Artikel pedia
| Home | Kontakt | Artikel einreichen | Oberseite 50 artikel | Oberseite 50 autors
 
 


  Ermächtigungsgesetz

Ermächtigungsgesetz   Die Planungen der NSDAP zur Begründung eines Ermächtigungsgesetzes gehen bereits auf August bzw. November 1932 zurück. In Goebbels Tagebuch findet man unter dem 6. August 1932 folgende Eintragung: „Wenn der Reichstag ein vom Führer gefordertes Ermächtigungsgesetz ablehnt, wird er nach Hause geschickt.“ Goebbels rechnete also damit, dass Hitler bald vom Reichspräsidenten zum Reichskanzler ernannt werden würde. Auch Hitler war sich sicher, dass er bald zum Reichskanzler ernannt werden würde: „Es ist [.

..] die Aufgabe eines Kanzlers, der [...] die Schwerfälligkeit des parlamentarischen Vorgehens als gefährliche Hemmung ansieht, sich eine Mehrheit für ein aufgabenmäßig begrenztes und zeitlich fixiertes Ermächtigungsgesetz zu sichern.

“ Somit ist bereits hier die Absicht Hitlers zu erkennen, die Möglichkeiten eines Ermächtigungsgesetzes auszunutzen, um die Verfassung auszuhöhlen. Als am 30. Januar 1933 Hitler tatsächlich von Reichspräsident Hindenburg zum neuen Reichskanzler ernannt wird, ist in der am gleichen Tag geführten ersten Ministerbesprechung ein Hauptdiskussionspunkt ein Ermächtigungsgesetz und dessen Verabschiedung im Reichstag. Anzumerken ist, dass die Regierungskoalition nur knapp 40% der Stimmen des Reichstages besaß, jedoch eine Zweidrittelmehrheit benötigte, um das Ermächtigungsgesetz zu verabschieden. Hitler und Göring schlugen die Auflösung des Reichstages vor, um nach der anschließenden Wahl eine Zweidrittelmehrheit hinter sich zu vereinigen, mit der die Verabschiedung des Ermächtigungsgesetzes möglich wäre. Auch Reichskommissar Dr.

Gereke schlug Neuwahlen vor, da das Zentrum zur neuen Regierung eine ablehnende Haltung hatte und diese einem Ermächtigungsgesetz ihre Stimmen zu diesem Zeitpunkt verweigert hätten. Reichswirtschaftsminister Hugenberg hingegen war überzeugt, dass ein Verbot der KPD unumgänglich sei, um die erforderliche Zweidrittelmehrheit zu erlangen. Staatssekretär Dr. Meißner vertrat die Meinung, ein Ermächtigungsgesetz zu beantragen, das der Regierung nur Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit erlaubt, da ein solches Ermächtigungsgesetz nur eine einfache Mehrheit erfordere und diese Mehrheit einfacher zu erreichen gewesen wäre. In der Ministerbesprechung vom 7. März 1933, in der die Regierungskoalition die Reichstagsbrandnotverordnung und die errungenen 51% der Stimmen bei den Wahlen vom 5.

März im Rücken hatte, war Hitler davon überzeugt, dass der Reichstag ein Ermächtigungsgesetz verabschieden werde. Grund hierfür war, dass sich die Abgeordneten der KPD aufgrund der Reichstagsbrandnotverordnung schon in Haft bzw. auf der Flucht befanden. Göring teilte diese Meinung und drohte mit der Entlassung aller dem Zentrum zugehörigen Beamten, wenn das Zentrum dem Ermächtigungsgesetz nicht zustimmen sollte. Somit stand für Hitler fest, dass das geplante Ermächtigungsgesetz, wie er es im November 1932 angedacht hatte, sogar mit der Zustimmung des Reichstages verwirklicht werden kann. Seine Forderungen nach einem Ermächtigungsgesetz waren zu diesem Zeitpunkt aus der parlamentarischen Situation heraus nicht begründet, da die Regierungskoalition bereits über eine absolute Mehrheit verfügte und somit im Verfassungsrahmen einer parlamentarischen Demokratie regieren konnte.

Dies lässt schon hier die Absicht Hitlers erkennen, die verfassungsmäßigen Möglichkeiten eines Ermächtigungsgesetzes zu missbrauchen. In der am 15. März 1933 stattgefundenen Ministerbesprechung werden die Absichten der Nationalsozialisten noch deutlicher, da Reichsinnenminister Frick den Vorschlag unterbreitete, das Ermächtigungsgesetz in der Form abzufassen, dass von jeder Bestimmung der Weimarer Reichsverfassung abgewichen werden könne. Somit erweiterte er den Entwurf Hitlers vom 23.11.1932, der damals nur ein aufgabenmäßig begrenztes Ermächtigungsgesetz in Planung hatte.

Außerdem sollte nach Fricks Meinung die Gültigkeit des Ermächtigungsgesetzes von der Regierung Hitler abhängig sein. Nach Fricks Ausführungen äußerten Hitler und Göring abermals, dass sie überzeugt seien, dass die erforderliche Mehrheit erreicht werde, schlossen aber für den Fall der Fälle nicht aus, dass man einige Sozialdemokraten aus dem Saal verweisen könne, um dann die erforderliche Mehrheit zu erlangen. Den deutschnationalen Ministern gefielen diese Absichten der Erweiterung des Ermächtigungsgesetzes nicht, da sie für eine weitere Stärkung der Rechte des Reichspräsidenten eintraten. Deshalb versuchte von Hugenberg noch in der selben Ministerbesprechung den Reichspräsidenten in die Mitwirkung bei der Beratung über das Gesetz mit einzubeziehen. Dieser Vorschlag wurde aber von Staatssekretär Dr. Meißner als unnötig kritisiert, der nur bei später zu beschließenden besonderen Gesetzen den Reichspräsidenten hinzuziehen wollte.


Ein zweiter Versuch der Deutschnationalen, das Ermächtigungsgesetz zu beschränken scheiterte ebenfalls. Als Reichsfinanzminister Graf Schwerin von Krosigk und Reichsminister Johannes Popitz „den Kreis der diesem Gesetz unterliegenden Gegenstände einzuschränken“ versuchten und beantragten, dass wenigstens die Kreditgesetze vom Reichstag verabschiedet werden sollten, stimmte Hitler zuerst zu, lehnte in der nächsten Sitzung den Vorschlag wieder ab. Er begründete sein Verhalten damit, dass die Parteiführer der übrigen Parteien mit dem Ermächtigungsgesetz einverstanden seien und keine Beschränkungen, sondern nur die Unterrichtung eines Ausschusses gewünscht hätten. Zu diesem Zeitpunkt fanden jedoch noch keine Verhandlungen mit anderen Parteien statt. Auch ein letzter Versuch von Papen, den Reichspräsidenten in die Beratungen über das Ermächtigungsgesetz einzubeziehen scheiterten, obwohl er von Reichsjustizminister Dr. Gürtner unterstützt wurde.

Am 18. März 1933 wurde dann der endgültige Gesetzestext des Ermächtigungsgesetzes im Reichsministerium des Inneren geschrieben, der dann am 20. März in der Kabinettssitzung vorgelegt wurde.   Bei der Annahme des Ermächtigungsgesetzes in der Krolloper vom 23 März 1933 kam dem Zentrum eine besondere Rolle zuteil. Sie war bei der Reichstagswahl vom 5. März 1933 mit 11,2% der Stimmen viertstärkste Partei geworden, und besaß somit 74 Mandate im Reichstag.

Dadurch wurde sie zum „Zünglein an der Waage“ bei der Abstimmung zum Ermächtigungsgesetz, da die Anzahl der Mandate die SPD und KPD erreicht hatten, nicht zur Verhinderung eines Ermächtigungsgesetzes genügt hätten. SPD und KPD besaßen zusammen nur 201 Mandate (SPD: 120 Mandate; KPD: 81 Mandate). Um das Ermächtigungsgesetz scheitern zu lassen, hätten sie aber 216 Stimmen gebraucht. Außerdem waren die Mandatsträger der KPD und ein Teil der Mandatsträger der SPD entweder auf der Flucht oder saßen im Gefängnis. Seitdem die Reichstagsbrandnotverordnung in Kraft getreten war, lagen gegen sie Haftbefehle wegen kommunistischer Agitation und revolutionistischer Umtriebe vor. Aufgrund dieser besonderen Umstände, und der Tatsache, dass einerseits die Deutschnationale Volkspartei als auch die Deutsche Staatspartei eine Zusage zum Ermächtigungsgesetz angedeutet bzw.

zugesagt hatten, lag es in der Hand des Zentrums und der ihr nahestehenden Bayerischen Volkspartei, ob das Ermächtigungsgesetz verabschiedet werden würde oder nicht. Darüber waren sich Hitler und dessen Kabinett bewußt. Unmittelbar nach Beendigung ihrer Beratungen in den Ministerbesprechungen über das geplante Ermächtigungsgesetz wurde eine Unterredung zwischen Vertretern des Zentrums und Reichskanzler Hitler sowie Reichsinnenminister Frick für den 20 März 1933 anberaumt. In einer Ministerbesprechung berichtete Hitler über die Ergebnisse des Gespräches. Er führte aus, dass die Vertreter des Zentrums die von ihm begründete Notwendigkeit eines Ermächtigungsgesetz eingesehen und nur die Bitte geäußert hätten, ein Gremium zu bilden, das über alle Maßnahmen, welche aufgrund des Ermächtigungsgesetzes getroffen würden, zu unterrichten sei. Hitler äußerte, dass er dieser Bitte nachkommen wolle, um die Zustimmung des Zentrums zum Ermächtigungsgesetz zu sichern.

Am Ende dieser Sitzung stimmte das Reichskabinett dem vorgelegtem Entwurf des Ermächtigungsgesetzes zu.   Eine letzte Erklärung Hitlers zum Ermächtigungsgesetz enthielt unter anderem folgende Punkte: - der Weiterbestand der Länder und der Verfassung - die Gleichheit vor dem Gericht - den Kampf gegen einen staatsfeindlichen Umsturz - die Unabsetzbarkeit der Richter - die Einbeziehung der christlichen Konfessionen in Schule und Erziehung - die Unkündbarkeit der Beamten - die Existenz des Reichstages und des Reichrates bleiben erhalten - die Stellung und Rechte des Reichspräsidenten bleiben erhalten Nach Beendigung dieser Regierungserklärung wurde die Reichstagssitzung für drei Stunden unterbrochen, um nach der Pause das Ermächtigungsgesetz in 3 Lesungen zu verabschieden. Diese Pause nutzte das Zentrum, das in einer letzten Fraktionssitzung die endgültige Entscheidung fällen wollte, wie man sich entscheiden wolle. Durch die Zusagen Hitlers in seiner Regierungserklärung hatte er es geschafft, die meisten Zentrumsabgeordneten davon zu überzeugen, dem Ermächtigungsgesetz zuzustimmen. Lediglich 14 Abgeordnete des Zentrums stimmten bei einer fraktionsinternen Probeabstimmung dem Ermächtigungsgesetz nicht zu. Schließlich stimmten auch diese 14 Abgeordneten dem Ermächtigungsgesetz zu, um die Fraktionsdisziplin zu wahren und dem Votum der Mehrheit zu folgen, aber auch um mögliche Gewaltakte gegen sich und die gesamte Partei zu verhindern.

Das Ergebnis der Wahl: Bei 535 abgegebenen Karten stimmten 94 mit Nein und 441 mit Ja. Diese Zahlen wurden später noch einmal korrigiert, da 538 Karten abgegeben wurden, diese aber lediglich die Zahl der Ja- Stimmen auf 444 erhöhten. Damit war das Ermächtigungsgesetz mit der notwendigen Zweidrittelmehrheit verabschiedet und trat am nächsten Tag, dem 24. März, in Kraft.   Durch das Inkrafttreten des Ermächtigungsgesetzes war es Hitler gelungen, die Weimarer Verfassung vollkommen auszuhöhlen und seinem Handeln den Schein von Legalität zu geben. Er hatte erreicht, das Prinzip der Gewaltenteilung zu durchbrechen, indem die Legislative der Exekutive die Befugnis zum Erlass von Gesetzen eingeräumt hatte.

Zwar wurde die Weimarer Verfassung nie abgeschafft, jedoch umging er sie durch das Ermächtigungsgesetz und die Reichstagsbrandnotverordnung in dem Maße, dass er dadurch diktatorische Vollmachten erlangen konnte. So erteilt Artikel 1 des Ermächtigungsgesetzes der Regierung das Recht, jegliche Art von Gesetzen zu verabschieden, selbst wenn diese Gesetze inhaltlich von der Weimarer Verfassung abweichen sollten. Dieser Artikel enthält zwar Beschränkungen, dass solche Gesetze nicht den Reichstag und den Reichsrat abschaffen dürften und dass die Rechte des Reichspräsidenten gewahrt bleiben sollten, jedoch sollten sich beide Beschränkungen als unbrauchbar erweisen. Nach dem Tod Hindenburgs übernahm Hitler dessen Amtsbefugnisse als Reichspräsident. Er beseitigte die Länder am 30.01.

1934 und schaffte schließlich durch ein Gesetz vom 14.02.1934 den Reichsrat ab. Letztendlich kam es zur Selbstauflösung oder zum Verbot aller Parteien der Weimarer Republik. Die Folge war, dass Hitler am 14.07.

1933 das „Gesetz gegen die Neubildung von Parteien“ verkündete, und die einst von einer großen Parteienvielfalt gekennzeichnete Weimarer Republik, in einen Einparteienstaat mit einem „Führer“ an ihrer Spitze verwandelt hatte.

Suchen artikel im kategorien
Schlüsselwort
  
Kategorien
  
  
   Zusammenfassung Der Vorleser

   sachtextanalyse

   interpretation zwist

   Fabel interpretation

   literarische charakteristik

   interpretation bender heimkehr

   felix lateinbuch

   interpretation der taucher von schiller

   textbeschreibung

   charakterisierung eduard selicke
Anmerkungen:

* Name:

* Email:

URL:


* Diskussion: (NO HTML)




| impressum | datenschutz

© Copyright Artikelpedia.com