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  Kommanditgesellschaft

Kommanditgesellschaft  Eine ähnlich typische „Personengesellschaft“ wie die OHG (offene Handelsgesellschaft) stellt KG (Kommanditgesellschaft) da. Die Kommanditgesellschaft unterscheidet sich in dem Punkt von der offenen Handelsgesellschaft, dass bei einem Teil der Gesellschafter die Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern auf einen bestimmten Betrag (Einlage) beschränkt ist. Die Gesellschafter die unbeschränkt haften werden als Komplementäre bezeichnet, die nur beschränkt haftenden Kommanditisten. Jede KG muss sowohl jeweils mindestens einen unbeschränkt haftenden Komplementär als auch mindestens einen teilweise haftende Kommanditisten haben. Die Einlage kann in Geld, Sachwerten oder auch in Diensten eingebracht werden. Der Name des Komplementärs muss in der Firma erscheinen, Kommanditisten sind von der Geschäftsführung grundsätzlich ausgeschlossen.

Man kann jedoch diesen Punkt im Gemeinschaftsvertrag anders regeln. Kommanditisten selbst sind an Gewinn und Verlust der Gesellschaft nur in Höhe ihrer eigenen Einlage beteiligt. Kommanditisten verfügt selbst über bestimmte Kontrollrechte. Die Haftsumme der Kommanditisten, die auch ins Handelsregister eingetragen werden muss, wird bei Errichtung der KG im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Außerdem ist der Kommanditanteil vererblich. Die Kommanditgesellschaft unterliegt nicht der Einkommenssteuer.

Die Gewinne werden einheitlich und gesondert und bei den Gesellschaftern zur Einkommenssteuer herangezogen. Die KG selbst unterliegt der Gewerbe- und der Umsatzsteuer.   Die Idee der KG ist es, sowohl einerseits Gesellschafter, die bereit sind, durch persönlichen Einsatz ein Unternehmen zu führen und dafür auch uneingeschränkt mit ihren Vermögen zu haften, und anderseits Gesellschafter, die allein Kapital zur Verfügung zur Verfügung stellen wollen. Häufig wird in der Praxis als persönlich haftender Komplementär der KG eine GmbH verwendet („GmbH & Co. KG“). Damit wird im Ergebnis eine persönliche Haftung auch des Komplementärs beschränkt.

Gleichzeitig unterliegt die KG als Personengesellschaft weniger strengen rechtlichen Anforderungen als die GmbH.   Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KgaA) ist eine besondere Art der Aktiengesellschaft und der KG. Sie ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit einem in Aktien zerlegten Grundkapital, für deren Schulden mindestens ein Gesellschafter persönlich und -+unbeschränkt haftet, während die übrigen Gesellschafter mit Aktien am Grundkapital beteiligt sind. Die KgaA hat jedoch bisher nur relativ geringe Verbreitung gefunden.        

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