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  [homepage] abc der europäischen union - unionsbürgerschaft



Die Europäische Union      ABC der Europäischen Union - Unionsbürgerschaft ----------------------------------------------------------------------- EUR-Lex, das Recht der Europäischen Union   Die Ziele und Perspektiven der Union Im Laufe ihrer jungen Geschichte hat sich die Europäische Union nicht nur geographisch - derzeit gehören ihr 15 Mitgliedstaaten an - sondern auch politisch und institutionell stark verändert. Die Gründungsverträge von 1957 sind dreimal überarbeitet worden: 1987 (Einheitliche Akte), 1992 (Vertrag über die Europäische Union) und 1997 (Entwurf des Vertrags von Amsterdam). "Eine immer engere Union der Völker Europas, in der die Entscheidungen möglichst bürgernah getroffen werden", ist das Grundziel der Europäischen Union, die sich gründet auf die Förderung eines ausgewogenen und dauerhaften wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts, die Behauptung der europäischen Identität auf internationaler Ebene sowie auf die Einführung der Unionsbürgerschaft für die Angehörigen ihrer Mitgliedstaaten. Die Europäische Union hat ihre eigene Flagge, ihre eigene Hymne und begeht am 9. Mai den Europatag.   Die wichtigsten Ziele der Europäischen Union in den nächsten Jahren betreffen:   o die Umsetzung der Bestimmungen des Vertrags von Amsterdam (neue Bürgerrechte, Freizügigkeit, Beschäftigung, handlungsfähigere Institutionen usw.

) o die Erweiterung der EU, insbesondere um die beitrittswilligen Länder Mittel- und Osteuropas (Agenda 2000) o die Einführung des Euro   Die Unionsbürgerschaft Die Europäische Union hat den Bürgern schrittweise Rechte verliehen, auf die sie sich vor den Gerichten der Mitgliedstaaten und vor dem Europäischen Gerichtshof berufen können. Der Gerichtshof hat diese Rechte schon immer als allgemeine, auch für die Gemeinschaftsorgane geltende Grundsätze anerkannt. Die neuen Rechte wurden nach und nach, im Zuge der Weiterentwicklung der Unionspolitik, im Vertrag festgeschrieben. Das in den Bestimmungen des EWG-Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer verankerte Verbot jeglicher Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit wurde mit der Einheitlichen Akte (1987) sowie den Verträgen von Maastricht (1992) und Amsterdam (1997) durch andere Rechte ergänzt:   o Rechte, die sich aus der Freizügigkeit ergeben o Rechte, die es den Bürgern ermöglichen, sich aktiv am politischen Leben der Union zu beteiligen o Grundrechte, die die europäischen Institutionen und die Mitgliedstaaten zu beachten haben.   Abgesehen von diesen formellen Rechten erkennt der Vertrag von Amsterdam implizit an, daß die europäischen Bürger von der Union erwarten können, daß sie für ihre Belange eintritt.   Diese Rechte, die eigentlich jedem Menschen zustehen, werden dem EU-Bürger durch den Vertrag garantiert.

Nur wenn sie gewahrt werden, kann sich die Union demokratisch weiterentwickeln.   (1) Die Grundrechte (2) Die sich aus der Freizügigkeit ergebenden Rechte (3) Die demokratischen Rechte der Bürger (4) Das Recht auf ein Tätigwerden der Europäischen Union in für die Bürger wichtigen Bereichen   Gesetzestexte EUROPA wird seinen Nutzern in den kommenden Monaten nach und nach direkten Zugang zu den wichtigsten geltenden Gesetzestexten der Europäischen Union, zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und mittelfristig auch zu den in der Diskussion befindlichen Gesetzesvorschlägen anbieten. Bereits jetzt haben Sie Zugang zu   o den geltenden Verträgen o dem (noch zu ratifizierenden) Vertrag von Amsterdam o den Amtsblättern der vergangenen 20 Tage (Zusammenfassungen im html-Format, sowie Texte im TIFF-Format)   Statistiken Eurostat, das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg, hat die Aufgabe, die EU mit Statistiken von hoher Qualität zu versorgen. Eurostat sammelt nach einheitlichen Regeln erhobene statistische Daten bei den nationalen statistischen Ämtern der EU-Mitgliedstaaten. Nach Konsolidierung und Harmonisierung werden die Daten der Öffentlichkeit in Form von gedruckten oder elektronisch zugänglichen Veröffentlichungen oder Pressemitteilungen zur Verfügung gestellt. Die Daten sind über das Data-Shop-Netz sowie über die Verteilungsnetze von EUR-OP direkt verfügbar.

  Publikationen, Datenbanken und Dokumente Publikationen mit allgemeinen Informationen bezüglich der Europäischen Union sind kostenfrei erhältlich. Das Amtsblatt, andere offizielle Dokumente, spezialisierte Publikationen und Datenbanken zu spezifischen fachlichen Fragen, können bei EUR-OP bestellt werden. All diese Informationsquellen sind auch über die Relais und Netze, die in allen Mitgliedstaaten und anderen Ländern eingerichtet worden sind, zugänglich. Zum besseren Verständnis trägt ein Glossar über den Gemeinschaftsjargon bei.   Die 15 Mitgliedstaaten Am Anfang waren es 6. Dann 9, 12 und heute bilden 15 europäische Länder zusammen die Europäische Union: 15 verschiedene Nationen, die entschlossen sind, ihre Zukunft gemeinsam zu gestalten.




Regierungen on-line gibt Zugang zu ihren offiziellen Web-Servern.   Virtueller Besuch der europäischen Institutionen in Brüssel!   ------------------------------------------------------------------------ [Image] Briefkasten [Image] Was gibt's Neues?[Image] Suche[Image] Information       Europäisches Parlament   Das EP ist das gemeinsame parlamentarische Organ der EG, das in den einzelnen Vertragswerken (Art. 4 EWG - Vertrag, Art. 7 EGKS - Vertrag, Art. 3 Euratom - Vertrag) als Europäische Versammlung bezeichnet wird und sich durch Entschließung vom 30.3.

1962 seinen heutigen Namen gab. Vorläufer des EP war die gemeinsame Versammlung der EGKS, die mit Wirkung vom 01.01.1958 mit den Versammlungen von EWG und EURATOM verschmolz.   Das EP besteht aus 626 Abg., die bis 1979 von den nationalen Parlamenten delegiert wurden und seither auf der Grundlage nationaler Wahlordnungen (in der BRD: Europawahlgesetz vom 16.

06.1978, Europawahlordnung vom 23.08.1978) auf fünf Jahre direkt gewählt werden, wobei für jeden Mitgliedsstaat entsprechend seiner Bevölkerungsgröße nur eine best. Anzahl von Abg. gewählt werden kann.

99 Abg. kommen aus der BRD, je 87 aus Frankreich, Großbritannien und Italien, 64 aus Spanien, 31 entsenden die Niederlande, jeweils 25 aus Belgien, Griechenland und Portugal, aus Schweden kommen 22, Österreich 21, Dänemark darf ebenso wie Finnland 16 Mitglieder entsenden, Irland 15 und Luxemburg 6 Abg. Die Abg. verbinden sich im EP je nach der Verwandtschaft ihrer politischen Richtungen und unabhängig von ihrer Nationalität zu Fraktionen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einem nationalen Parlament ist zulässig. An der Spitze des Parlaments stehen der Präsident (Amtsdauer 2½ Jahre) und 14 Vize - Präsidenten und 5 Quästoren.

Des weiteren gibt es einen Generalsekretär. Es gibt 20 Ausschüsse, deren Arbeiten vom Generalsekretariat vorbereitet werden; die Arbeitsabläufe bestimmt die Geschäftsordnung. Die Ausschüsse gliedern sich wie folgt auf:   Auswärtige Angelegenheiten und Sicherheit 61 Mitglieder Landwirtschaft und ländliche Entwicklung 49 Mitgl. Haushalt 38 Mitgl. Wirtschaft, Währung und Industriepolitik 57 Mitgl. Forschung, technologische Entwicklung und Energie 31 Mitgl.

Außenwirtschaftsbeziehungen 28 Mitgl. Recht und Bürgerrechte 26 Mitgl. Soziale Angelegenheiten und Beschäftigung 48 Mitgl. Regionalpolitik 42 Mitgl. Verkehr und Fremdenverkehr 39 Mitgl. Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz 50 Mitgl.

Jugend, Kultur, Medien und Bildung 30 Mitgl. Entwicklung und Zusammenarbeit 37 Mitgl. Grundfreiheiten und innere Angelegenheiten 39 Mitgl. Haushaltskontrolle 27 Mitgl. Institutioneller Ausschuß 45 Mitgl. Geschäftsordnung, Wahlprüfung und Immunitätsfragen 26 Mitgl.

Rechte der Frau 41 Mitgl. Petitionen 29 Mitgl. Fischerei 25 Mitgl.         Tagungsorte des EP sind für Plenum und Fraktionen Straßburg und (abnehmend) Luxemburg sowie für die Ausschüsse auch Brüssel. Die Aufgaben und Befugnisse des Parlaments beschränken sich im wesentlichen auf Kontrollfunktionen gegenüber der Kommission, nicht aber gegenüber dem Rat; diese Befugnisse finden ihren Niederschlag in der Verpflichtung der Mitglieder der Kommission, vor dem Parlament Rede und Antwort zu stehen und jährlich Bericht zu erstatten, sowie indem Recht des Parlaments, die Kommission durch Mißtrauensvotum zum kollektiven Rücktritt zu zwingen. Die in diesen Befugnissen angelegte theoretische Gegensätzlichkeit zwischen Parlament und Kommission wird jedoch in der Praxis überlagert durch eine gewisse Gegensätzlichkeit zwischen Parlament und Kommission auf der einen und dem Rat auf der anderen Seite.

Die Rechtsetzungsbefugnisse sind gering, da das Parlament im wesentlichen auf ein Konsultationsrecht im Rechtsetzungsverfahren beschränkt ist, in dem der Rat die ausschlaggebende Kompetenz besitzt. Das Parlament besitzt seit neuestem eine gleichberechtigte Rolle im Mitentscheidungsverfahren neben dem Ministerrat.       Die Europäischen Fraktionen:     SPE: Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Europas   EVP-CD: Fraktion der Europäischen Volkspartei   UFE: Fraktion der Union für Europa   LIBE: Fraktion der Liberalen und demokratischen Partei Europas   KVEL/NGL: Fraktion des Bundes der Vereingten Europäischen Linken   GRÜNE: Fraktion Die Grünen im Europäischen Parlament   REA: Fraktion Radikale Europäische Allianz   EdN: Fraktion Europa der Nationen   FL: Fraktionslose       Aufteilung der Mitglieder in den Fraktionen:           A B DK D E FIN F GR IRL I L NL P S UK GES SPE 8 6 3 40 22 4 15 10 1 18 2 8 10 7 63 221 EVP-CD 6 7 3 47 30 4 12 9 4 14 2 10 1 5 19 172 UFE - - - - - - 15 2 7 27 - - 3 - - 56 LIBE 1 6 5 - 2 6 1 - 1 6 1 10 8 3 2 52 KVEL/NGL - - 1 - 9 1 7 4 - 5 - - 3 3 - 31 GRÜNE 1 2 - 12 - 1 - - 2 4 1 1 - 4 - 25 REA - 1 - - 1 - 13 - - 2 - - - - 2 19 EdN - - 4 - - - 13 - - - - 2 - - - 19 FL 5 3 - - - - 11 - - 11 - - - - 1 31 Gesamt: 21 25 16 99 64 16 87 25 15 87 6 31 25 22 87 626         **   Geschichte und Organe der EU       1. Die Geschichte der EU       Nach zwei Weltkriegen in diesem Jahrhundert war eines klargeworden: Der herkömmliche Nationalstaat mit unteilbarer und unantastbarer Souveränität (Selbständigkeit, Unabhängigkeit durfte nicht weiterbestehen, wollte man ähnliche Kriege in Zukunft verhindern.   So war nach 1945 der Wunsch der Menschen groß, jene politische Struktur zu beseitigen, die mitverantwortlich gemacht wurde für die Kriege der Vergangenheit: die Aufteilung Europas in mehr als zwei Dutzend uneingeschränkt souveräne Nationalstaaten. Schon 1946 forderte der britische Premierminister Churchill in einer Rede in Zürich die Schaffung der "Vereinigten Staaten von Europa", also eine politische Einigung.

1948 gründeten Vertreter von Parteien, Gewerkschaften und Wirtschaft aus sechs Ländern im niederländischen Den Haag die "Europäische Bewegung". Sie forderten die Regierungen auf, Souveränitätsrechte auf überstaatliche Organe zu übertragen, um ein vereintes Europa zu bilden. (Dabei blieb es noch offen, ob es die Form eines Bundestaates oder eines Staatenbundes anstreben sollte). Sie griffen damit Ideen auf, die schon nach dem Ersten Weltkrieg und später in der Widerstandsbewegung gegen Hitlers "Drittes Reich" lebendig gewesen waren. Vor allem in den bürgerlichen Widerstandsgruppen gegen Hitlers Staat bildete sich die Überzeugung, daß der Zweite Weltkrieg und die Kriege der Vergangenheit zurückzuführen sind auf die große Zahl der mitund gegeneinander konkurrierenden Staaten. So war der Wunsch nach Frieden und Sicherheit die treibende Kraft für die Verwirklichung eines vereinten Europas.

Aber die Regierungen waren damals noch nicht gewillt, anderen Staaten ein Mitspracherecht in wichtigen Bereichen ihrer Politik einzuräumen, nationale Hoheitsrechte und damit Souveränitätsrechte abzutreten.   Immerhin war aber mit den Forderungen der Anstoß gegeben zur Gründung des Europarates im Jahre 1949.   Der Gedanke zur Schaffung eines Europarates wurde von Churchill in der gleichen Rede in Zürich 1946 gefordert. "Laßt Gerechtigkeit, Barmherzigkeit und Freiheit walten! Der erste Schritt ist die Bildung eines Europarates"…   Überall in Europa bildeten sich nach diesem Aufruf Churchills Gruppen und Verbände, die den Zusammenschluß Europas forderten. 1949 war es soweit: Zehn europäische Staaten Länder (GB, Frankr., Benelux-Staaten, Italien, Irland, Dänemark, Norwegen und Schweden) beschlossen die Gründung des Europarates, der zum ersten Mal am 8.

August 1949 in der Straßburger Universität zusammentraf. Der Europarat wurde zur Keimzelle und Mitelpunkt der europäischen Einigungspolitik. Heute (1996) gehören dem Europarat 39 Mitglieder an. Seit 1951 ist die BRD Mitglied des Europarates.       Ziele des Europarates: Organe des Europarates:   1. Ministerkomitee (die Außenminister aller Mitgliedsstaaten, die zweimal im Jahr in Straßburg zusammentreffen und hier Beschlüsse zur Politik des Europarates und zu seinem Arbeitsprogramm beschließt)   2.

Parlamentarische Versammlung (von den nationalen Parlamenten entsandte Abgeordnete); Generalsekretariat (=die Zentrale) hat seinen Sitz in Straßburg.   Schutz und Förderung gemeinsamer Ideale und Grundsätze der Mitgliedsstaaten sowie Förderung ihres wirtschaftl. und sozialen Fortschritts.     Wichtige Ergebnisse hat der Europarat in den folgenden Bereichen erzielt:   1. Schutz der Demokratie und Menschenrechte: Die Europäische Konvention Übereinkunft) zum Schutz der Menschenrechte garantiert jedem Bürger der Mitgliedstaaten die Wahtung seiner Grundrechte, also das Recht auf Leben und Bildung, die Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Sie verbietet die Folter und jede Zwangsarbeit.

Bürger, die sich in ihren Rechten verletzt glauben, können sich, an den "Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte" (Sitz in Luxemburg) wenden.   2. Die "Europäische Sozialcharta" garantiert die sozialen Grundrechte, wie das Recht auf gleiche Arbeitsbedingungen, das Recht auf Berufsausbildung, das Streikrecht usw.       Im Mai 1950 verkündete der französische Außenminister Robert Schumann, daß die französische Regierung zu einer gemeinsamen Politik mit der deutschen Regierung im Montanbereich (von lateinisch mons = der Berg, "den Bergbau betreffend") bereit sei. Sein Argument: Um zu verhindern, daß Deutschland in absehbarer Zeit Frankreich wieder angreifen werde, müssten beide Staaten in dem wirtschaftlichen Bereich zusammenarbeiten, der die Rohstoffe für jede Aufrüstung erst liefert, nämlich im Bergbau durch den Abbau von Kohle und die damit verbundene Produktion von Eisen und Stahl. Dieser Vorschlag ist bekannt geworden als der Schumann-Plan.



Dieser löste allgemeine Überraschung aus. Niemand hatte mit einem derartigen Vorschlag gerechnet. Frankreich bot nur 5 Jahre nach der Kapitulation Deutschlands seinem ehemaligen Kriegsgegner und "Erzfeind" eine gemeinsame Politik (und damit Mitspracherecht und gegenseitige Kontrolle) ausgerechnet auf dem Gebiet an, das Grundlage der klassischen Rüstungsindustrie war - ein Schritt zu Sicherheit und Frieden. Nur wenige Wochen später begannen Vertreter aus Frankreich, der BRD, den Benelux-Staaten und Italiens mit den Beratungen über die Vorschläge Schumanns. Am 18. April 1951 wurde der Vertrag über die Gründung der "Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl" (EGKS oder "MontanUnion") in Paris unterzeichnet.

  So begann die europäische Einigung zunächst auf wirtschaftlichem Gebiet. Hier erwarteten die Staaten am ehesten schnellen Lohn für die Preisgabe von Teilen ihrer Souveränität. Sie akzeptierten eine Übertragung von Teilen nationaler Hoheitsrechte (=Souveränitätsrechte) auf übemationale Organe. Würde diese Organisation Erfolg haben, so hofften die Vertragspartner, dann würde sich die Zusammenarbeit auch auf andere Gebiete ausdehnen lassen und weitere Staaten würden sich, anschließen.       Die Abtretung nationaler Hoheitsrechte kann verschieden ablaufen. Die drei wichtigsten Möglichkeiten sind:     A.

Koordinierung B. Kooperation C. Integration (=gegenseitigem Abstimmen): die Staaten verpflichten sich vertraglich, in einzelnen, genau benannten Teilbereichen der Politik einander zu unterrichten und ihre Handlungen aufeinander abzustimmen Hoheitsrechte werden damit noch nicht übertragen, allenfalls eingeschränkt. Diese Form wird in der EG gewählt für Politikbereiche, in denen die Staaten zum jetzigen Zeitpunkt noch so weitgehend wie möglich selbst bestimmen wollen (=Zusammenarbeit): die Staaten verpflichten sich, Beschlüsse (mit Gesetzeskraft) gemeinsam zu fassen, entweder einstimmig oder mit Mehrheit. Diese Beschlüsse sind für alle bindend. Sie werden zwar gemeinsam von den Regierungen gefaßt, aber letzlich von den Einzelstaaten in nationales Recht umgesetzt und ausgeführt.

(gemeinsame oder gemeinschaftliche Politik): Die Einzelstaaten übertragen legislative und exekutive Rechte auf neu geschaffene gemeinsame europäischen Organe (z.B. Rat, Kommission und Parlament). Diese Organe machen nun "gemeinsame Politik"(z.B. gemeinsame Agrarpolitik, gemeinsame Rechtspolitik und Sozialpolitik usw.

) Diese Möglichkeit gewinnt in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung vor allem auf dem Weg zur politischen Union.         Zurück zur Geschichte:   Tatsächlich konnte die "Montan-Union" schon nach kurzer Zeit bemerkenswerte Erfolge vorweisen. Für Kohle, Stahl, Eisen und Schrott wurden Zölle und Grenzabfertigungsgebühren aufgehoben, die Produktion erheblich gesteigert und notwendige Investitionen durch die Montan-Union finanziert. Diese positiven Erfahrungen verstärkten die Bemühungen nach einer noch weitergehenden Zusammenarbeit. Die Außenminister der sechs Montanunion-Länder beschlossen im Juni 1955, die Einigung Europas zu beschleunigen. Sie erklärten, sie wollten durch schrittweise Vereinigung der nationalen Wirtschaften, durch die Schaffung eines gemeinsamen Marktes, Europa in der Welt noch mehr Einfluß verschaffen und den Lebensstandard der Bevölkerung weiter heben.

  Zwei Jahre später, am 24. März 1957, wurden von den sechs Montanunion- Länder die Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und einer Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) in Rom unterzeichnet. Man nennt sie deshalb auch die "Römischen Verträge". Die sechs Staaten dehnten damit die gemeinsame Politik vom Bereich Kohle und Stahl auf weitere Bereiche der Wirtschaft aus.   Mit der Unterzeichnung der Römischen Verträge gab es jetzt drei Europäische Gemeinschaften, die verwaltungsmäßig im Jahr 1967 zur Europäischen Gemeinschaft (EG) zusammengefaßt wurden. Im Jahre 1973 kamen zu den sechs Gründerstaaten (Frankreich, Italien, BRD, Benelux-Staaten)   Dänemark (mit Grönland), Großbritannien und Irland hinzu.

Das zu Dänemark gehörende, aber weitgehend eigenständige Grönland ist nach einer Volksabstimmung 1985 wieder aus der EG ausgetreten. 1981 folgte Griechenland. Der Beitritt Spaniens und Portugals erfolgte 1986. Als bisher letzte Staaten traten 1995 Schweden, Finnland und Österreich der Gemeinschaft bei, so daß die momentane Mitgliederzahl bei 15 Staaten liegt.       Im Jahre 1968 fielen unter den damaligen Mitgliedsländem die Zollgrenzen. Seit 1993 gibt es einen gemeinsamen Binnenmarkt.

Dieser Binnenmarkt umfaßt die folgenden "vier Freiheiten":   "die vier Freiheiten"   Bedeutung:   1. Freier Personenverkehr   Wegfall der Grenzkontrollen, Vereinheitlichung der Einreise- und Asylgesetze, der Waffen- und Drogengesetze, Niederlassungs- und Beschäftigungsfreiheit für alle EU-Bürger innerhalb der Gemeinschaft, jeder EU-Bürger kann in jedem EU-Staat eine Firma gründen oder ein Geschäft eröffnen, jeder kann sich seinen Wohnsitz oder Arbeitsplatz frei wählen, jeder hat die gleichen Rechte wie die einheimischen Bürger, die Kinder unterliegen der Schulpflicht, die Arbeitnehmer werden rentenberechtigt, alle in einem EU-Staat erworbenen Qualifikationen (z.B. Hochschulreife, Meisterprüfung) werden in den anderen Ländern anerkannt.   2. Freier Warenverkehr   Wegfall der Grenzkontrollen, Angleichung der Steuersätze und der unterschiedlichen Vorschriften in den einzelnen Migliedsländem (z.

B. bei Lebensmittel oder technischen Geräten) und Vereinheitlichung technischer Normen in den EUStaaten.   3. Freier Dienstleistungsverkehr   Nicht-deutsche Versicherungsgesellschaften dürfen z.B. in Deutschland ihre Dienste und Angebote machen, aber natürlich auch umgekehrt, wenn z.

B. deutsche Banken innerhalb der EUStaaten ihre Dienste anbieten dürfen.   4. Freier Kapitalverkehr   Freier Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr bedingt einen freien Kapitalverkehr, d.h. Geld- und anderes Kapital darf innerhalb der EU-Staaten ungehindert bewegt werden, Jeder EU-Bürger kann nun Konten in allen Währungen führen.

      Zur Verdeutlichung des "Freien Warenverkehrs":   In der Vergangenheit gab es in jedem Land Hunderte von Vorschriften. Sie sollten den Verbraucher z.B. vor gesundheitlichen Zutaten in Lebensmitteln schützen, den Arbeiter an Maschinen höchste Sicherheit bieten, den Wettbewerb regeln. Sie wirkten aber auch über die Staatsgrenzen hinaus. Beispiel: Nach deutschem Lebensmittelrecht darf Käse nur aus pasteurisierter Milch hergestellt werden, nach französischem Recht auch aus Rohmilch.

Die Einfuhr von Rohmilchkäse nach Deutschland war unter Hinweis auf das hier bei uns gültige Recht verboten. Solche Vorschriften waren früher innerhalb des betreffenden Staates für alle Produkte verbindlich, für einheimische ebenso wie für ausländische. So kam es, daß Produkte, die alle technischen und rechtlichen Anforderungen eines Landes erfüllten, im Nachbarland verboten waren oder dort teure Zulassungsverfahren über sich ergehen lassen mußten. Diese Hindernisse (als "technische Schranken" bezeichnet) mußten in den EUStaaten beseitigt werden, um den gemeinsamen Binnenmarkt verwirklichen zu können.   Aufsehen erregten zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofes: Deutschland wurde es untersagt, die Einfuhr von Wurstwaren aus EU-Ländern zu verbieten, die Bestandteile haben, die nach deutschen Vorschriften nicht erlaubt sind (z.B.

Soja), Italien mußte Teigwaren die Grenzen öffnen, die nicht wie im Lande üblich, aus Hartweizengrieß bestehen. In der Öffentlichkeit der beiden Länder wurden die Urteile zum Teil so interpretiert, als fahre die Einigung Europas zu allgemeiner Verschlechterung der Qualität von Genuß- und Lebensmittel. Anzumerken bleibt, daß es jedem Land erlaubt bleibt, an Produkte, die innerhalb seiner Grenzen hergestellt werden, höhere Anforderungen zu stellen.       1991 haben die damaligen 12 Staats- und Regierungschefs der damaligen EG-Staaten im Vertrag von Maastricht (Stadt in Holland) ganz wesentliche Entscheidungen auf dem Weg zu einem vereinten Europa getroffen. Einer der Kempunkte des Vertrages ist die Währungsunion. Spätestens 1999 soll in den Mitgliedsstaaten eine gemeinsame Währung eingeführt werden.

Um eine stabile europäische Währung zu garantieren, müssen die Mitgliedsstaaten dafür folgende Voraussetzungen schaffen:   1. Niedrige Inflationsrate (Inflation ist der Preisanstieg, der entsteht, wenn der umlaufenden Geldmenge kein gleichwertiges ausreichendes Waren- und Dienstleistungsangebot gegenübersteht)   2. Die Staatsverschuldung und das Haushaltsdefizit darf gewisse Grenzen nicht überschreiten (Defizit Fehlbetrag; entsteht, wenn die Staatsausgaben höher sind als seine Einnahmen).   3. Das Zinsniveau (= Zinshöhe; wer Geld leiht, muß Zinsen zahlen. Macht ein Staat viele Schulden, gehen meist auch die Zinsen in die Höhe, weil das Geld knapp wird) darf 10% nicht übersteigen.



Die neue Europawährung erhält den Namen "Ecu" (=European Currency Unit). Nach den momentanen Umrechnungskursen hätte ein Ecu etwa den Wert von etwas mehr als zwei DM. Eine einheitliche Währung bringt insofern den Vorteil, daß z.B. die Verluste, die zwangsläufig beim Umtausch von Währungen entstehen, wegfallen. Neben der Währungsunion beschlossen die Teilnehmer in Maastricht auch eine Unionsbürgerschaft (also eine europäische Staatsbürgerschaft) .

Jeder EU-Bürger braucht einen Europapass und besitzt bei Kommunalwahlen an seinem Wohnort das aktive und passive Wahlrecht, auch wenn er nicht die Staatsbürgerschaft des Staates besitzt, in dem er lebt. Damit eine politische Union realisierbar wird, wurde ebenfalls beschlossen, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zu entwickeln. So sollen z.B. die nationalen Armeen Schritt für Schritt zusammengeführt werden, indem z.B.

gemeinsame Übungen stattfinden, gemeinsame Einheiten aufgestellt werden und die Ausrüstung vereinheitlicht wird. Zuletzt wurde in Maastricht auch eine gemeinsame Einwanderungs- und Asylpolitik beschlossen und dem Europa-Parlament mehr politischen Spielraum und Aufgaben zugesprochen.             Die in Maastricht verabredete gemeinsame Einwanderungs- und Asylpolitik wurde etwas später im Schengener Abkommen (Ort in Luxemburg) konkretisiert:   1. Keine Personenkontrollen an den Grenzen innerhalb der Staaten der EU.   2. Verstärkte Kontrollen an den gemeinsamen Außengrenzen (längere Wartezeiten bei Einreise in EU)   3.

Ein von einem EU-Staat ausgestelltes Visum an eine Person aus einem nicht EU-Staat wird von den anderen EU-Staaten anerkannt.   4. Polizeiliche Zusammenarbeit: Verfolgung von Straftätem über die Grenzen hinweg Der Name "Europäische Gemeinschaft" wurde 1994 durch den Begriff "Europäische Union" (EU) ersetzt, weil damit deutlicher wird, daß durch eine Reihe von Abkommen und Verträgen ein deutlicher Schritt hin zu den "Vereinigten Staaten von Europa" gemacht wurde. Der neue Name macht deutlich, daß die Zusammenarbeit inzwischen nicht mehr nur allein auf die Wirtschaft beschränkt bleibt. Gesetze müssen aufeinander abgestimmt sein, denn wer Verträge mit einem Wirtschaftspartner aus einem anderen Land abschließt, möchte sicher sein, daß die rechtliche Grundlage übereinstimmt. Wer Produkte aus einem anderen Land kauft, möchte sicher sein, daß sie den vereinbarten Bestimmungen entsprechen.

Dies gilt z.B. für Autos, die europaeinheitliche Abgaswerte erfüllen müssen. Deshalb wird Schritt für Schritt versucht, innerhalb der EU zu einer Rechtsunion zu kommen, d.h. daß die rechtlichen Bestimmungen und Gesetze immer mehr vereinheitlicht werden.

  Innerhalb der Staaten der EU gibt es reichere und ärmere Länder. Ein Land, das viele soziale Leistungen seinen Bürgern'anbietet, wird für Menschen, die in ärmeren Ländern mit schlechteren sozialen Leistungen des Staates wohnen, eine willkommene Adresse sein. Dies schafft allerdings Probleme in den Herkunfts- wie den Zielländem. Also muß man versuchen, durch gezielte Wirtschaftsförderung und Ausgleichszahlungen den sozialen Standard in allen EU-Staaten einander anzugleichen, d.h. man muß eine "Sozialunion" schaffen, in der z.

B. die Angleichung der Rentensysteme oder die Leistungen für die Familien (z.B. Kindergeld) angeglichen werden muß.   Wirtschaftsunion, Rechtsunion, Sozialunion und zuletzt die politische Union - es müssen noch einige wichtige Schritte vollzogen werden, bis die "Vereinigten Staaten von Europa" in absehbarer Zeit verwirklicht werden können.       2.

Die Organe der EU       Die den drei europäischen Gemeinschaften (EGKS oder Montan-Union, EWG und Euratom) übertragenen Aufgaben werden von fünf Organen ausgeführt. Diese Organe sind:       1. Das Europäische Parlament   (auch Europa-Parlament genannt)   2. Der Ministerrat   3. Die Europäische Kommission   4. Der Europäische Gerichtshof   5.

Der Europäische Rechnungshof   und   Der Europäische Rat           Zu 1   Seit 1979 wählen die Bürger in den 15 Staaten der EU alle 5 Jahre ihre Abgeordneten in das Parlament nach Straßburg. Entsprechend der Bevölkerungszahl der einzelnen EU-Staaten bemißt sich die Zahl der zu entsendenden Abgeordneten. Deutschland als bevölkerungsreichstes Land der EU entsendet 99 Abgeordnete, das kleine Luxemburg nur 6 Vertreter. Insgesamt werden 626 Abgeordnete gewählt.   Der Bürger hat 1 Stimme. Damit wählt er in seinem Wahlkreis einen Kandidaten einer bestimmten Partei.

Nach den in den einzelnen Ländern geltenden Wahlverfahren werden nun die gewählten Abgeordneten für das EP ermittelt. Die 99 deutschen Vertreter des EP werden entsprechend der auf die einzelnen Parteien entfallenen Stimmen der Bürger nach dem Verhältniswahlsystem ermittelt.   Ein vereintes Europa ist ohne Parlament nicht denkbar, das auf Dauer ähnliche Zuständigkeiten wie z.B. der Bundestag erhält. Das Europäische Parlament hat diese umfangreichen Kompetenzen bis jetzt noch nicht, d.

h. noch kann es nicht alleine Gesetze beschließen oder die Regierung wählen. Aber es hat bestimmte Kontroll- und Mitwirkungsrechte (Zustimmungs- und Mitentscheidungsrechte): Es ist z.B. an der Aufstellung, Beratung und Verabschiedung des Haushaltes der Staaten der EU mitbeteiligt, bei der Gesetzgebung besitzt das EP ein Anhörungs- und Beratungsrecht (die Legislative übt der Ministerrat aus). Es muß außerdem die Mitglieder der Kommission vor ihrer Ernennung erst bestätigen.

Wichtige internationale Verträge, die Auswirkungen auf die Finanzlage und die Gesetzgebung der Gemeinschaft haben, brauchen ebenfalls die Zustimmung des EP. Es kann Bittschriften (Petitionen) von Bürgem entgegennehmen (1991/92 gingen 396 Petitionen ein) und einen Bürgerbeauftragten emennen. Dieser ist befugt, Beschwerden von jedem Bürger der Union über Mißstände bei der Tätigkeit der Organe (mit Ausnahme des Gerichtshofes) entgegenzunelunen. Andere Kontrollmöglichkeiten sind auch solche, die du vom Bundestag oder den Landtagen her kennst: Das EP fordert schriftlich oder mündlich in sog. "großen und kleinen Anfragen" vom Ministerrat oder der Kommission Auskunft ein und setzt dieses Mittel auch in den monatlichen "Fragestunden" des EP ein, Rat und Kommission sind zur Antwort verpflichtet (1991: 3.281 schriftliche und 1.

303 mündliche Anfragen). Das EP kann auch durch einen Mißtrauensantrag mit 2/3 Mehrheit die Kommission zum Rücktritt zwingen. Es kann auch einen Untersuchungsausschuß einsetzen, der Hinweise auf Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht prüft.   Die Organisation des Europaparlaments ist vergleichbar mit anderen Parlamenten. Das EP wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und 14 Vizepräsidenten (= das Präsidium des EP) für 2 1/2 Jahre. Die Abgeordneten ähnlicher politischer Richtungen schließen sich zu "übernationalen" Fraktionen zusammen (z.

B. Fraktion der Sozialdemokratischen Parteien Europas, Fraktion der Europäischen Volkspartei = Christlich-demokratische Fraktion, Liberale und Demokratische Fraktion, Fraktion Die Grünen im Europäischen Parlament usw.).   In der laufenden Legislaturperiode gibt es 9 solcher länderübergreifender Fraktionen. Die Abgeordneten leisten ihre Arbeit in 19 ständigen Ausschüssen (Ausschuß für Wirtschaft, Ausschuß für Währung und Industriepolitik, Ausschuß für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung usw.).

  Abgeordnete aus dem gleichen Mitgliedstaat können innerhalb einer Fraktion Gruppen bilden. Sitzungen der Ausschüsse und der Fraktionen finden in Brüssel statt, die monatlichen Plenarsitzungen in Straßburg, die Verwaltung des Parlaments hat seinen Sitz in Luxemburg: Europaabgeordnete müssen also oft reisen. Die Reden in den Plenarsitzungen werden durch Dolmetscher simultan (gleichzeitig) in die Sprachen der Mitgliedsländer übersetzt.       Zu 2   Der Ministerrat ist das Entscheidungsorgan der Gemeinschaft. Je nach Gegenstand der Beratung kommen in ihm die jeweiligen Fachminister der nationalen Regierungen zusammen. (Rat der Verkehrsminister, Rat der Finanzminister, Rat der Agrarininister usw.

) Ist nur allgemein vom "Rat" die Rede, so ist damit gewöhnlich die Zusammenkunft der 15 Außenminister gemeint.   Der Ministerrat ist die Legislative, das gesetzgebende Organ der EU, denn seine wichtigste Aufgabe ist die Verabschiedung von Rechtsvorschriften in Form von Verordnungen oder Richtlinien. So heißen in der Sprache der EU die Gesetze. Die Minister verfügen je nach der Größe ihres Landes bei Beschlüssen zwischen 2 und 10 Stimmen. Eine Verordnung muß in allen Ländern mit dem Tag des Inkrafttretens angewendet werden. Hält sich ein Mitgliedsland nicht an diese Verordnung, so kann es vor dem Europäischen Gerichtshof verklagt werden.

Eine Richtlinie, die innerhalb der EU erlassen wird, muß zuerst von den nationalen Parlamenten (z.B. vom Bundestag und Bundesrat) in ein Gesetz umgewandelt werden (wozu die Parlamente verpflichtet sind). Erst dann wird sie für Behörden und Bürger verbindlich.   Herausragende Beispiele für die Verabschiedung von Rechtsverordnungen bzw. Richtlinien durch den Ministerrat waren z.

B. die europaweite Einführung des Katalysators oder die Einzelbestimmungen zur Ausführung der Währungs-und Wirtschaftsunion.   Der Ministerrat hat seinen Sitz in Brüssel und tagt gewöhnlich auch dort. Den Vorsitz im Rat fährt derjeweilige Präsident. Die Präsidentschaft wechselt alle 6 Monate.       Zu 3   Die Kommission hat 20 Mitglieder (Kommissare).



Jedes Land entsendet mindestens einen Kommissar, die bevölkerungsreichen Länder (z.B. die BRD) zwei Kommissare, die dann nach der Zustimmung des EP von den nationalen Regierungen der EU-Staaten auf 5 Jahre ernannt werden. Das EP hat das Recht, der Kommission das Mißtrauen auszusprechen und sie damit geschlossen (nicht einzelne Kommissare) zum Rücktritt zu zwingen. Sitz der Kommission ist Brüssel.   Die Kommission ist so etwas wie eine europäische Regierung (Exekutive), denn sie hat dafür zu sorgen, daß die beschlossenen Verordnungen und Richtlinien (=die Gesetze) des Ministerrates, durch entsprechende Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen auch europaweit ausgeführt werden.

Sie legt außerdem dem Ministerrat jährlich mehrere hundert Vorschläge zur Verabschiedung vor, um damit durch eigene Initiativen (= Gesetzesinitiativen) den europäischen Einigungsprozeß voranzutreiben.   Sie überwacht außerdem auch, daß die EU-weiten Gesetze und Vorschriften von den einzelnen Mitgliedstaaten auch tatsächlich befolgt und ausgeführt werden. Ist dies nicht der Fall, ist sie verpflichtet, dagegen einzuschreiten und notfalls vor dem Europäischen Gerichtshof Klage gegen das Mitgliedsland zu erheben.       Zu 4   Die Verträge, auf denen die Europäische Union beruht (die Römischen Verträge 1957, die Europäische Akte 1986 und der Maastricht Vertrag 1992) bilden die Grundlage einer eigenständigen Rechtsordnung. Innerhalb dieser Rechtsordnung sorgt der Europäische Gerichtshof als oberstes Rechtsprechungsorgan dafür, daß bei Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung der Verträge und der sich daraus abgeleiteten Rechtsvorschriften das europäische Recht auch gewahrt bleibt. Setzt ein Land z.

B. eine EU-Richtlinie oder Verordnung durch den Ministerrat mangelhaft oder überhaupt nicht um, so kann die Kommission beim Europäischen Gerichtshof, der seinen Sitz in Luxemburg hat, Klage erheben. Umgekehrt können aber auch die Mitgliedsländer Klage erheben gegen Richtlinien der EU oder gegen seine Organe. (z.B. Klage der BRD gegen die Bananenrna,rktverordnung der EU, durch die die Länder Südamerikas als Hauptlieferanten von Bananen verdrängt wurden und die Bananen um einiges teurer wurden).

  Der Europäische Gerichtshof besteht aus 15 Richtern (jeweils ein Richter aus jedem Mitgliedsland), die von den Regierungen der EU-Staaten in gegenseitigem Einvernehmen auf 6 Jahre ernannt werden.   Erst durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes ist inzwischen eine umfassende europäische Rechtsordnung entstanden, die auch den Vorrang des europäischen Rechts vor der Rechtsprechung der obersten Gerichte der Mitgliedsländer (z.B. BVG) durchgesetzt hat.       Zu 5   Seit dem Vertrag von Maastricht ist der Europäische Rechnungshof zu einem Hauptorgan der EU geworden. Seinen Sitz hat er in Luxemburg.

Er besteht aus 15 Mitglieder (je ein Mitglied aus jedem Staat der EU), die nach Anhörung des EP für eine Amtszeit von 6 Jahren vom Rat ernannt werden. Seine Aufgaben erstrecken sich u.a. auf die Kontrolle des EU-Haushaltes, auf die Überprüfung von Einahmen und Ausgaben von Einrichtungen der EU. Kontrolle heißt die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und die Einhaltung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Haushaltsführung. Die Ergebnisse seiner Prüfungen werden in Jahresberichten festgehalten und veröffentlicht.

Mit dieser Aufgabe unterstützt und stärkt der Rechnungshof das EP und seine Kontrollrechte gegenüber der Kommission, die ja die Einahmen und Ausgaben der EU verwaltet.           Zu erwähnen sind noch zwei Beratungsorgane der EU:   Es handelt sich um den Wirtschafts-und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen.   Der Wirtschafts- und Sozialausschuß besteht aus 222 Mitgliedern, die unterschiedlichen sozialen und wirtschaftlichen Gruppen angehören, darunter Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Landwirte und Kaufleute, Handwerker und Vertreter vieler anderer Interessensverbände. Sie haben ein Anhörungsund Beratungsrecht. In vielen Fragen können der Ministerrat und die Kommission erst nach Anhörung des Ausschusses tätig werden. Der Ausschuß hat aber auch die Möglichkeit, von sich aus Stellungnahmen abzugeben.

Sinn dieses Verfahrens ist es , wichtige Gruppen der Gesellschaft schon frühzeitig in die Entwicklung der europäischen Integration einzubinden.   Der Ausschuß der Regionen hat ebenfalls beratende Funktion in den Entscheidungsprozessen der Europäischen Union, besonders bei Fragen der Bildung und Kultur, des Gesundheitswesens. Er besteht ebenfalls aus 222 Vertretern von Ländern, Regionen und Gemeinden.   Das oberste Gremium der EU ist der Europäische Rat. Zentrales Leitungsund Beschlußorgan der EU ist zwar der Ministerrat, doch die generelle Abstimmung über den Kurs der europäischen Zusammenarbeit erfolgt jedoch auf den in der Regel zwei Mal im Jahr stattfindenden Gipfeltreffen der europäischen Staats- und Regierungschefs. Ihre Beschlüsse gaben und geben den Kurs vor, sie legen die Ziele, Grundsätze und Leitlinien bei ihren Treffen fest, die die Gemeinschaft der 15 Mitgliedsstaaten auf dem Weg zu einer politischen Union ansteuern muß.

Die Beschlüsse der Staats- und Regierungschefs bei ihrem Treffen in Maastricht im Jahr 1992 sind hierfür ein typisches Beispiel.   Ein Mitglied des Rates ist neben den 15 Staats- und Regierungschefs auch der Präsident der Europäischen Kommission.   Der Vorsitz im Europäischen Rat geht alle 6 Monate reihum an ein anderes Mitgliedsland über. Dem Europäischen Parlament erstattet der Europäische Rat regelmäßig Bericht über die Fortschritte der Union.   ------------------------------       ** Verträge und Ziele der EG   ------------------------------------------------------------------------ politische Neuordung ist nötig; ursprüngliches Ziel: politische Einigung / Gesamteinigung Europas, vor allem Deutschland und Frankreich Zunächst funktionalistische Einigung: Zusammenlegung Funktion nach Funktion   Datum gescheiterte Versuche: 23.7.

52 Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl; Grundlage für Bildung weitere europäischer Verträge. 1.Präsident wurde Paul Henri Spaak; kein (Aufstellung einer europäischen Armee) scheitert 1954   10.9.52 1. Versammlung EG EVG: europäischer Zentralismus, sondern Förderative EGKS Grundlage Vorarbeiten für die Schaffung einer 1949-51 Europarat 1952-54 Satzung für eine Europäische Politische Gemeinschaft 1961-62 Fouchet-Ausschuß (eingesetzt von Staats- und Regierungschefs) 1969 Beschluß, Zusammenarbeit und zu intensivieren und zu verbessern (Luxemburger Bericht) 1975 Tindemanns-Bericht über Europäische Union 1980 „Feierliche Deklaration zur Europäischen Union" (Genscher Colombo-Initiative) 1984 Entwurf eines Vertrages zur Gründung der Europäischen Union (Altiero Spinelli) mit vollständiger Verfassung 1985 einheitliche Akte (Binnenmarkt bis Ende 1992) 1992 "Vertrag über die Europäische Union" (Maastrichter Vertrag)           Maastrichter Vertrag   Inhalte:   * schrittweiser Einstieg in die Politische Union; gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik * Schaffung einer Unionsbürgerschaft (kommunales und Europäisches Wahlrecht am Wohnort und Aufenthaltsrecht überall innerhalb der EG) * vollständige Wirtschafts- und Währungsunion und Einführung einer Europäischen Währung * Ausbau der Sozialgemeinschaft; Kohäsionsfond (Erleichterung des Einsstiegs in W- und W-Union für ärmere Länder) * Verstärkte Zusammenarbeit in der Rechts- und Innenpolitik beratender Ausschuß als Vertretung der EG in den Regionen; Europäische Währungsbank und -institut; Bürgerbeauftragter Erweiterung der Rechte des EP * weitere Regierungskonferenz 1996 zur Revision von Teilen des Vertrages   Folgen   * Angst und Befürchtungen in vielen Völkern * Schwierigkeiten bei der Ratifizierung; teils knappe Mehrheit, teils knappe Minderheit * Stabilitätsverluste der DM * Angst vor zu starkem Deutschland * Wertung der technisch-bürokratischen "Regelungswut" der Brüsseler Bürokratie als Angriff auf die nationale Identität * Befürchtung der Schwächung der Wirtschaft schwächerer Länder durch Konkurrenzdruck * Mangel an Demokratie, Föderalismus und Subsidiarität * Vertragswerk unverständlich und höchst kompliziert Anti-Haltung allgemeiner Art * Befürchtung der Zentralisierung und Entdemokratisierung; bürgerferne Entscheidungen durch Verlagerung nach Brüssel; keine Teilhabe gewählter Volksvertretungen * Neuheit: Europäische Verfassung/Grundgesetz * Parlamente können nur ja oder nein zum Vertrag sagen; kein Einfluß des EP   Arndt Luyken, Heiko Möllerke und Kevin Walter

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