Ein Schwerpunkt ist die konkrete Einzelfallhilfe, die sich in der Begleitung der Asylbewerber zum Ausländeramt, in der Teilnahme an Gerichtsverfahren, wo er teilweise Asylbewerber vertritt, sowie in den Besuchen in der Abschiebungshaft zeigt. Auch versucht Pfarrer Renner durch Mahnwachen das Bewusstsein der Regensburger zu schärfen. Die Öffentlichkeitsarbeit ist auch bei der Verteilung von Geschenken für Kinder in den Asylbewerberwohnheimen wichtig, die seit 1997 alljährlich an Weihnachten und Ostern stattfindet. Außerdem arbeitet er mit anderen Organisationen, wie zum Beispiel CRETO zusammen.   Die Beratungsstelle für ausländische Flüchtlinge des Diakonischen Werkes Regensburg ist mit 1 ½ Arbeitsplätzen besetzt und bietet in den verschiedensten Anliegen Beratung und Hilfe.

Diese Anliegen umfassen die rechtliche Hilfe, Fragen der Sozialhilfe, Fragen der freiwilligen Rückwanderung und Weiterwanderung genauso wie die Suche nach geeigneten Schulen, Kindergartenplätzen oder nach Gebrauchsgegenständen wie Kleidung oder Möbel. Auch bei gesundheitlichen oder psychischen Problemen bietet die Beratungsstelle ihre Hilfe an. Um menschliche Kontakte zu fördern werden von der Stelle seit Jahren deutsche Ehrenamtliche betreut, die Flüchtlinge besuchen. Die Beratungsstelle, die seit 1987 besteht, wird fast nur von Asylbewerbern genutzt und ist 5 Tage die Woche erreichbar.   In der Beratungsstelle für Flüchtlinge des Caritasverband Regensburg steht ein Arbeitsplatz für die Arbeit mit Flüchtlingen und damit mit Asylbewerbern in verschiedenen Bereichen zur Verfügung. So wird eine allgemeine Sozialberatung zu den verschiedensten Bereichen angeboten.

Dies kann alle Lebensbereiche mit Ausnahme der Rechtsberatung betreffen. Außerdem bietet die Flüchtlingsberatungsstelle, der ein halber Arbeitsplatz zur Verfügung steht, Deutschkurse an. Die andere Hälfte des Arbeitsplatzes wird der Weiterwanderungsberatung gewidmet. Die aus Ehrenamtlichen bestehende Bürgeriniative Asyl, bekannt unter dem Kürzel BI Asyl, steht inzwischen schon im 14. Jahr ihrer Arbeit. In ihr haben sich Regensburger Bürger zusammengeschlossen um das Bewusstsein in Bezug auf Flüchtlinge und das Asylrecht zu schärfen.

Denn, so schreiben sie in der Festbroschüre zum 10. Gründungsjahrestag: “Unser Auffassung nach ist der Umgang eines Staates mit seinen Minderheiten - mit Ausländern und Flüchtlingen - ein Indikator dafür, wie es um dessen Rechtsstaatlichkeit und den Zustand bestellt ist.“ So wollen sie gegen die momentane Situation im Asylrecht vor allem durch Öffentlichkeitsarbeit kämpfen. Vereinzelt findet auch individuelle Beratung von Ausländern statt.   CRETO, das „comite des refugies togolais a Oberpfalz“ (deutsch: „Komitee der togoischen Flüchtlinge in der Oberpfalz“) ist eine in der Oberpfalzweite Organisation. In ihr haben sich togoische Oppositionelle zusammengeschlossen, um fern der Heimat für ein demokratisches Togo zu kämpfen.

Seit über 4 Jahren versucht CRETO durch Presseerklärungen und Flugblätter, Protestmärschen sowie den Treffen mit Schwestervereinigungen und politischen Parteien der Opposition Togos die Diktatur aufzuzeigen und sich gegen die Regierung in Togo sowie gegen die Abschiebungen von Togolesen zu wehren. CRETO arbeitet hierbei mit anderen Regensburger Organisationen wie der BI Asyl, der Regensburger Flüchtlingsarbeit oder dem Asylbeauftragten des Dekanats zusammen. Bedrohlich für die Existenz CRETOs wird die angestiegene Zahl der Ablehnung der Asylanträge der Mitglieder. So sind von anfangs 500 Mitgliedern 1999 nur noch 10% übrig.   Auch der Farbkreis ist eine in Regensburg wohl einzigartige Institution. Seit 1983 bietet er in „offenen Werkstätten“ Kindern und Erwachsenen die Möglichkeit mit Holz, Ton und Farben zu arbeiten.

Da immer mehr Asylbewerberkinder kamen, konzentrierte er sich seit 1987 mit auf die Arbeit mit diesen. Für eine Hausaufgabenbetreuung stellte ihm die Regierung in der GU Alte Straubinger drei Räume zur Verfügung. 3-4 mal in der Woche bietet der von der Stadt finanziell geförderte Farbkreis außerdem Freizeitangebote außer Haus an, einmal die Woche ist die Werkstätte im alten Eisstadion geöffnet. Die Angebote sind für alle Kinder ohne Einschränkung offen. Auch zu Familien hält der Farbkreis Kontakt und versucht diese mit Mobiliar, bei Ämtergängen oder manchmal auch finanziell zu unterstützen. Personell ist der Farbkreis mit einer ½ Stelle ausgestattet, die von einem Zivi, derzeit 2 Ehrenamtlichen, und manchmal auch einem Praktikanten unterstützt wird.

Finanziell steht hinter dem Farbkreis neben der Stadt der gleichnamige Farbkreis e.V..  Der Internationale Kultur- und Solidaritätsverein, kurz IKS, ist ein Zusammenschluss von Deutschen, vor allem oppositionellen Türken, und Flüchtlingen. Er möchte die Verständigung zwischen den Nationen fördern. Dies geschieht vor allem in kulturellen und politischen Veranstaltungen.

Der Verein hat momentan um die 70 Mitglieder und besteht seit über 3 Jahren. In seinen Räumen in der Kreuzgasse bietet er der Beratungsstelle der Regensburger Flüchtlingsarbeit e.V. Platz.   Der Regensburger Flüchtlingsarbeit e.V.

wurde 1995 von Personen gegründet, die sich in der Flüchtlingsarbeit engagieren. Er bietet eine Beratungsstelle in den Räumen des IKS an, die zweimal die Woche je zwei Stunden besetzt ist. In der Beratungsstelle werden zum einen Bescheide des BAFL und Urteile dem Flüchtling verständlich gemacht, zum anderen wird zum Beispiel durch Begleitgänge eine Hilfestellung im Umgang mit Behörden angeboten. Außerdem versucht diese bei der Bewältigung persönlicher und psychischer Probleme zu helfen. Im Jahr 1999 gab es 450 Beratungsgespräche. Die Beratungsstelle bietet außerdem Informationsmaterial zu asylrelevanten Themen.

Der Trägerverein selbst versucht ehrenamtliche Mitarbeiter für eine Flüchtlingsbetreuung zu gewinnen und zu unterstützten. Er ist Mitglied im paritätischen Wohlfahrtsverband und arbeitet eng mit Organisationen wie die BI Asyl, ai oder der Beratungsstelle des Diakonischen Werkes zusammen.   4. Ablehnung des Asylantrags: Auswirkungen für Asylbewerber in Regensburg   Das Ziel eines jeden Asylbewerbers, nämlich die Anerkennung des Asylantrages, endet nur zu oft mit der Ablehnung dessen. Auf die Konsequenzen der Ablehnung soll im folgenden nur in zwei Punkten kurz eingegangen werden. Zum einen in Punkto Abschiebung (s.

4a), besonders in Punkto Abschiebungshaft, da im Regensburger Gefängnis auch Abschiebehäftlinge inhaftiert sind. Zum anderen soll mit einer Liste derjenigen Asylbewerber, die sich aus Angst vor Rückkehr in die Heimat das Leben nahmen, aufgezeigt werden, welche Verzweiflungstaten auch nur die konkrete Angst vor der Rückkehr hervorrufen kann (s. 4b). Die folgenden Angaben zu Zahlen und Lebensumständen wurden, soweit nicht anders angegeben, mir von den jeweiligen Beamten auf Grund meiner Nachfrage schriftlich mitgeteilt.   4a Regensburg - Ein Ort mit Abschiebegefängnis   Unter Abschiebung versteht man „die zwangsweise Durchsetzung einer Ausreisepflicht“. Diese tritt ein, wenn eine „vollziehbare Ausreisepflicht“vorhanden, erhebliche Verdachtsmomente bestehen, dass diese aber nicht vollzogen wird oder „die Notwendigkeit einer Überwachung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ gegeben ist.

Eine Abschiebung muss vorher in den meisten Fällen mit Fristsetzung angedroht werden. Aus verschiedenen Gründen kann über den abzuschiebenden Ausländer mit richterlicher Anordnung Abschiebungshaft verhängt werden. Vorbereitungshaft wird die Abschiebungshaft genannt, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden kann und „die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde“. In Sicherungshaft darf der Ausländer genommen werden, wenn er a) unerlaubt eingereist ist, b) er sich in irgendeiner Weise der Abschiebung entzogen hat oder c) der Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will. In Bayern saßen zum 31.3.

1999 414 Abschiebehäftlinge ein, wobei dies seit 1994 ein Mittelmaß zu sein scheint. Auch in Regensburg sitzen Abschiebehäftlinge ein, die momentane Anzahl wurde nicht mitgeteilt.. Sie werden in der „Augustenburg“, der Regensburger Justizvollzugsanstalt, durchschnittlich 6-8 Wochen verwahrt. Gesetzlich ist eine Haft bis zu 18 Monaten erlaubt. Untergebracht werden sie, wie alle anderen Gefangenen, in Zwei- und Viermann-Hafträumen.

Hierbei wird versucht Möglichkeiten zur Verständigung zu bieten. Allgemeinen Verständigungsprobleme, zum Beispiel mit den Vollzugsbeamten gibt es nach deren Erfahrung weniger, da Abschiebehäftlinge sich schon länger in Deutschland aufhalten. Besuche dürfen Abschiebehäftlinge, wie die anderen Strafgefangenen auch, von drei Familienangehörigen und Freunden im Monat erhalten. Personen im sogenannten „Betreuerstatus“ wie Rechtsanwälten, Seelsorgern und die Mitglieder des Asylarbeitskreises von ai werden auf diese Besuchszeit nicht angerechnet. Im normalen Gefängnisleben gibt es noch einige Besonderheiten, die nur für sie gelten: Abschiebehäftlinge dürfen Privatkleidung tragen, für sie besteht keine Arbeitspflicht und ihr Guthaben auf dem Gefangenenkonto unterliegt keinem Pfändungsschutz. Sonst herrscht eine prinzipielle Gleichbehandlung im Vergleich zu den anderen Häftlingen.

Ein Aufenthalt in der Abschiebungshaft kann einem Ausländer im wahrsten Sinne des Wortes teuer zu stehen kosten. Auf Grund der § 82 und 83 des Ausländergesetzes in Verbindung mit dem Verwaltungskostengesetz, werden einem Ausländer alle Abschiebungskosten berechnet. Dies sind sowohl Kosten für den Aufenthalt in der Abschiebehaft (112,02 DM), das Flugticket, eine Kilometerpauschale (ein Kilometer a DM 0,53) wie auch Personalkosten für die abschiebenden Beamten (eine Stunde je Beamter a 76,00 DM). Nach Möglichkeit wird jedoch nicht der Ausländer, sondern ein illegaler Arbeitgeber oder ein Schlepper mit den Kosten belastet. Alle Zahlen sind einer Rechnung, die auch im Anhang vorhanden ist, entnommen. Aus datenrechtlichen Gründen mussten relevante Daten geschwärzt werden.

  4b Selbstmord als Tat der Verzweiflung - auch in Regensburg Seit 1993 haben sich in Deutschland über 52 Menschen aus Angst vor der Abschiebung das Leben genommen. 18 Todesfälle gab es zwischen 1993 und 1998 in Bayern. Davon 4 in Regensburg. Die JVA gab, obwohl auch in ihr ein Selbstmord stattfand, auf Anfrage mit Hinweis auf den Datenschutz keine Auskunft. Dennoch verweißt sie daraufhin, dass immer wieder Suizidversuche und vollendete Selbstmorde vorkommen, obwohl es entsprechende Hilfsangebote gäbe. Die nachfolgenden Angaben zu den Todesfällen in Regensburg sind so aus dem Hreft „Unter dem Schatten deiner Flügel finde ich Zuflucht - Solidarität mit dem Kirchenasyl“ des Ökumenischen Kirchenasylnetzes Bayern entnommen:   Am 10.

12.1993 erhängte sich Emanuel Ehi (Osazuwa Omah), 34 Jahre alt, aus Nigeria stammend in der JVA Regensburg.   Am 10.02.1995 ertränkte sich Yohannes Alemu, 28 Jahre alt, aus Äthopien stammend, in Regensburg   Am 19.05.

1995 erhängte sich Jaswant Singh, 33 Jahre alt, aus Indien stammend, im Bezirkskrankenhaus Regensburg   Am 04.02.1997 erhängte sich Ivan Zamecznik, 35 Jahre alt, aus Kroatien stammend, 5 Tage vor seinem Ausreisetermin in Regensburg. Er hinterließ Frau und 3 Kinder.   Auch im Jahr 2000 gab es in Deutschland schon Selbstmorde von abgelehnten Asylbewerbern.     IV.

Nachwort und Danksagungen   Manchmal wird gesagt, dass man die Menschlichkeit einer Gesellschaft daran erkennen könne, wie sie die Flüchtlinge behandelt. Diese Facharbeit hat sich intensiv mit einem Großteil der Flüchtlinge, nämlich den Asylbewerbern beschäftigt und will deren Situation in Regensburg zeigen. Hierbei soll diese Facharbeit Diskussionsanstoß und Argumentationshilfe sein, damit sich jeder mit der Menschlichkeit unserer Gesellschaft beschäftigen und für sie kämpfen kann.   Diese Facharbeit wäre in ihrer jetzigen Form nicht ohne die Hilfe vieler Gruppen, Behörden und Personen entstanden. Stellvertretend für alle diese möchte ich ganz besonders Gotthold Streitberger von der BI Asyl dafür danken, dass er mir immer und bei allen Fragen zur Seite stand.         V Anhang   1.

Bilder   Bild 1: Asylbewerberzahlen in der BRD    Bild 2: Das (eigentliche) Asylverfahren   Bild 3 und 4: Die GU in der Alten Straubinger Strasse        Bild 5: Die GU und RAST in der Landshuter Straße                                         Bild 6 und 7: Die Gebäude der GU Siemensstraße                         Bild 8: Waschraum in der GU und RAST Landshuter Straße       Bild 9: Kellerraum mit Waschmaschinen in der GU Alte Straubinger Straße                   2. Abkürzungsverzeichnis (alphabetisch geordnet)   Abs. Absatz a.F. alte Fassung, meint hier verwendete Fassung des GG von 1972 ai amnesty international Art. Artikel AuslG Ausländergesetz AsylbLG Asylbewerberleistungsgesetz AsylaufnG Asylbewerberaufnahmegesetz BI Asyl Bürgeriniative Asyl Regensburg BGBl.

Bundesgesetzblatt EMRK Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention) EU Europäische Union GG Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland GK Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) GU Gemeinschaftsunterkunft Haushaltsvorst. Haushaltsvorstand JVA Justizvollzugsanstalt o.H. ohne Herausgeber o.O. ohne Ort s.

siehe S. Seite Sa. Satz RAST Regierungsaufnahmestelle vgl. vergleiche                                             3. per Fax erhaltene Rechnung über Abschiebekosten (2-Seitig) als Beleg für Zahlen in III,4a                       3. Literaturverzeichnis, alphabetisch nach Titel geordnet   „10 Jahre Bürgeriniative Asyl Regensburg“, BI Asyl, Regensburg 1996   Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), veröffentlicht durch Gesetz vom 1.

September 1953 (BGBl. II 559)   „ai-Regensburg stellt sich vor“, ai, Regensburg   „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“, ai, 1998   Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S.2022) geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl.

I S.2505)   Brockhausenzyklopädie 1996, Brockhausverlag 1996   „Die Würde des Menschen ist ausweisbar. Tag des Flüchtlings 1999“, Pro Asyl, Frankfurt 1999   „Dienste und Leistungen des Arbeitsamtes 7 - Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer“, Bundesanstalt für Arbeit, o.O. 1999   „Erster Armutsbericht für Regensburg“, Evangelisches Bildungswerk Regensburg e.V.

, 1999   Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention), vom 4. November 1950, Gesetz vom 7. August 1952 (BGBl. 1952 II 686) in Kraft seit 3. September 1953 (BGBl. 1954 II 14)   „Für Verfolgte geschlossen? Asylpolitik in der Europäischen Union“ , ai, August 1999   Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern (Asylbewerberaufnahmegesetz - AsylAufnG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.

Juli 1998, Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/1998   „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“, herausgegeben von der Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn , 1972   „Infodienst des Bayerischen Flüchtlingsrates“ Nummer 64, München, 1998   „Informationsbroschüre“, Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, 2. Auflage, Nürnberg 1999   „Informationen zur politischen Bildung 201 - Ausländer“, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 1984   „Menschenrechte ohne Asyl in Deutschland“, Komitee für Grundrechte und Demokratie, Köln 1998   „Recht für Flüchtlinge - Ein Leitfaden durch das Asyl- und Ausländerrecht für die Praxis“, Hubert Heinold, Karlsruhe 1996   „Unter dem Schutz deiner Flügel finde ich Zuflucht - Solidarität mit dem Kirchenasyl“, Ökumenisches Kirchenasylnetz Bayern, o.O.   „Verfassung des Freistaats Bayern, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“, herausgegeben von der Bayerischen Landeszentrale für politische Bildungsarbeit, 1995   „Zur Asylrealität - Fakten und Meinungen gegen verbreitete Unwahrheiten“, BI Asyl, Regensburg 1994   „Zur Lage der Flüchtlinge in der Welt - UNHCR Report 1995/1996“ , o.H.

, o.O., 1996                                                                                 5. Selbsttätigkeitserklärung   Ich erkläre hiermit, dass ich die Facharbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und nur die im Literaturverzeichnis angeführten Quellen und Hilfsmittel verwendet habe.           Regensburg, den 27.1.

2000 Unterschrift des Schülers

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