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  Gesetzliche krankenversicherungen

Wie und wann entstand die gesetzliche Krankenversicherung? - GKV entstanden aus so genannten Hilfskassen. - 1. Gesetzliche Grundlage = Hilfskassengesetz vom 07.04.1876. - 1881 verwirklicht Bismarck die Idee der Sozialversicherung.

- Geburtsstunde der GKV war 1883 die Krankenversicherung der Arbeitnehmer. Prinzip der GKV = Solidaritätsprinzip: . Beiträge richten sich nach dem Arbeitsentgelt . Medizinische Versorgung ist für alle gleich . Beiträge nicht nach individuellem Risiko . Risikoausgleich zwischen krank u. gesund . Solidarausgleich zwischen alt u. jung . Lebenslange Mitgliedschaft In der GKV besteht ein Rechtsanspruch auf Leistung Kraft Gesetzes. Versicherten Leistungen nach dem Sachleistungsprinzip. Versicherte Person erhält eine Versichertenkarte zur Vorlage.

Durch GKV = medizinisch notwendige Behandlung in BRD sichergestellt. AN mit Gehalt unter JAE = automatisch pflichtversichert. Unter bestimmten Voraussetzungen auch Möglichkeit der freiwilligen Versicherung. Kündigungsfristen GKV = zwei Arten von Kündigungen: Ordentliche Kündigung Jederzeit möglich, wenn Mitgliedschaft zur alten Krankenkasse 18 Monate bestand. Sonderkündigung Erhöhung des Beitragssatzes = Sonderkündigungsrecht für Mitglieder. Kündigungszeitpunkt durch Gesetz seit 1.

1.2002 nicht mehr vorhanden. Kündigungsfrist Sowohl für pflicht- als auch für freiwillig Versicherte = Kündigungsfrist von zwei Kalendermonaten. Kündigung nur wirksam, wenn Mitglied dem Arbeitgeber (bzw. der zur Ab-/Anmeldung verpflichteten Stelle) innerhalb der Kündigungsfrist Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse vorlegt. Können gesetzliche Krankenversicherungen Risikozuschläge berechnen? !!!FOLIE!!! Nein - egal, ob gesund oder krank und welche Leistungen bezogen werden.

Risikozuschläge, wie in der privaten Krankenversicherung üblich, gibt es bei der gesetzlichen Krankenkasse nicht. Gibt es Wartezeiten bei den gesetzlichen Krankenversicherungen? Nein, Wartezeiten, wie in der privaten Krankenversicherung üblich, gibt es in der gesetzlichen Krankenkasse nicht. Versicherungspflicht Anmeldung der Versicherungspflicht bei gesetzlichen Krankenkassen binnen 14 Tagen nach Beginn der Arbeit zu erfolgen. Geschieht dies nicht = Ab dem ersten Arbeitstag alle Arbeitnehmer und Auszubildende automatisch bei der AOK versichert. Auszug aus dem SozGBKV (Sozialgesetzbuch Gesetzliche Krankenversicherung): Zum einen versicherungspflichtige Mitglieder. Pflichtversichert in der GKV sind alle Arbeitnehmer, die kein höheres Bruttoarbeitsentgelt als die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) haben.

 Jeder Arbeitnehmer mit nicht mehr als 3.862,50 EUR monatlich = krankenversicherungspflichtig. Folgende Personengruppen sind grundsätzlich Krankenversicherungspflichtig: . Nach §5 des SozGBKV sind alle Arbeiter, Angestellte und zu einer Berufsausbildung Beschäftigte, die ein Arbeitsentgelt erhalten, versicherungspflichtig, . Personen die Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III (Sozialgesetzbuch drittes Buch) beziehen, . Landwirte, mitsamt mitarbeitenden Familienangehörigen, . Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, und einige andere Gruppen. Seit Juli 2000 werden Personen nicht mehr versicherungspflichtig, die . beim Eintritt der Versicherungspflicht bereits 56 Jahre alt sind, . in den letzten fünf Jahren vor diesem Zeitpunkt nicht gesetzlich krankenversichert waren, . mindestens die Hälfte dieses Zeitraums versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig oder mit einer solchen Person verheiratet waren. Es gibt auch freiwillig Versicherte. Alle Versicherten der GKV können Mitgliedschaft nach Ende der Versicherungspflicht freiwillig fortsetzen.

 Man wird nicht kraft Gesetz versichert, sondern muss sich selbst um einen Krankenversicherungsschutz kümmern. Bestimmte Vorraussetzungen für die Weiterversicherung in der GKV müssen erfüllt sein. Der Versicherung können beitreten: 1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren versichert waren, 2. Personen, deren Familienversicherung erlischt oder nach § 10 Abs. 3 SGB V nicht besteht, wenn die o.

g. Vorversicherungszeiten erfüllt sind, 3. Personen, die erstmals eine Beschäftigung aufnehmen und deren Jahresarbeitsentgelt 46.350 EUR übersteigt, 4. Schwerbehinderte, wenn in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert , außer Voraussetzungen durch Behinderung nicht erfüllbar, 5. Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen.


Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende der Mitgliedschaft anzuzeigen. Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen !!!FOLIE!!! Der Gesetzgeber schreibt nahezu 95 % aller Leistungen der GKV vor.  Krankenkasse bezahlt immer alles, was an ärztlichen Behandlungen notwendig ist, egal welcher Beitrag bezahlt wird. Neben Pflichtleistungen auch einige Mehrleistungen, die die Krankenkassen selbst gestalten können. Diese nennt man Satzungsleistungen, da sie in den einzelnen Satzungen der Krankenkassen niedergeschrieben werden müssen. Zu diesen zählen u.

a. ambulante Vorsorgekuren, die Gewährung erhöhter Zuschüsse für Rehabilitationskuren sowie die Kostenübernahme alternativer Heilmethoden und Zusatzimpfungen.

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