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    Inhaltsverzeichnis                       1. Verbraucherberatung Theorie und Praxis   2. Warenkennzeichnung   3. Verbraucherschutz   4. Folgen von Zahlungsverzug   5. Einkaufen in Europa                                               1.

Verbraucherberatung Theorie und Praxis   Wie heisst es doch im Volksmund: „Der Kunde ist König!“ Doch wir wissen auch, dass auch Könige nicht immer alles wissen und leider oftmals getäuscht werden. Genauso oder ähnlich geht es in unserer Gesellschaft vor sich wenn wir einkaufen gehen möchten. Folgende Punkte führen immer wieder zu Problemen:   -Fehlende Markttransparenz, zu viele Produkte überschwemmen den Markt. Der Preis-Leistungsvergleich fällt oftmals sehr schwer.   -Fehlendes Fachwissen, selten ist man in der Lage die Behauptungen der Werbung zu überprüfen.   -Schwache Marktstellung, der Kunde hat kaum Einfluss auf das Produkt und muss entweder kaufen oder darauf verzichten.

  -Geringes Verbraucherbewusstsein, der Verbraucher ist sich seiner Möglichkeiten nur selten im klaren.   -Unzureichende Organisation, der Machtfaktor der Verbraucher in einer Organisation ist gering, sie sind eine eher uneinheitliche Bevölkerungsgruppe.   -Verwirrende Werbung, Werbung klärt und informiert nicht auf, sonder verwirrt den Kunden und bringt den Markt durcheinander.     Deswegen hat sich unser Staat es sich zum Ziel gemacht die Stellung des Verbrauchers und seinen Schutz zu wahren und zu fördern. Er steht dem Verbraucher mit rat und Tat zur Seite.   Staatliche Stellen: Bundesministerium für gesundheitliche Aufklärung, Bonn Bundesinstitut für Berufsbildung, Bonn   Oftmals auch durch staatlich geförderte Einrichtungen auf Bundes- und regionaler Ebene.

Beispiele hierfür sind:   Stiftung Warentest, Berlin Arbeitsgemeinschaft für Verbraucher e.V., Bonn Stiftung Verbraucherinstitut, Berlin Verbraucherzentralen ( VZ ) in jedem Bundesland Verein zum Schutz der Verbraucher gegen unlauteren Wettbewerb e.V., Berlin               2. Warenkennzeichnung   Um es dem Verbraucher möglichst leicht zu machen sich über ein Produkt zu informieren gibt es eine gesetzliche und freiwillige Warenkennzeichnung, die Informationen über Produkt, Inhalt, Beschaffenheit und Qualität liefern sollen.

Gesetzliche Warenkennzeichnung sind z.b.:   Handelsklassen: Die Klassen z.B.für Obst Extra( hervorragende Qualtität ),I( Gute Qualität ) ,II( marktfähige Qualität ),III( starke Mängel ), geben Aufschluss über die Qualität. Für Geflügelfleisch sind dies die Klassen A,B,C   Lebensmittelkennzeichnungspflicht Ist vorgeschrieben für verpackte Lebensmittel um täuschungen und gesundheitlichen Gefahren schützen.

Folgende Angaben müssen gut sichtbar in deutscher Sprache vorhanden sein: Anschrift des Herstellers oder eines in der EU Niedergelassenen Vertriebspartners. handelsübliche Inhaltsbezeichnung Verzeichnis der Zutaten Menge,nach deutschen Maß und Gewicht Mindesthaltbarkeitsdatum bei ordnungsgemäßer Lagerung   Eichgesetz Da man bei vielen Verpackungen den Inhalt nicht abschätzen kann,muss aucf der Verpackung eine Inhaltsangabe gemacht werden, sodass der Käufer nicht über den tatsächlichen Inhalt hinweg getäuscht wird. Die Eichbehörden kontrollieren diese Mengen.   Preisangabenverordnung Jeder Artikel soll mit einem Preis oder dem jeweiligen Stundensatz, z.B. bei Reparaturen in einer KFZ- Werkstatt oder beim Handwerker ausgewiesen sein, um einen Preisvergleich anstellen zu können.

  Textilkennzeichnungsgesetz Verlangt eine Kennzeichnung über Rohstoffgehalt, die angaben müssen auf einem Etikett, auf der Verpackung oder auf einem Aufdruck gemacht werden.       Beispiel für Lebensmittel, Eier: Das Osterfest steht vor der Tür. Und was wären diese Feiertage ohne die obligatorischen bunten Eier? Doch immer weniger Verbraucher verstehen die Angaben auf den Eierpackungen. Keine andere Lebensmittelgruppe ist so überfrachtet mit gesetzlich vorgeschriebenen oder freiwilligen Deklarationen. Letztendlich sollen alle eine Hilfe beim Einkauf sein. Ohne Leitfaden gibt es allerdings keinen Durchblick.




Sowohl verpackte als auch lose angebotene Eier müssen Angaben enthalten zur Güteklasse, Gewichtsklasse und zum Mindesthaltbarkeitsdatum. Außerdem sind bestimmte Verbraucherhinweise zur Lagerung vorgeschrieben, und die Nummer der Packstelle ist anzugeben. Bei verpackten Eiern müssen zusätzlich deren Anzahl sowie Name und Anschrift der Packstelle aufgeführt werden. Freiwillig sind dagegen Angaben wie der Legetag, das Verpackungsdatum, das empfohlene Verkaufsdatum und die Haltungsform der Legehennen.   Freiwillige Warenkennzeichnung   Erfolgt durch den Hersteller oder Verbänden wie z.B.

TÜV, Technischer Überwachungsverein. Diese Sicherheitszeichen weisen auf Qualität und Sicherheit hin.   Umweltzeichen sind z.B. „Blauer Engel“ oder der „Grüne Punkt“.                 3.

Verbraucherschutzgesetze   Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb Verboten sind u.a.:   - Irreführende Angaben über das Produkt, Herkunft, Herstellung usw. - Lockangebote, die nicht in ausreichender Stückzahl vorhanden sind - Ausstechen und anschwärzen von Mitkonkurrenten - Zusendung unbestellter Ware - Telefon- und Faxwerbung - Bestechung von Angestellten     Liegt ein solcher Fall vor, oder besteht der Verdacht ist in jedem Falle sinnvoll sich mit der verbraucherzentrale in Verbindung zu setzen, da diese Schritte gegen den unlauteren Wettbewerb einleiten können.             5. Einkaufen in Europa     Die Möglichkeiten, sein Geld auszugeben, machen an den deutschen Grenzen nicht halt.

Ob man nun im Urlaub Reiseandenken erwirbt, per Versandhandel Waren aus dem Ausland bestellt oder auch nur zum Einkaufen über die Grenze fährt - immer gilt es, mehr im Auge zu behalten als bloß den aktuellen Wechselkurs der DM. Selbst innerhalb der Europäischen Union, wo man bei grenzüberschreitenden Geschäften von Zöllen und sonstigen Einfuhrabgaben (fast) nicht mehr belästigt wird, können unterschiedliche nationale Rechtsvorschriften und Schwierigkeiten bei der Rechtsdurchsetzung oft die Vorteile aus niedrigeren Preisen durchaus aufwiegen. Seit Österreich z.B. Mitglied der Europäischen Union ist, sind die administrativen Hindernisse, die einem Einkauf im Ausland oft entgegenstanden, im Verhältnis zu den anderen EU-Mitgliedstaaten beseitigt. Bei einer Einfuhr von einem EU-Staat in einen anderen sind daher keine Zollerklärungen mehr auszufüllen.

Dient der Import privaten Zwecken, dann entfällt auch die etwas verwirrende Rückverrechnung der Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird dort bezahlt, wo die Ware gekauft wird. Ausgenommen von dieser Regelung sind allerdings Kraftfahrzeuge und Boote - hier bleibt Ihnen der Weg zum Finanzamt (und zur Zulassungsbehörde) nicht erspart. Für Bier, Wein, Spirituosen und Zigaretten hat man sich auf Richtwerte geeinigt, bei denen der private Verwendungszweck angenommen wird. Hat man mehr als 110 Liter Bier, 90 Liter Wein, 10 Liter Spirituosen oder 800 Zigaretten dabei, dann wird ein gewerblicher Zweck vermutet, und der Konsument müsste den Gegenbeweis antreten. Für Einfuhren aus Staaten, die nicht der EU angehören, sind nach wie vor die relativ geringen Freigrenzen für Reisemitbringsel , bei Einreise auf dem Landweg aus der Tschechischen Republik, der Slowakei, Ungarn oder Slowenien zu beachten.

Für Zigaretten gilt eine Höchstmenge von 200 Stück (25 Stück bei Einreise auf dem Landweg aus der Tschechischen Republik, der Slowakei, Ungarn oder Slowenien), für Alkohol beträgt das Limit zwei Liter Wein sowie entweder ein Liter hochprozentiger Schnaps oder zwei Liter mit einem Alkoholgehalt von unter 22 Prozent. Alles, was über die genannten Grenzen hinausgeht, muss beim Zoll deklariert werden. Der "Binnenmarkt", so heißt es im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, "umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital ... gewährleistet ist.

" Nicht nur Waren können daher in anderen EU-Mitgliedstaaten problemlos erworben werden, auch Verträge mit ausländischen Dienstleistungsanbietern - seien es Handwerker, Banken oder Versicherungen - und grenzüberschreitende Geldtransfers unterliegen keinen nennenswerten Einschränkungen. Nicht alles aber, was rechtlich möglich ist, muss deshalb auch schon sinnvoll sein. Wenn der Unternehmer seinen Sitz im Ausland hat, so ist damit - auch innerhalb der Europäischen Union - immer ein zusätzliches Risiko gegeben, vor allem wenn es um die Durchsetzung von Rechtsansprüchen geht.

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