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  Arbeitslosigkeit und arbeitslosenversicherung

Inhaltsverzeichnis:           Finanzielle Grundlagen            Arbeitsförderung            Leistungen / Voraussetzungen            Individuelle Förderung der beruflichen Bildung                                         Trainingsmaßnahmen                                         Hilfen zur Gründung einer selbständigen Existenz                                         Förderung der Arbeitsaufnahme                                         Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit   Arbeitslosengeld   Arbeitslosenhilfe   Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung ( ABM )   Eingliederungsvertrag                   Arbeitslosigkeit und Arbeitslosenversicherung       Finanzielle Grundlagen   Die Bundesanstalt für Arbeit finanziert sich überwiegend aus Beiträgen. Weitere Einnahmen erhält sie aus Mitteln, die im Umlageverfahren von Arbeitgebern bzw. Berufsgenossenschaften aufgebracht werden. Beitragspflichtig sind sowohl Arbeitnehmer ( Angestellte, Arbeiter, zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte und Heimarbeiter ) als auch Arbeitgeber. Sie teilen sich die Beiträge entsprechend dem jeweils gültigen Beitragssatz ( 1997 6,5 Prozent des Bruttolohns oder -gehalts ). Die Höhe des Beitrages wird durch die Beitragsbemessungs-grenze begrenzt.

1997 lag sie in den alten Bundesländern bei 8.200 DM und in den neuen Bundesländern bei 7.100 DM pro Monat.       Arbeitsförderung   In der Bundesrepublik sollen möglichst viele Frauen und Männer beschäftigt sein. Das ist das Ziel des Arbeitsförderungsgesetzes, mit dessen Hilfe ein größtmöglicher Beschäftigungsstand erreicht bzw. gesichert werden soll.

Die Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg mit ihren Arbeitsämtern setzt das Arbeitsförderungsgesetz in die Praxis um.       Leistungen / Voraussetzungen   Die Bundesanstalt für Arbeit hat u.a. folgende wesentlichen Aufgaben: 1. die Arbeits- und Berufsberatung, 2. die Vermittlung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen, 3.

Hilfen zur Verbesserung der Beschäftigungschancen, 4. sonstige Förderung der beruflichen Eingliederung, 5. soziale Hilfe bei Arbeitslosigkeit.     Die Bundesanstalt für Arbeit wendet sich mit ihren Leistungen sowohl an Arbeitnehmer als auch an Arbeitgeber. Leistungen gibt es - für Arbeitslose - bei der Berufswahl - bei der Suche nach Arbeits- und Ausbildungsplätzen, bzw. Arbeitskräften und   Auszubildenden - zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen - zur beruflichen Aus- und Weiterbildung - zur beruflichen Rehabilitation - zur Förderung der Arbeitsaufnahme - zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit - zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit - bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers   Einige Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit kann man in jedem Fall in Anspruch nehmen, unabhängig davon, ob man vorher Beiträge gezahlt hat oder nicht.

Dazu gehören die Berufsberatung oder die Arbeitsvermittlung. Um andere Leistungen - beispielsweise Arbeitslosengeld - zu erhalten, muß man zuvor bei einem Arbeitgeber beitragspflichtig beschäftigt gewesen sein.       Individuelle Förderung der beruflichen Bildung   Darunter versteht man die individuelle Förderung der beruflichen - Ausbildung - Fortbildung - Umschulung   Die Bundesanstalt für Arbeit gewährt diese Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen und in unterschiedlicher Höhe. Arbeitgeber, die einen neuen, bisher arbeitslosen Mitarbeiter eingestellt haben, können Einarbeitungszuschüsse erhalten, wenn der neue Mitarbeiter seine volle Leistung erst nach einer Einarbeitungszeit erbringen kann.   Weitere Beispiele für Förderungsleistungen: Wenn man Auszubildender in einer Berufsausbildung ist, aus einer Familie mit niedrigem Einkommen stammt und wegen der Entfernung zur Ausbildungsstelle nicht im Elternhaus wohnt, kann man  Berufsausbildungsbeihilfe erhalten. Bei Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme können auch zu Hause untergebrachte Jugendliche gefördert werden.


  Wenn man an einer notwendigen Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme teilnimmt, kann man ein Unterhaltsgeld erhalten, damit weiterhin für den Lebensunterhalt gesorgt ist. Es beträgt 67 Prozent des Nettoarbeitsentgeldes, wenn man mindestens ein Kind im Sinne des Steuerrechts hat; sonst sind es 60 Prozent. Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen können auch kombiniert mit einer Teilzeit-ABM gefördert werden. Dabei zahlt die Bundesanstalt für den Bildungsteil ein Teil-Unterhaltsgeld und für die Teilzeitbeschäftigung in der ABM ein Arbeitsentgelt.     Trainingsmaßnahmen   Trainingsmaßnahmen fassen verschiedene Maßnahmen zusammen, die bisher an unterschiedlichen Stellen des AFG und in einer Anordnung der Bundesanstalt für Arbeit unter anderer Bezeichnung geregelt waren. Hierunter versteht man Schulungen oder praktische Tätigkeiten, die dazu dienen sollen, die Eingliederungsaussichten von Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt zu verbessern.

Sie können auch dazu eingesetzt werden, um zu überprüfen, ob Interesse an einer Arbeitsaufnahme besteht oder Arbeitsfähigkeit vorliegt. Sie sind in ihrer Dauer aufgestaffelt, je nach der Art der Maßnahme von zwei bis acht, maximal zwölf Wochen. So betragen sie - zur Eignungsfeststellung für eine bestimmte Tätigkeit oder eine Leistung der beruflichen   Ausbildung oder Weiterbildung bis zu vier Wochen. - zur Unterstützung der Selbstsuche durch Bewerbungstraining sowie gezielte Beratung bis zu   zwei Wochen. - zur Vermittlung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Verbesserung der   Vermittlungsaussichten und beruflichen Wiedereingliederung bis zu acht Wochen.   Gefördert werden Maßnahmekosten, insbesondere Lehrgangskosten.

Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe wird während der Maßnahme weitergezahlt.     Hilfen zur Gründung einer selbständigen Existenz   Arbeitslose, die sich selbständig machen wollen, können vom Arbeitsamt Überbrückungsgeld erhalten. Damit sollen sie in der Anlaufphase ihren Lebensunterhalt sichern können. Voraussetzung ist, daß sie zuvor mindestens vier Wochen Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe bezogen haben. Das Überbrückungsgeld entspricht dem vorher bezogenen Arbeitslosengeld bzw.

der Arbeitslosenhilfe und wird in der Regel 26 Wochen gezahlt.   Ein Überbrückungsgeld können auch Arbeitnehmer erhalten, die vorher kein Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe erhalten haben - vorausgesetzt, man hat zuvor   - mindestens vier Wochen an einer ABM oder an einer Maßnahme der produktiven   Arbeitsförderung Ost bzw. West teilgenommen, oder - mindestens vier Wochen strukturelles Kurzarbeitergeld bezogen.       Förderung der Arbeitsaufnahme   Wenn man arbeitslos ist, kann einem das Arbeitsamt unter bestimmten Voraussetzungen helfen, eine neue Stelle zu finden. Das gilt teilweise auch dann, wenn man zwar noch nicht arbeitslos, aber unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind.

Das Arbeitsamt - zahlt Zuschüsse zu Bewerbungskosten ( innerhalb von 6 Monaten nicht mehr als 200 DM ) - gewährt Zuschüsse oder Darlehen für Reise- oder Umzugskosten, wenn die neue Stelle   auswärts liegt ( dazu gehören die Kosten für notwendige Fahrten, Verpflegung und   Übernachtungen sowie für den zweckmäßigsten Transport des Umzugsgutes ), übernimmt   die Kosten für eine notwendige Arbeitsausrüstung als Darlehen oder Zuschuß ( für   Arbeitskleidung bis zu 300 DM, für Arbeitsgerät höchstens 500 DM ) - zahlt bis zu einem Jahr lang eine Trennungsbeihilfe bei Familientrennung, wobei sich die   Höhe nach dem Bruttoarbeitsentgeld richtet - gewährt in besonderen Härtefällen eine Überbrückungsbeihilfe für den Zeitraum bis zur   ersten Lohn- oder Gehaltszahlung als Darlehen oder Zuschuß ( höchstens für einen Monat bis   zu 1.000 DM ) - zahlt für maximal zwei Jahre eine Eingliederungsbeihilfe an Arbeitgeber, die schwer   vermittelbare Arbeitslose beruflich eingliedern, wobei die Höhe höchstens 50 Prozent des   Arbeitsentgelts beträgt und sich danach richtet, wie schwer die vermittlungshemmenden   Wettbewerbseinschränkungen des Arbeitnehmers sind ( wird der Zuschuß für mehr als 6   Monate gewährt, soll er danach um mindestens 10 Prozent vermindert werden ).     Ein Teil dieser Leistungen kann auch zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses gewährt werden.       Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit   Arbeitgeber, die einen Langzeitarbeitslosen unbefristet einstellen, können maximal für die Dauer eines Jahres Lohnkostenzuschüsse - unabhängig von der Dauer der Arbeitslosigkeit - in Höhe von höchstens 50 bis höchstens 70 Prozent des durchschnittlichen Arbeitsentgelts erhalten. Die Zuschüsse werden im Rahmen der jährlich hierfür verfügbaren Haushaltsmittel aus dem bis 1999 verlängerten Sonderprogramm der Bundesregierung "Aktion Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose" gezahlt. Sie sind um so höher, je länger der neue Mitarbeiter vorher arbeitslos war.

    Arbeitslosengeld   Wenn man arbeitslos wird, kann man Arbeitslosengeld erhalten, falls man in den vorausgegangenen drei Jahren für mindestens zwölf Monate beitragspflichtig beschäftigt war. Günstigere Regelungen gibt es für Saisonarbeitnehmer. Eine Beschäftigung begründet nur dann die Beitragspflicht, wenn sie in mehr als geringfügigem Umfang ausgeübt wird, d.h.: - mindestens 15 Stunden in der Woche umfaßt oder - das monatliche Arbeitsentgelt ein Viertel der Bezugsgröße der Sozialversicherung das sind   1997 610 DM in den alten Bundesländern und 520 DM in den neuen Bundesländern   überschreitet.   Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden dabei zusammengerechnet.

  Um das Arbeitslosengeld zu erhalten, muß man:   1. sich persönlich rechtzeitig beim Arbeitsamt arbeitslos melden,             2. das Arbeitslosengeld beantragen und             3. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.   Wenn man mindestens ein Kind im Sinne des Steuerrechts hat, so beträgt Ihr Arbeitslosengeld 67 Prozent des letzten Netto-Arbeitsentgeldes ( Brutto-Arbeitsentgelt minus gesetzlicher Abzüge ). Sonst sind es 60 Prozent.

Um dieses Arbeitsentgelt zu ermitteln, gelten besondere Vorschriften und ein bestimmter Bemessungszeitraum.   Arbeitslosengeld kann man bis zu zwölf Monate lang erhalten. Für ältere Arbeitnehmer verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu 32 Monate, je nach Alter und der Dauer der beitragspflichtigen Beschäftigung.     Anspruchsdauer:   Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach dem Lebensalter und danach, wie lange man in den letzten 7 Jahren insgesamt beitragspflichtig* beschäftigt war. Der Höchstanspruch ist folgendermaßen gegliedert:  Für Arbeitslose             nach einer Beschäftigung von mindestens                      Monate   unter 42. Lebensjahr     2 Jahren                                                                      12 ab 42.

Lebensjahr         3 Jahren                                                                      18 ab 44. Lebensjahr         3 Jahren und 8 Monaten                                               22 ab 49. Lebensjahr         4 Jahren und 4 Monaten                                               26 ab 54. Lebensjahr         5 Jahren und 4 Monaten                                               32     *Eine Beschäftigung als Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindesten 18 Stunden vor dem 3. Oktober 1990 im Gebiet der ehemaligen DDR steht einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleich.     Arbeitslosenhilfe     Arbeitslosenhilfe kann man beziehen, wenn man innerhalb der letzten 12 Monate   - entweder den Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft hat             - oder mindestens 150 Kalendertage beitragspflichtig gearbeitet hat             - oder einen Ersatztatbestand erfüllt hat, z.

B. mindestens 150 Kalendertage Beamter war             - oder Arbeitslosenhilfe bezogen hat     Um Arbeitslosenhilfe zu erhalten, muß man               - sich beim Arbeitsamt arbeitslos melden             - der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen             - die Arbeitslosenhilfe beantragen und             - bedürftig sein   Hat man mindestens ein Kind im Sinne des Steuerrechts, so erhält man 57 Prozent, sonst 53 Prozent des pauschalierten früheren Netto-Arbeitsentgeldes ( Bruttoentgelt minus gesetzlicher Abzüge ) als Arbeitslosenhilfe.     Ob man bedürftig ist, wird nach bestimmten Kriterien geprüft. Dabei werden unter anderem berücksichtigt:             - das eigene Einkommen, - der Teil des Einkommens des nicht dauernd von einem getrennt lebenden Ehepartners, der   einen individuell bestimmten Freibetrag übersteigt, - die Leistungsansprüche gegenüber Dritten, z.B. Unterhaltsansprüche gegen den von einem   getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner, - das Vermögen und das des nicht dauernd von einem getrennt lebenden Ehepartners, soweit   es jeweils 8.

000 DM übersteigt und die Verwertung zugemutet werden kann. - Einkommen und Vermögen einer Person, die mit einem in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,   ist wie das Einkommen und Vermögen eines nicht getrennt lebenden Ehepartners zu   berücksichtigen.   Wenn auf Grund der Bedürftigkeitsprüfung Einkommen oder Vermögen zu berücksichtigen ist, mindert sich die Arbeitslosenhilfe oder entfällt ganz. Erhält man die Arbeitslosenhilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld, so wird sie einem grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung, jedoch längstens bis zum 65. Lebensjahr, gewährt. Sie wird längstens ein Jahr bewilligt und kann anschließend erneut beantragt werden.

  Erhält man Arbeitslosenhilfe auf Grund einer Beschäftigung von 150 Kalendertagen oder eines Ersatztatbestandes, so wird sie einem für die Dauer von 312 Tagen gewährt.       Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung ( ABM )   Die Bundesanstalt für Arbeit fördert die Schaffung zusätzlicher Stellen für arbeitslose Arbeitnehmer. Träger von ABM-Stellen können öffentlich-rechtliche Institutionen sowie privatrechtliche Unternehmen oder Einrichtungen sein.   Man kann in eine ABM vermittelt werden, wenn man Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezieht und mindestens zwölf Monate in den letzten 18 Monaten arbeitslos war. Auch wenn man die Voraussetzungen für Unterhaltsgeld erfüllt hat, kann man einen solchen Arbeitsplatz erhalten. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen ( bis zu 5% ) möglich.

  Bevorzugt gefördert werden Arbeitslose, die nur schwer auf dem Arbeitsmarkt zu vermitteln sind. Dazu gehören z. B. Langzeitarbeitslose, jüngere Arbeitslose ohne beruflichen Abschluß, Schwerbehinderte oder ältere Arbeitnehmer.   Arbeitgeber bzw. ABM-Träger erhalten für die zugewiesenen Arbeitnehmer Zuschüsse in Höhe von 50 bis 75 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts, das höchstens 80 Prozent des Arbeitsentgelts für vergleichbare Arbeiten betragen darf, die nicht gefördert werden.

Für schwer vermittelbare Arbeitslose kann der Zuschuß unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 100 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen. Zusätzlich können Darlehen oder Zinszuschüsse gewährt werden.   Stellen im Rahmen von ABM können in der Regel bis zu einem Jahr gefördert werden, in begründeten Ausnahmefällen jedoch bis zu zwei Jahren. Wenn sich der Träger verpflichtet, die Stelle anschließend in einen ungeförderten Dauerarbeitsplatz umzuwandeln, kann sie bis zu drei Jahre lang gefördert werden. Die gleichen Fristen gelten für die Beschäftigung der Arbeitnehmer in ABM.   Darüber hinaus gibt es besondere Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung speziell für ältere Arbeitnehmer ( ab 50 Jahren ), die in den letzten eineinhalb Jahren mindestens 12 Monate arbeitslos oder in einer ABM beschäftigt waren und nun von einem Betrieb zusätzlich eingestellt werden.

Für sie kann der Arbeitgeber Lohnkostenzuschüsse in Höhe von 50 bis 70 Prozent des Arbeitsentgelts erhalten. Diese Zuschüsse vermindern sich pro Jahr um 10 Prozentpunkte und werden höchstens fünf Jahre lang gezahlt.   Ausnahme: Für ältere Arbeitslose, die bereits seit 18 Monaten oder länger arbeitslos gemeldet sind, kann die Förderung bis zu acht Jahren dauern. Auch die jährliche Verminderung des Zuschusses kann für sie entfallen. Bei mindestens 24-monatiger Arbeitslosigkeit ist außerdem ein erhöhter Zuschuß bis zu 75 Prozent des Arbeitsentgelts möglich.       Eingliederungsvertrag   Dieses neue Instrument basiert auf der Erfahrung, daß Arbeitgeber sich häufig scheuen, Langzeitarbeitslose oder andere schwervermittelbare Personen einzustellen, da sie am Durchhaltevermögen dieser Arbeitnehmer zweifeln.

Um diese Hemmschwelle abzubauen bzw. die Bereitschaft der Arbeitgeber zu erhöhen, solche Personen unter betriebsüblichen Arbeitsbedingungen einzuarbeiten und zu qualifizieren, sollen sie von Kosten, die auf Grund eines Arbeitsvertrags zusätzlich zu den Lohnkosten entstehen können, entlastet werden. Der Arbeitslose soll durch eine Beschäftigung von mindestens zwei Wochen bis maximal sechs Monaten ( auch in Kombination mit Trainingsmaßnahmen ) die Chancen erhalten, sich zu bewähren und im ersten Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.   Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer kennenlernen, seine Kenntnisse und Fähigkeiten erproben und ihn einarbeiten. Er geht hierbei kein Risiko ein, denn es wird kein Arbeitsverhältnis begründet, beide Seiten können das Eingliederungsverhältnis jederzeit beenden, und Kosten für Fehltage einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Gesamtsozialversicherung werden dem Arbeitgeber vom Arbeitsamt erstattet.   Für Beschäftigungszeiten kann ihm ein Eingliederungszuschuß gewährt werden.

Der Eingliederungsvertrag ist individuell zu gestalten und bedarf der Zustimmung des Arbeitsamtes.

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