Artikel pedia
| Home | Kontakt | Artikel einreichen | Oberseite 50 artikel | Oberseite 50 autors
 
 


Artikel kategorien
Letztes fugte hinzu
    Industrielle revolution/lage der industriearbeiter / bevölkerungsentwicklung

   Grundlagen des wirtschaftens

   Kommentar

   Vwl-skript

   Marketing

   Inhaltsverzeichnis

   Organisation

   Einführung in das marketing

   Grundlagen der wirtschaft

   Wirtschaftliche bildung, rechtskunde und staatsbürgerkunde

   Vergleich zwischen zentralverwaltungswirtschaft und marktwirtschaft

   Führungsstile:

   Arbeitsrecht

   Schritte einer betriebsgründung

   Chinesische küche
alle kategorien

  Gbr

1.2.3.1. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)   Zusammenfassung   Die GbR ist eine Rechtsform des privaten Rechts (Personengesellschaft) ohne Rechtsfähigkeit, bei der sich die Gesellschafter zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks vertraglich zusammenschließen.   Die GbR entsteht durch einen mündlich oder schriftlich abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei Personen (kein gesetzlicher Formzwang).

  Die GbR hat keine Firma und wird nicht in das Handelsregister eingetragen   Die Rechtsvorschriften zur GbR stehen in dem BGB.   In die Gesellschaft eingebrachte vertretbare Sachen werden im Zweifel gemeinschaftliches Eigentum (Gesamthandsvermögen) der Gesellschafter.   Jeder Gesellschafter hat grundsätzlich das Recht, bei der Geschäftsführung der GbR mitzuwirken. Soweit nichts Abweichendes im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde, besteh Geschäftsführungsbefugnis.   Hat eine Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführungsbefugnis, hat er im Zweifel auch das Vertretungsrecht.   Die Beitrage der Gesellschafter und die von der GbR erworbenen Vermögenswerte werden gemeinschaftliches vermögen genanntes Gesamthandsvermögen aller Gesellschafter.

  Den Gläubigern der Gesellschaftern gegenüber haftet nicht nur das Gesellschaftsvermögen, sonder n jeder Gesellschafter haftet den Gläubigern gegenüber auch persönlich, unmittelbar und unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen.   Bei der GbR bestehen keine gesetzlichen Vorschriften über die Höhe der von den Gesellschaften zu leistenden Beiträge und über die Höhe des Eigenkapitals. Dies wird im Gesellschaftsvertrag zwischen den Gesellschaften vereinbart.   Gesellschaften des bürgerlichen Rechts werden meistens für eine bestimmte Zeit zur Erreichung eines bestimmten Zwecks gegründet. (z.B.

Furchführung größerer Bauvorhaben, Aktienemissionen, Versicherung hoher Risiken.)    

Suchen artikel im kategorien
Schlüsselwort
  
Kategorien
  
  
   Zusammenfassung Der Vorleser
   sachtextanalyse

   interpretation zwist

   Fabel interpretation

   literarische charakteristik

   interpretation bender heimkehr

   felix lateinbuch

   interpretation der taucher von schiller

   textbeschreibung

   charakterisierung eduard selicke
Anmerkungen:

* Name:

* Email:

URL:


* Diskussion: (NO HTML)




| impressum | datenschutz

© Copyright Artikelpedia.com