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  Justiz zu hitlers zeiten

Justiz zu Hitlers Zeiten     Ab 1933 begann vor allem für die Richter eine schwierige Zeit. Entweder sie unterwarfen sich den neuen Gesetzgebungen der NSDAP oder sie protestierten und verhängten weiterhin gerechte Urteile und verhandelten mit Juden. Das hatte meistens zur Folge, dass diese Richter in Pensionierung geschickt wurden. Schon am 7. April 1933 erließ die neue Regierung das "Gesetz zur Wiederherstellung des Berufbeamtentums". Auszüge daraus: "§ 3.

Beamte, die nichtarischer  Abstammung sind, sind in den Ruhestand zu versetzen."  Juden und sonstige politisch oder "rassisch" ungeeignete Personen wurden aus dem Staatsdienst entfernt. Viele Richter leisteten keinen Widerstand, weil sie "die Justiz nicht verneinen könne, was der Staat als politische Handlung vornehme". Eine Kundgebung ließ verlauten "Es kann für den deutschen Berufsbeamten nichts anderes geben, als dass er sich willig und mit voller Hingabe zur Verfügung stellt und die Regierung durch treue Pflichterfüllung unterstützt." Der Handel mit Juden widersprach "dem herrschenden Volksbewusstsein", sei "gegen die guten Sitten" und daher "nichtig". Öffentliche Proteste der Richter oder Anwälte war eher ein Ausnahmefall.

Ein Anwalt protestierte: "Es muss Recht und Pflicht eines deutschen Rechtsanwalts bleiben, den in Rechtsnot geratenen Staatsangehörigen. unentgeltlich mit Rat und Betreuung zu helfen". Das dritte Reich wurde später auch als Doppelstaat bezeichnet. Einerseits als Maßnahmestaat und andererseits als Normenstaat. Es galt "Recht ist, was dem Volk nützt". Die Grundrechte wurden abgeschafft und strafbar waren nun nicht nur nach dem Gesetz strafbare Taten, sondern auch, was "nach gesundem Volksempfinden Bestrafung verdient". Es gab nun z.

B. das "Heimtücke-Gesetz", das lautete: "Wer öffentlich gehässige, hetzerische oder von niedriger Gesinnung zeugende über leitende Persönlichkeiten des Staates oder der NSDAP, über ihre Anordnungen oder die von ihnen geschaffenen Einrichtungen macht, die geeignet sind, das Vertrauen des Volkes zur politischen Führung zu untergraben, wird mit Gefängnis bestraft." Ähnlich lautete auch das "Gestapo-Maxime": "Jeder Versuch, eine andere politische Auffassung durchzusetzen oder auch nur aufrechtzuerhalten, wird als Krankheitserscheinung. ohne Rücksicht auf das subjektive Wollen seiner Träger ausgemerzt." Ungenehme Urteile der Richter wurden notfalls einfach von der Gestapo korrigiert. Manche Richter verhängten daraufhin sogar zu hohe Strafen und schickten die Verurteilten in die Justiz-Haftanstalt, um sie vor dem KZ zu bewahren. Zwischen 1933 und 1945 wurden um die 40000 Todesurteile gefällt.

Wobei anfangs noch nur Mord oder Anschläge unter Todesbestrafung standen, kamen jedes Jahr neue Vergehen wie Feigheit oder Ungehorsam unter die Todesstrafe. Überhaupt wurden unschuldige Personen oft einfach als streitsüchtig, wahnsinnig, besessen, geisteskrank, wahrheitswidrig, mutwillig oder als Querulanten, also als welche, die sich dem Staat in den Weg stellen, dargestellt, so wie in diesem Beispiel: "Dr. B. schildert ein weiteres Erscheinungsbild, nämlich das des Wahnes der rechtlichen Benachteiligung, des Querulantenwahns. Es kann schließlich von einer echten Besessenheit gesprochen werden. Die ausgeprägten Formen dieses Wahns legen wieder den Vergleich mit einer Wahnbildenden Geisteskrankheit nahe."

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