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  Abtreibung ist eigentlich nicht erlaubt. sie heißt ja schließlich auf lateinisch abortus criminalis, was soviel heißt, wie kriminelle abtreibung. von rechtlicher seite her gibt es nun jedoch zwei lösungsansätze: zum einen die fristenlösung, bei der der ge



Abtreibung  1.) Ist Abtreibung / Tötung ungeborenen Lebens erlaubt? Beurteile: a) unter Zuhilfenahme anthropologisch-ethischer Kriterien! b) unter Zuhilfenahme ethisch-christlicher Kriterien! 2.) Beurteile - ebenfalls unter Anwendung beider Kriterien - Fristenlösung und Indikationenmodell! zu 1: A btreibung ist rechtlich nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Sie heißt ja schließlich auf lateinisch “abortus criminalis”, was soviel heißt, wie kriminelle Abtreibung. Von rechtlicher Seite her gibt es nun jedoch zwei Lösungsansätze: Zum einen die Fristenlösung, bei der der Gesetzgeber eine bestimmte Monatsfrist bis zur Abtreibung setzt, sowie die Indikationenlösung, bei denen es vier gesetzlich zugelassene Gründe für einen Schwangerschaftsabbruch gibt. Prinzipiell ist es ja auch logisch, dass man sich durch einen Schwangerschaftsabbruch strafbar macht, da menschliches Leben schon mit der Gametenverschmelzung beginnt (bereits nach 30 Stunden).

Also begeht man streng genommen Mord. Rechtlich dürfte es eigentlich egal sein, ob man Mord an 4 Wochen oder 40 Jahre altem Leben begeht, auch bei 4 Wochen altem Leben handelt es sich also um Mord. Nun könnte man dagegen argumentieren, dass das ungeborene Kind noch kein Lebewesen sei. Aber das stimmt so nicht; Leben zeichnet sich durch Zellteilung und Stoffwechsel aus. Und diese beiden entscheidenden Merkmale besitzt es bereits. Es zählt schließlich der Grundsatz: "Menschliches Leben wird nicht, sondern ist menschliches Leben von Anfang an".

Dieses menschliche Leben verhält sich auch von Anfang an als solches, und zwar in jeder Phase seiner Entwicklung, vom Lebensbeginn, bis zum Lebensende, dies ist beschrieben durch das sogenannte Kontinuum. Zwei der anthropologisch-ethischen Kriterien sind die Begrenztheit und die Einmaligkeit menschlichen Lebens. Unter anthropolohisch-ethischen Kriterien ist man sich also der Begrenztheit menschlichen Lebens bewusst. Das Wissen darum darf man nun auf keinen Fall dazu mißbrauchen, zu sagen, das Kind wäre früher oder später sowieso gestorben, es kann doch egal sein, ob jetzt mit 2 Monaten, oder später mit 70 Jahren. Menschliches Leben beginnt mit der Gametenverschmelzung, also hat auch ein noch ungeborenes Kind Würde und gewisse Rechte. "Die Würde des Menschen ist unantastbar,.

..", so steht es im Grundgesetz, §1 Absatz 1. Weiterhin heißt es in andern Menschenrechten, dass jeder das Recht auf freie Entfaltung und auf körperliche Unversehrtheit hat. All diese Grundrechte und noch viele mehr werden dann durch eine Abtreibung schon im Ansatz verletzt. Von rechtlicher Seite her dürfte Abtreibung also verboten sein.

Nun gibt es aber zwei, von Gesetzgeber vorgeschriebene Modelle, die die Abtreibung unter bestimmten Voraussetzungen erlauben. Es gibt zum einen die Fristenlösung, bei der die anwendenden Staaten eine monatlich begrenzte Frist setzen. Es gibt Länder mit 3, 6 und sogar mit 9 Monaten Frist, abzutreiben. Zum anderen gibt es manche Staaten mit dem Indikationenmodell, bei dem es vier gesetzlich zugelassene Gründe für einen Schwangerschaftsabbruch gibt. Seit dem 28.05.

1993 gibt es im wiedervereinigten Deutschland die 3monatige Fristenlösung mit (vorgeschriebener) vorhergehender, intensiver Pflichtberatung. Der Mensch ist einmalig, und zwar in jeder Phase seiner Entwicklung. Man darf dieses einmalige Individuum nicht sinnlos töten. Eines der anthropologisch-ethischen Kriterien, nämlich die Begrenztheit, sagt uns, dass jedes menschliche Leben einmal stirbt, früher oder später. Also ist es prinzipiell sinnlos, ein zum Beispiel behindertes Kind abzutreiben. Es wäre im Laufe seines Lebens auf jeden Fall auf natürliche Weise gestorben.

Wieso sollte man dann, unter Berücksichtigung dieser Tatsache noch Mord begehen, um das Leben früher auszulöschen? Unter Zuhilfenahme biblisch-ethischer Kriterien ist meiner Meinung nach die Abtreibung ebenfalls verboten. “Gott schuf den Menschen als sein Abbild.” Also sind zwei biblisch-ethische Kriterien, die Ebenbildlichkeit Gottes, und der Ursprung des Menschen in Gott selbst. Wenn man nun menschliches Leben tötet, auch wenn es sich noch in einer frühen Entwicklungsstufe befindet, verletzt man prinzipiell auch Gott, da unser Ursprung in ihm liegt, und er damit ein Teil von uns ist. Außerdem verstoßen wir gegen ein Gebot Gottes, nämlich dem, des nicht töten dürfens. Ein weiteres Kriterium, die Nächstenliebe darf hier keinesfalls vernachlässigt werden.

In LEV. 19, 18b heißt es: "Du sollst deinen Nächsten lieben wie dich selbst". Und wen man liebt, den tötet man nicht (meine ich jedenfalls). Auch das Kriterium Helfen im Übermaß ist keineswegs erfüllt, da durch eine Tötung einem lebenden Individuum wohl kaum geholfen werden kann, Ausnahme bleibt da allerdings die eugenische Indikation, die später noch beschrieben wird. Weiter biblisch-ethische Kriterien sind unter anderem, dass Gott jeden von uns erlöst hat, und das Gott der Maßstab ist. Dieses ist jedoch schwer zu berücksichtigen.




Unter Berücksichtigung beider Kriterien hat sich in dieser Argumentationskette herausgestellt, dass Abtreibung verboten sein müsste. Bleibt noch die Frage, warum der Deutsche Staat die Abtreibung immer, unter Anwendung der Fristenlösung, trotz aller dagegensprechender sowohl biblisch-, als auch anthropologisch-ethischen Kriterien erlaubt?   zu 2: D ie Fristenlösung ist meiner Meinung nach unter Berücksichtigung beider Kriterien, der biblisch-ethischen und der anthropologisch-ethischen eine kaum zu duldende gesetzliche Anwendung. Bei ihr wird keinerlei medizinische oder psychologische Differenzierung getroffen. Es wird lediglich eine willkürlich ausgewählte Zeitspanne gesetzt, in der abgetrieben werden kann. Sie verstößt extrem gegen alle genannten Kriterien und das Grundgesetz, die Einmaligkeit und vieles andere mehr wird auf einen Schlag ausgelöscht, und dies auch noch vom Staat geduldet. Die Indikationenlösung ist da meiner Meinung nach schon etwas differenzierter.

Als erstes möchte ich nun alle 4 Indikationen beschreiben, und später einzeln bewerten. Im einzelnen sind es: 1. die medizinische Indikation, die die Abtreibung unter der Voraussetzung erlaubt, dass für die Schwangere schwerwiegende Folgen, oder sogar der Tot zu erwarten sind. 2. die eugenische (kindliche) Indikation, die darin besteht, dass die Schwangerschaft abgebrochen werden kann, wenn das Kind voraussichtlich, infolge einer Erbanlage mit nicht behebbaren Schäden, tot, oder mit einer schwerwiegenden Behinderung geboren würde. 3.

die kriminologische oder ethische beziehungsweise Vergewaltigungsindikation lässt der Schwangeren das Recht bis 12 Wochen nach einer Vergewaltigung mit anschließender Schwangerschaft abzutreiben. 4. die Notlagenindikation, die bis zu 12 Wochen nach Schwangerschaftsbeginn eine Abtreibung erlaubt, wenn dadurch eine soziale Notlage der Schwangeren abgewendet werden kann. Die medizinische Indikation ist sicherlich die am leichtesten nachvollziehbare. Ich denke in diesem Falle ist es akzeptabel, das Leben im Frühstadium zu opfern, um das der Mutter zu retten, auch wird so dem Kind die missliche Lage erspart, ohne Mutter aufzuwachsen. Bei der eugenischen Indikation wird es da schon etwas komplizierter.

Wie schon gesehen beschreibt ein anthropologisches Kriterium die Begrenztheit des Lebens. Unter dessen Berücksichtigung ist die 2. Indikation eigentlich nicht gültig, dennoch erscheint es sinnvoll einem für immer geschädigtem Kind das Leben zu erleichtern, indem man es gar nicht erst leben lässt. Auch die kriminologische Indikation erscheint sinnvoll, eine eventuelle Konfrontation mit dem Gesicht des Täters oder spätere Fragen des Kindes nach seinem Vater würden sicherlich enorme psychische Schäden bei der Mutter hervorrufen. Allerdings muss hierbei auf schärfere Kontrolle geachtet werden, da es bestimmt nicht schwierig ist, eine ungewollte Schwangerschaft als Vergewaltigung hinzustellen. Die Notlagenindikation ist meiner Meinung nach die einzige, welche direkt als “fehl am Platze” erkannt werden kann.

Frauen müssen sich einfach mit ihrem Partner darüber im klaren sein, ob sie ein Kind möchten, und wenn ja, wie und ob es bei den momentanen sozialen oder finanziellen Verhältnissen erwünscht ist. Auch anderweitige Überlegungen sollten im Vorraus getroffen werden, so dass diese Indikation nicht in Anspruch genommen werden muss. Auf jeden Fall sollte die Fristenlösung also sofort aus den Gesetzbüchern verschwinden, und die Fristenlösung um die letzte Indikation gekürzt werden. Letztendlich empfiehlt sich dann die Indikationenlösung mit nur 3 Indikationen in allen Staaten für langfristige Anwendung. Trotzdem kann auch dies nicht pauschal gesagt werden, in Endeffekt kommt es auf die Abwägung zwischen Lebensrechten des Kindes und das Recht der Mutter auf Erhaltung ihrer Gesundheit an.  Jens Krapohl, 9c 18.

09.98

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