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  Die geschichte der römischen verfassung der republik

Inhaltsverzeichnis 1. Die geschichtliche Entwicklung der Verfassung 3 2. Verfassungsorgane 4 2.1. Magistratus 4 2.1.

1. Der "Cursus Honorum" 4 2.1.2. Der Diktator 6 2.1.

3. Die Volkstribune (tribuni plebis) 6 2.2. Der Senat 6 2.3. Die Volksversammlungen 7 3.

Das Römische Recht 8 4. Schluss 9 5. Quellenangaben 10 6. Eigenständigkeitserklärung 11 1. Die geschichtliche Entwicklung der Verfassung Um das Jahr 509 v. Chr.

ging mit dem letzten Herrscher Tarquinius Superbus die Königszeit Roms zu Ende. Nun folgte die Republik, die fast 500 Jahre andauerte und Rom zur Weltmacht der Antike machte. Der Staat wurde von nun an "res publica" genannt. Mit ihr entstand folgende Verfassung: Inhaber der Macht waren die Adligen, die auch den Senat bildeten. Um Machtmissbrauch zu verhindern wurde die Herrschaftszeit auf ein Jahr festgesetzt (Annuität) und die Macht an zwei gleichrangige Beamte, die Konsuln, vergeben. Alle regierenden Beamten (Magistrate) wurde von der Volksversammlung gewählt.

Das Amt des Konsuls konnte erst nach dem Durchlaufen aller anderen Ämter ausgeübt werden. Die Plebejer hatten anfangs keinen Zugang zu höheren Ämtern. Durch gemeinsame Verweige-rung des Wehrdienstes setzen sie 450 v. Chr. das "Zwölftafelgesetz" durch. Sie erreichten hierbei die Eheerlaubnis mit den Patriziern sowie den Zutritt zu den höheren Ämtern (367/366 zum Konsulat).

Des Weiteren gab es jetzt plebejische Beamte, die Volkstribunen, die ein Ve-torecht im Sinne des Volkes hatten. 287 v. Chr. wurden diese Beschlüsse als Gesetze verab-schiedet. Durch die Ständekämpfe hatte sich ein neuer Amtsadel, die Nobilität gebildet. Im dritten Jahrhundert vor Christus entwickelte sich eine feste Ämterlaufbahn, der "Cursus Hono-rum".

Während der "sullanischen Herrschaft" setzte Diktator Sulla eine neue umfassende Gesetzge-bung durch. Er änderte die Funktionen der Magistrate und des Senats, die Gerichtsverfassung, das Strafrecht und die Verwaltung der Provinzen. Die Volkstribunen wurden geschwächt und das senatorische Monopol wieder eingeführt um den Senat zum konkurrenzlosen Zentrum der gesamten Ordnung zu machen. Viele der Gesetze wurden nach Sullas Herrschaft wieder ab-geschafft. Caesar hätte die Möglichkeit gehabt die langsam zugrunde gehende Republik vollständig zu reformieren, doch es schien, als wolle er nicht. Stattdessen nahm er nur kleinere Änderungen vor, wie z.

B. die Aussetzung der Zinszahlungen. Die einzige Reform, die von Caesar wirklich umfassend durchgeführt wurde, war die Kalenderreform. Nach Caesars Tod endete die 500 Jahre andauernde Republik. 2. Verfassungsorgane Im Allgemeinen kann von einer Dreiteilung der Verfassungsorgane in die Staatsbeamten (ma-gistratus), den Senat (senatus) und in die Volksversammlung (comitia) gesprochen werden.

2.1. Magistratus Magistrate gehörten, da sie keinen Sold erhielten, meist zur Nobilität oder zum reichen Ritter-stand. Die höchsten vier Ämter nennt man den "cursus honorum". In ihm sind die Quaestoren, die Ädilen, die Praetoren und zu guter Letzt die beiden höchsten Männer der Republik, die Konsuln, vertreten. Ein weiterer wichtiger Magistrat war der Volkstribun.

Er gehörte in jeden Fall zu den Plebejern. Jeder römische Magistrat war nur für ein Jahr im Amt (Prinzip der An-nuität). Das zweite, etwas später hinzukommende Prinzip, war das Prinzip der Kollegialität. Jedes Amt, mit Ausnahme des Diktators, der allein herrschte, hatte einen oder mehrere Kolle-gen. Eingeführt wurde dieses Prinzip vermutlich am Ende der Ständekämpfe (Mitte des 4. Jahrhunderts v.

Chr.). 2.1.1. Der "Cursus Honorum" Der "Cursus Honorum" war eine Abfolge von Ämtern, die von unten nach oben durchlaufen werden musste.

Das Amt des Quaestors war das unterste Amt des "cursus honorum". Quaestoren waren Finanzbeamte, die die zentrale Kasse der Hauptstadt (aurarium) und die Kassen der einzelnen hohen Beamten verwalteten. Zwei Quaestoren waren für die wichtige Kasse der Hauptstadt zuständig; sie wurden "quaestores urbani" genannt. Die einzelnen Funktionen der Quaestoren waren abhängig vom Einsatzort oder dem zuständi-gen Befehlshaber. So musste ein Quaestor für gewöhnlich den in den Krieg ziehenden Konsul begleiten. Regelmäßig hatten auch Provinzen verwaltende Praetoren ihre Quaestoren, die als einfache Finanzbeamte fungierten.

Seit 267 gab es vier Flottenquaestoren (quaestores classici), die auf stationierte Flotten die Verwaltung regelten. Die Quaestoren waren in der Regel an die Befehle des Senats und der Magistratur gebunden. Die Bezeichnung des Amtes der Ädilität nimmt die Hauptaufgabe bereits vorweg. Ädil kommt von "aedes" (Tempel) und so liegt es nahe, dass sie die Aufsicht über die Tempel und über die Handelsgeschäfte unter den einzelnen Tempelgöttern hatten. Mit der Zeit schwand die Bedeutung der Verantwortung über die Tempel und die Aufgabe den Markt und die Pfleg-der öffentlichen Straßen zu beaufsichtigen wurde zunehmend zur Hauptaufgabe der Ädilen. Eine neuere Aufgabe war das Ausrichten von Götterfesten (Spiele, Festschmäuse, usw.


). Die Ädilität war ein sehr beliebtes Amt, da man sich durch die Organisation der Spiele und Feste beim Volk sehr beliebt machen konnte, was sich wiederum positiv auf die Wahl zu einem hö-heren Amt auswirken konnte. Das zweithöchste Amt war das Amt des Praetors. Die älteren Praetoren hatten das Gerichts-wesen unter sich. Hier unterschied man zwischen dem Stadtpraetor (praetor urbanis), der sich um die Gesetzesangelegenheiten der römischen Bürger untereinander kümmerte und dem Fremdpraetor (praetor peregrinus), der Gerichtsverhandlungen zwischen römischen Bürgern und Fremden leitete. Praetoren wurden auch als Statthalter von Provinzen eingesetzt.

Während ein Praetor die "militärische und jurisdiktionelle Gewalt" einer Provinz innehatte wurden die Menschen dort oft in übertriebenem Maße ausgebeutet. Die Praetur wurde von Sulla dahinge-hend verändert, dass er die bisher sechs Praetoren (zwei Gerichtspraetoren, vier Provinzi-alpraetoren) auf acht erhöhte und allen gerichtliche Aufgaben zutrug. War das Jahr vorbei, wurden die meisten Praetoren zu Propraetoren und erhielten eine Statthalterschaft. Das Amt der Konsuln war das höchste der Republik. Sie führten die Verhandlungen mit dem Senat und mit dem Volk. Die Hauptaufgabe bestand darin, militärische Handlungen zu leiten.

Die Macht der Konsuln, die nur durch die Prinzipien von Annuität und Kollegialität gestört wurde, war nach außen fast so groß wie die der Könige in der Zeit davor. Dies begünstigte die Vergrößerung Roms enorm. Nach innen jedoch wurden sie durch das Provokationsrecht, wel-ches die Möglichkeit bot bei der Volksversammlung Berufung gegen etwas einzulegen, in ihrer Macht eingeschränkt. Zu Beginn kamen die Amtsträger des Konsulats aus der Adels-schicht. Auch nach den Ständekämpfen, bei denen reichere Plebejer auch in die wichtigeren Ämter gelangten, und so langsam die "Nobilität" entstand, war das Amt des Konsuls meist den Adligen vorbehalten, da es sehr kostspielig war die gesamte Laufbahn vom Quaestor bis hin zum Konsul zu finanzieren. Da aber die Volksversammlung die Konsuln wählte konnte es durchaus passieren, dass "neue Leute" (homines novi) dieses Amt erreichten, so zum Beispiel C.

Flaminius. In den Jahren vor den Hannibalkriegen schafften es viele "homines novi" unter der Führung des Flaminius in die höheren Klassen aufzusteigen. Während der Hannibalkriege mussten diese wegen strategisch falschen Konzepts das Feld wieder den Aristokraten überlassen. 2.1.2.

Der Diktator Der Begriff Diktator kann auch durch den Begriff Notstandsbeamter ersetzt werden, denn ein Diktator in früheren Zeiten wurde nur benannt, wenn der Senat als zuständiges Organ den Notstand ausrief. Die Dauer einer Diktatur beschränkte sich auf ein halbes Jahr, da nur im Sommer gekämpft wurde, war dann noch Bedarf, wurde erneut ein Diktator ernannt. Man be-zeichnete ihn als "dictator rei gerundae causa (res gerere, Krieg führen)" . Diktaturen dieser Art sind zum Beispiel gegen Hannibal mehrfach bekannt. Ab 202 v. Chr.

hat niemand mehr dieses Amt ausgeführt, denn es gab keine äußeren Notlagen mehr. Die Diktaturen, die im ersten Jahrhundert v. Chr. von Sulla und später von Caesar geführt wurden sind nicht mehr mit dem früheren Amt zu vergleichen. Sulla und Caesar haben beide den Staat während großer innerer Probleme versucht wieder aufzurichten. Sulla bezeichnete sich selbst als "dictator rei publicae constituendae causa (Diktator zur Wiederaufrichtung des Staates)" 1 2.

1.3. Die Volkstribunen (tribuni plebis) Das Amt der Volkstribune wurde während der Ständekämpfe von den Plebejern geschaffen. Durch den religiösen Schutz war er als "geheiligter Tribun" unverletzlich (sacrosanctus). Er führte das "consilium plebis" und war somit oberster Beamter eines "Staates im Staate". Nach dem Sieg der Plebejer und der Bildung einer neuen Herrschaftsschicht wurde der Volks-tribun zu einem Magistrat, der gegen die Obersten des Staates ein "Veto" (veto, ich verbiete) hatte, wenn seiner Meinung nach nicht im Sinne des Volkes gehandelt wurde.

Auch die von ihm geführte Versammlung der Plebejer wurde als Volkversammlung anerkannt. 2.2. Der Senat Die Kontinuität von Recht, Ordnung und Politik wurde vom Senat verkörpert, wo die Erfah-rensten versammelt waren. Die meisten von ihnen hatten sich durch mehrere Ämter Ansehen erworben und mussten nicht mehr darum kämpfen. Politische Macht besaß der Senat keine, dafür aber höchste Autorität die seinen Ratschlägen mehr Kraft verlieh.

Als Magistrat tat man immer gut daran, sich vom Senat beraten zu lassen, der durch Gutachten und die notwendige Erfahrung seine Meinung untermauern konnte. Als Konsul trug man dem Senat regelmäßig vor, was momentan in der Nation vor sich ging. Die Beschlüsse des Senats wurden als verbindliche Empfehlungen angesehen. Mit den Worten "videant consules ne quid detrimenti res publica capiat" (Die Konsuln sollen darauf achten, dass dem Staat kein Schaden zugefügt werde)" erklärte der Senat den Staatsnotstand. Die Anzahl der Senatoren und die Zusammensetzung des Senats änderten sich im Laufe der Zeit mehrmals. Von den ursprünglich wohl 100 Mitgliedern war in der frühen Republik der Senat auf 300 Mitglieder erweitert worden, seit Sulla auf 600, unter Caesar vorübergehend auf 900, ehe Au-gustus die Zahl auf 600 reduzierte und wieder strenge Maßstäbe für die Zugehörigkeit anlegte.

Zu den alten patrizischen Senatoren traten seit dem Abschluss der Ständekämpfe auch Senato-ren aus den wenigen plebejischen Familien, die Anschluss an den alten Geburtsadel gefunden hatten, so dass sich die Anrede der Senatoren von "patres" zu "patres conscripti" (Patrizier und hinzugeschriebene) änderte. Der Senat hatte bis zum Ende der Republik den Ruf einer Gruppe von Erfahrenen, auf deren Rat man in fast jeder Hinsicht zählen konnte. 2.3. Die Volksversammlungen Allgemein kann gesagt werden, dass Volksversammlungen immer das gesamte, männliche Volk betrafen und nicht nur standesgemäße Vertreter. Man unterscheidet mehrere Volksversammlungen, die sich in ihrer Sache und in der jeweili-gen Person, von der sie einberufen werden unterscheiden.

So gibt es zum Beispiel die "comi-tia curiata", eine Versammlung, die in 30 Curien eingeteilt ist. Alle Curien werden vom Kon-sul zusammengerufen. Den Vorsitz während einer Versammlung hat der "pontifex maximus", so dass zum Beispiel die Bestätigung der Herrschaftsträger feierlich abgesegnet ist. Später wurden nicht mehr alle Mitglieder zusammengerufen, sondern nur noch die "Lictoren" (Vertreter der jeweiligen Curie). Eine weitere Art der Volksversammlung ist die "comitia centuriata". Diese Zusammenkunft ist militärischen Ursprungs.

Die Bürger sind, so Livius in seiner "ab urbe condita" nach dem Vermögen eines jeden einzelnen in Steuerklassen eingeteilt worden. Sie waren zuständig für die Wahl der Magistrate, für die Ablehnung oder Absegnung von Gesetzen, dazu gehören auch die Beschlüsse über Krieg und Frieden, für Verurteilungen wegen Hochverrats oder Mord. Die "comitia centuriata" wurde auf dem Marsfeld einberufen, da alle Teilnehmer in Waffen erscheinen mussten. Die Abstimmungen verliefen nach dem Zensus, beginnend mit der höchsten Zensusklasse. Die "comitia tributa" bestand aus 35 Tribus (4 städtische, 31 ländliche). Jede Abteilung hatte nur eine Stimme.

Die "comitia tributa" trat, da sie eine zivile Versammlung darstellte, immer auf dem Forum zusammen. Einberufen wurden sie von einem Magistrat, der das Recht dazu hatte. Sie wählten zu Beginn nur die niederen Magistrate, mischten sich aber später immer öfter in die Gesetzgebung ein. In der "contio", die eine freie ungebundene Versammlung darstellte, konnten zwar keine Be-schlüsse gefasst werden, es konnte aber über Gesetzesvorschläge, Wahlvorschläge und Ähnli-ches diskutiert werden. Einberufen wurden sie von den obersten Beamten und vom Volkstri-bun. 3.

Das Römische Recht Die Gesetzgebung wurde zum Teil durch das ganze Volk in den jeweiligen Versammlungen, zum Teil aber auch von der Plebs in den Tributkomitien erledigt, was seit der Lex Hortensia erlaubt war. Die Kompetenz des Senats auf der Ebene der Gesetzgebung verringerte sich mit der Einführung der Volksversammlung und verschwand schließlich. Die Abstimmung über die Gesetze erfolgte nach dem Mehrheitsprinzip. Jede Curie, jede Cen-turie und jede Tribus hatte eine Stimme. Die Abstimmungen waren öffentlich, also per Hand-zeichen. Um vereinzelte Abstimmende vor dem Einfluss, den die Nobilität ausübte, zu schützen, wurde in der zweiten Hälfte des 2.

Jahrhunderts v. Chr., als die Unruhen der Gracchen noch ihre Nachwirkungen zeigten, für gewisse Gesetze eine geheime Abstimmung eingeführt. Man nannte diese Gesetze "leges tabellariae". Diese "normative" Gesetzgebung wurden der Volksversammlung mit dem Ende der Ständekämpfe zugeschrieben. Die römische Gesetzgebung jedoch bestand nicht nur aus diesen Geboten und Verboten, son-dern sie umfasste auch die Beschlüsse, die situationsabhängig getroffen werden mussten, zum Beispiel, dass ein Tempel geweiht werden sollte, oder dass Rahmenbedingungen für einen bevorstehenden Prozess beschlossen werden mussten.

So gesehen kann man von einer Tages-politik sprechen, die nicht für die Zukunft bestimmt war, sondern die ein momentanes friedli-ches Zusammenleben ermöglichen sollte. Die Gesetzesanträge wurden von dem jeweils zuständigen Magistraten in die Volksversamm-lung eingebracht und so geschah es, dass von Zeit zu Zeit der Wunsch Vater des Gedanken war und es wurde versucht private Interessen mit einem Volksgesetz zu verwirklichen. Die Rechtskompetenz änderte im Laufe der Jahre, so wie sich auch die Zuständigkeit für Ge-setze geändert hatte. In der frühen Republik hatten die patrizischen Geschlechter die Gerichts-barkeit inne, sie wurden jedoch langsam von den staatlichen Einrichtungen aus dieser Position verdrängt. Wie heute unterschied man auch damals zwischen Privatrecht und dem politischen und krimi-nellen Strafrecht. Die Grenzen jedoch waren andere als heute.

Im Privatrecht beispielsweise wurde von staatlicher Seite her kein Urteil vom Gerichtspraetor gefällt, dieser half lediglich den sich streitenden Parteien eine geeignete Rechtsgrundlage zu finden. Das Urteil selbst fällt ein Laienrichter, der vom Praetor und der Partei bestimmt wurde. Im Strafrecht hatte sich am Ende der Ständekämpfe die Autorität ebenfalls geändert, denn nicht mehr die bisher zuständigen Richter urteilten, sondern die dafür als Gericht einberufene Volksversammlung, oder eigens ernannte Geschworenenhöfe unter der Leitung eines Sonder-beamten (quaestiones). Der bis dahin bemächtigte Magistrat durfte lediglich den Prozess ein-leiten und die damit verbundene Klageschrift verfassen. Ab der zweiten Hälfte des zweiten Jahrhunderts v. Chr.

wurden die Geschworenenhöfe zur Dauereinrichtung, so dass jeder Gerichtshof sich um ein Delikt kümmern konnte. Seit Sulla wurden alle quaestiones von einem Praetor geleitet. 4. Schluss Letztlich kann man sagen, dass die Verfassung der römischen Republik demokratische Züge hatte, die bei uns zum Teil noch erkennbar sind, zum Beispiel die Verteilung der Aufgaben oder die "Wahlperiode" (Annuität). Innerhalb eines Jahres war es jedoch für die Konsuln kaum möglich größere Dinge zu verändern. Persönlichkeiten wie Sulla und Caesar haben durch ihre Diktaturen die Grundsätze der Demo-kratie (Volksherrschaft) gebrochen.

5. Quellenangaben . Grundstock des Wissens. CD-Rom. Köln: Serges Medien, 2001 . Prof. Dr. Bleicken, Jochen: Die Verfassung der römischen Republik.

4. Auflage. Paderborn: Schöningh-Verlag, 1985 . König, Ingemar: Der römische Staat I. Die Republik. 1. Auflage.

Stuttgart: Philipp Reclam jun., 1992 . Kinder, Herrmann/Hilgemann, Werner: dtv-Atlas Weltgeschichte Band 1. Von den Anfängen bis zur Französischen Revolution. 34. Auflage. München: Dtv, 2000 . Hölkeskamp, Karl-Joachim/Stein-Hölkeskamp, Elke: Von Romulus zu Augustus.

Große Gestalten der römischen Republik. 1. Auflage. München: C.H. Beck Verlag, 2000 . Livius, Titus: Ab urbe condita.

Liber 1 Kapitel 43, 1-13. In: Hillen, H.J.: Römische Geschichte I-III. Übersetzung. 2.

Auflage. Düsseldorf ´; Artemis & Winkler Verlag, 1997 ("Sammlung Tusculum"). S. 112-116. . https://www.lateinservice.

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org/perseant/libellus/texts/livius/auc01.html . https://www.mbradtke.de/re006.htm . https://www.peirene.

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3. Auflage. Mannheim, Dudenverlag, 2000

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