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  Strafrecht



    H a u s a r b e i t               Name: Nancy Schreiber   Klasse: RFA.98/2             Inhaltsverzeichnis         1 Das Strafrecht allgemein 1.1 Das Strafgesetzbuch   2 Materielles und formelles Strafrecht   3 Die Straftat 3.1 Die strafbare Handlung 3.2 Ausführende Personen 3.3 Rechtsfolgen der Straftat 3.

4 Die Strafbemessung 3.5 Warnung mit Strafvorbehalt und Absehen von Strafe 3.6 Maßregeln der Besserung und Sicherung   4 Das Strafverfahren 4.1 Die Einleitung des Strafverfahrens 4.1.1 Die Strafanzeige 4.

1.2 Antragsdelikte 4.2 Das Erkenntnisverfahren 4.3 Das Vollstreckungsverfahren 4.3.1 Strafaussetzung zur Bewährung 4.

4 Besetzung und Zuständigkeit der Strafgerichte 4.4.1 Das Amtsgericht 4.4.2 Das Landgericht 4.4.

3 Das Oberlandesgericht 4.4.4 Der Bundesgerichtshof   5 Das Jugendstrafverfahren 5.1 Folgen der Jugendstraftat 5.2 Besonderheiten im Verfahren gegen Heranwachsende   6 Das Strafregister   7 Kriminalitätsentwicklung 1999   8 Diagramm „Aufgliederung der begangenen Straftaten 1999 im Freistaat Thüringen“                 1 Das Strafrecht allgemein   Unter Strafrecht versteht man diejenigen Rechtsvorschriften, die an eine Tat eine Be-strafung knüpfen. Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

Es gilt der Grundsatz „keine Strafe ohne Ge-setz“. Das Strafrecht ist wie das Zivilrecht Teil unserer Rechtsordnung und verfolgt das Ziel, das friedliche Zusammenleben der Menschen in der Gesellschaft zu regeln. Das Strafrecht ist Teil des öffentlichen Rechts. Das Recht begangenes Unrecht zu ahnden und Strafen zu verhängen, liegt alleinig beim Staat mit seinen Gewalten.   Die einzelnen Straftatbestände finden sich vor allem im Strafgesetzbuch (StGB), aber auch in einer Vielzahl von anderen Gesetzen, z. B.

im Straßenverkehrsgesetz, im Lebensmittelgesetz, im Waffengesetz usw.     1.1 Das Strafgesetzbuch (StGB)   Das Strafgesetzbuch besteht aus dem allgemeinen Teil und dem besonderen Teil. Der allgemeine Teil enthält außer einleitenden Bestimmungen, insbesondere über den Geltungsbereich des deutschen Strafrechts, Vorschriften über die Grundlagen der Strafbarkeit einer Tat (vorsätzliche und fahrlässige Taten, Irrtum bei der Be-gehung einer Tat, Versuch, Täterschaft und Teilnahme, Rechtfertigungs- und Schuld-ausschließungsgründe), Vorschriften über die Rechtsfolgen einer Tat (die Strafen, Nebenstrafen, Grundsätze der Strafbemessung, Strafaussetzung zur Bewährung, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Verfall und Einziehung von Gegen-ständen, die zu einer Tat gebraucht oder durch sie erlangt worden sind) sowie Vor-schriften über den Strafantrag, über die Verfolgungsverjährung von Straftaten und über die Verjährung der Vollstreckung von rechtskräftig verhängten Strafen.   Der besondere Teil enthält die einzelnen Straftatbestände.     2 Materielles und formelles Strafrecht   Das Strafrecht wird in zwei Teile untergliedert:   a) in das materielle Strafrecht und b) in das formelle Strafrecht     a) Materielles Strafrecht   Das materielle Strafrecht enthält die Bestimmungen, die für die Definition von straf-baren Handlungen gelten.

Danach ist festzustellen, durch welche Handlung eine Person straffällig wird.           b) Formelles Strafrecht   Im formellen Strafrecht sind die Regeln aufgeführt, nach denen ein Strafverfahren ab-läuft. Hier ist dargestellt, wie die Durchführung des staatlichen Strafanspruchs erfolgt. Dies geschieht in der Strafprozessordnung (StPO).       3 Die Straftat   Eine Straftat kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Fahrlässige Taten sind nur dann strafbar, wenn das Gesetz sie ausdrücklich mit Strafe bedroht.

  vorsätzliche Handlung:   Der Handelnde weiß um den Erfolg seiner Handlung und will diesen Erfolg bewusst auch herbeiführen.     fahrlässige Handlung:   Der Handelnde hätte bei sorgfältiger Prüfung der Situation den Erfolg seiner Handlung vorhersehen können, er verletzt jedoch diese Sorgfaltspflicht, d. h. er verhält sich objektiv pflichtwidrig oder verletzt objektiv die Sorgfaltspflicht.     Eine Tat kann durch aktives Tun oder durch Unterlassen begangen werden. Die Begehung einer Straftat durch Unterlassen setzt voraus, dass der Täter eine Rechts-pflicht zum Handeln hatte.




    3.1 Die strafbare Handlung   Für die Strafbarkeit einer Tat müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:   a) Erfüllung des Straftatbestandes nach StGB (Tatbestandsmäßigkeit) b) rechtswidrige Handlung (Rechtswidrigkeit) c) schuldhaftes Handeln des Täters (Schuld)   Nur wenn alle drei Merkmale gleichzeitig erfüllt sind liegt eine strafbare Handlung vor.     a) Tatbestandsmäßigkeit   Eine Handlung muss tatbestandsmäßig sein. Das bedeutet, dass sie die Voraus-setzungen eines bestimmten, im StGB oder in einem der strafrechtlichen Nebenge-setze beschriebenen Tatbestandes erfüllen muss.         b) Rechtswidrigkeit   Die Handlung muss rechtswidrig sein. Das bedeutet, dass sie im Gesetz als tatbe-standsmäßig genannt wird und für die verbotene Handlung kein Rechtfertigungs-grund vorliegt.

Der wichtigste Rechtfertigungsgrund ist die Notwehr. Beispiel: A er-schießt B, nachdem B ihn vorher mit Tötung bedroht hat, so kann A nicht bestraft werden, weil die von ihm begangene (tatbestandsmäßig unerlaubte) Tötung durch Notwehr gerechtfertigt ist.     c) Schuld   Die Handlung muss schuldhaft sein. Das bedeutet, dass dem Täter, der eine vorsätzliche oder fahrlässige Tat begangen hat, diese auch vorwerfbar sein muss. Es dürfen keine Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründe vorliegen.   Schuldunfähigkeit liegt bei Kindern vor, die zum Zeitpunkt der Tat noch nicht straf-mündig sind, d.

h. noch nicht 14 Jahre alt sind. Personen, die aufgrund einer krank-haften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, wegen Schwachsinns oder wegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig sind, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handeln ebenfalls nicht schuldhaft (§ 20 StGB).   Das Gesetz teilt die Straftaten (Kriminalunrecht) nach der Schwere der angedrohten Strafe in Vergehen und Verbrechen ein.   Verbrechen:   „Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.“ (§ 12 StGB)   Beispiele für ein Verbrechen sind:   - Geldfälschung gem.

§ 146 StGB - Mord gem. § 211 StGB     Vergehen:   „Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als einem Jahr oder die mit Geldstrafe bedroht sind.“ (§ 12 StGB)   Beispiele für ein Vergehen sind:   - Verführung gem. § 182 StGB - Verletzung von Privatgeheimnissen gem. § 203 StGB     Es gibt Gründe, die zu einer Strafminderung (z. B.

Versorgung der Familie oder ein bis dahin tadelfreier Lebenswandel) oder zu einer Strafverschärfung (Wiederhol-ungstäter oder besondere Brutalität des Täters) führen können. Diese müssen hier unberücksichtigt bleiben. Vor Gericht werden diese jedoch besonders positiv oder negativ gewürdigt.     3.2 Ausführende Personen   Zu den ausführenden Personen einer strafbaren Handlung zählen Täter, Mittäter, Anstifter sowie der Beihilfeleistende.   Täter   Täter ist derjenige, der eine Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

    Mittäter   Mittäter ist derjenige, der eine Straftat gemeinschaftlich mit anderen vornimmt. Es wird jeder als Täter bestraft.     Anstifter   Wenn jemand einen anderen dazu bestimmt, eine vorsätzliche und rechtswidrige Tat zu begehen, so wird er als Anstifter bezeichnet und bestraft.     Beihilfeleistender   Ist derjenige, der einem anderen bei der Begehung einer Tat Hilfe leistet. Dieser wird als Gehilfe bestraft.     3.

3 Rechtsfolgen der Straftat   Es gibt 4 Formen der Rechtsfolge einer Straftat:   a) Freiheitsstrafe b) Geldstrafe c) Nebenstrafe d) Nebenfolge     a) Freiheitsstrafe   Die Freiheitsstrafe kann zeitig oder lebenslang sein. Als Höchststrafe kann lebens-lange Freiheitsstrafe festgesetzt werden. Das Mindestmaß der Freiheitsstrafe beträgt nach §§ 38, 39 StGB einen Monat.       b) Geldstrafe   Die Geldstrafe wird nach Tagessätzen verhängt. Sie beträgt nach §§ 40 ff. StGB mindestens 5, höchstens 360 volle Tagessätze.

Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der per-sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Ein Tagessatz beträgt mindestens 2,00 DM, höchstens 10.000,00 DM. Das Gericht kann dem Täter, der zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, eine Zahlungsfrist oder Ratenzahlungen einräumen. Wenn eine Geldstrafe uneinbringlich ist, tritt an ihre Stelle Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe.

Das Mindestmaß der Ersatzfreiheits-strafe ist ein Tag.     c) Nebenstrafe   Wenn jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeug-führers begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt wird, so kann das Gericht gegen ihn für die Dauer von 1 bis 3 Monaten ein Fahrverbot ver-hängen (§ 44 StGB).     d) Nebenfolgen   Wenn ein Täter wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, verliert er für die Dauer von 5 Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und gewählt zu werden (§ 45 StGB).     3.4 Strafbemessung   Bei der Strafzumessung berücksichtigt das Gericht die Wirkungen, die von der Strafe auf das zukünftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind. Hierbei prüft das Gericht insbesondere   die Beweggründe und Ziele des Täters, seine Gesinnung, die Art der Ausführung der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat.

  Freiheitsstrafen unter 6 Monaten sollen grundsätzlich nur in Ausnahmefällen ver-hängt werden. Diese Ausnahmefälle liegen vor, wenn besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters vorliegen, oder die Verhängung einer Frei-heitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich ist.  Rückfällige Täter, d. h. solche, die zuvor schon mindestens zweimal wegen einer vor-sätzlichen Tat zu mindestens 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sind und diese Strafen verbüßt haben und bei denen angenommen werden muss, dass sie die früheren Verurteilungen nicht als Warnung angesehen haben, werden mit mindestens 6 Monaten Freiheitsstrafe bestraft.     3.

5 Warnung mit Strafvorbehalt und Absehen von Strafe   Wenn das Gericht nach der Hauptverhandlung zu der Auffassung kommt, dass der Täter wegen einer Tat zu einer Geldstrafe bis höchstens 180 Tagessätzen zu verurteilen wäre, so dann es seine Schuld feststellen, den Täter verwarnen, die Strafe bestimmen, sich jedoch die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten. Das Gericht setzt dann eine Bewährungsstrafe zwischen 1 Jahr und 3 Jahren fest. Besteht der Verurteilte die Bewährungszeit erfolgreich, so wird die Strafe erlassen, es bleibt dann lediglich bei der Verwarnung.  Im anderen Fall muss der Täter die Strafe bezahlten.    3.6 Maßregeln der Besserung und Sicherung   Die Maßregeln der Besserung und Sicherung werden untergliedert in   a) Freiheitsentziehende Maßregeln b) nicht freiheitsentziehende Maßregeln.

    a) Freiheitsentziehende Maßregeln   Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus   Diese kommt dann in Betracht, wenn der Täter eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat. Schuldunfähig oder vermindert schuldfähig ist ein Straftäter, der unter Bewusstseinsstörungen oder unter Schwachsinn leidet. Das Ziel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist die Heilung des Straftäters. Die Dauer des Aufenthaltes ist zeitlich nicht begrenzt, da sie sich am Fortschreiten des Heilungsprozesses orientiert.     Unterbringung in einer Entziehungsanstalt   Diese kann das Gericht dann anordnen, wenn der Täter aufgrund eines Hanges zu alkoholischen Getränken oder anderen Rauschmitteln eine rechtswidrige Tat be-gangen hat. Diese Maßregel ist auf eine Zeitdauer von 2 Jahren begrenzt.

Sie be-zweckt ebenfalls die Heilung des Straftäters. Außerdem dient sie der Sicherung des Straftäters, um ihn und die Gesellschaft vor weiteren Straftaten zu schützen.     Unterbringung in der Sicherungsverwahrung   Diese Unterbringung setzt voraus, dass der Täter wegen einer nach Vollendung seines 25. Lebensjahres begangenen Straftat zu mindestens 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wird, er vorher schon zweimal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, und die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er einen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten hat. Die erste Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung darf 10 Jahre nicht überschreiten.     b) Nicht freiheitsentziehende Maßregeln   Führungsaufsicht   Diese kann nur in Fällen, in denen das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht, angeordnet werden.

Das Gericht verhängt sie neben der Strafe, wenn die Gefahr besteht, dass der Täter weitere Straftaten begeht. Der Verurteilte untersteht einer Aufsichtsstelle. Das Gericht bestellt im Einvernehmen mit dieser Aufsichtsstelle einen Bewährungs-helfer. Weiterhin kann das Gericht dem Verurteilten Weisungen erteilen. Die Führungsaufsicht dauert 2, höchstens 5 Jahre. Wenn zu erwarten ist, dass der Ver-urteilte keine Straftaten mehr begehen wird, hebt das Gericht die Führungsaufsicht auf.

    Entziehung der Fahrerlaubnis   Wenn jemand im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verurteilt wird und sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, so kann ihm das Gericht die Fahrerlaubnis entziehen für die Dauer von mindestens 6 Monaten aber höchstens 5 Jahren. Diese Sperre kann allerdings auch für immer angeordnet werden, wenn die Höchst-frist von 5 Jahren zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Wenn sich innerhalb der Sperrfrist ergibt, dass der Täter zum Führen wieder geeignet ist, kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben.     Berufsverbot   Wenn jemand eine Straftat unter Missbrauch seines Berufes oder Gewerbes be-gangen hat und die Gefahr besteht, dass er bei weiterer Ausübung seines Berufes erhebliche Taten gleicher Art begehen wird, so kann ihm das Gericht auf die Dauer von 1 bis 5 Jahre ein Berufsverbot aussprechen.                       4.1 Einleitung des Strafverfahrens   Das Strafverfahren beginnt entweder mit einer Strafanzeige oder damit, dass der Staatsanwalt oder der Polizei die Begehung einer Straftat auf andere Weise bekannt wird.



    4.1.1 Die Strafanzeige   Die Strafanzeige ist die Mitteilung des Verdachts einer strafbaren Handlung. Jeder, der Kenntnis von einer strafbaren Handlung erlangt hat, kann Anzeige erstatten. Er braucht nicht der Geschädigte zu sein. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, jede Strafanzeige daraufhin zu überprüfen, ob Anlass zu einer Strafverfolgung besteht.

  Die Erstattung einer Strafanzeige ist ein Recht, grundsätzlich aber keine Ver-pflichtung. Man muss nur dann rechtzeitig Strafanzeige erstatten, wenn man von dem Vorhaben oder der Ausführung besonderer, im Strafgesetzbuch im einzelnen aufgeführter schwerer Straftaten, wie z. B. Mord, Totschlag, Raub usw., zu einer Zeit glaubhaft Kenntnis erlangt, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann.   Eine Strafanzeige kann bei der Staatsanwaltschaft, bei der Polizeibehörde und bei den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich erstattet werden.

Wenn sie in mündlicher Form erfolgt, ist sie von dem annehmenden Beamten schriftlich niederzulegen.     4.1.2 Der Strafantrag   Alle Straftaten werden grundsätzlich von Amts wegen verfolgt. Von diesem Grund-satz macht das Strafgesetzbuch in einigen genau bestimmten Fällen eine Ausnahme und knüpft die Verfolgung der strafbaren Handlung an einen Strafantrag. In den meisten dieser Fälle kann die Straftat aber trotz fehlenden Strafantrages durch die Staatsanwaltschaft verfolgt werden, wenn an der Verfolgung ein besonderen öffent-liches Interesse besteht.

  Der Strafantrag ist im Strafgesetzbuch geregelt.     Antragsdelikte   Antragsdelikte sind strafbare Handlungen, die grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt werden. Hierzu gehören u. a.   Hausfriedensbruch, Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung, unbefugte Aufnahme eines nicht öffentlich gesprochenen Wortes auf Tonträger oder der unbefugte Gebrauch einer solchen Aufnahme, Verletzung des Briefgeheimnisses sowie Verletzung des Berufsgeheimnisses, Körperverletzung, Diebstahl und Unterschlagung gegenüber Familienangehörigen, Diebstahl, Unterschlagung und Hehlerei von geringwertigen Gegenständen sowie Betrug und Untreue, soweit sie sich auf geringwertige Gegenstände erstrecken, unbefugte Ingebrauchnahme von Kraftfahrzeugen, Vereitelung der Zwangsvollstreckung, Sachbeschädigung.     Das Strafantragsrecht steht dem Verletzten zu, soweit das Gesetz nicht auch anderen Personen das Antragsrecht einräumt, z.

B. dem Ehegatten, den Kindern, sonstigen Verwandten oder dem Dienstvorgesetzten.   Der Strafantrag kann bei Gericht, bei der Staatsanwaltschaft oder bei der Polizei gestellt werden. Hierfür ist grundsätzlich die Schriftform erforderlich. Wenn der Strafantrag bei einem Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft gestellt wird, genügt auch die Erklärung zu Protokoll.   Die Strafantragsfrist beträgt 3 Monate.

Sie beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat. Sollte das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder auf einen allgemeinen Feiertag fallen, so endet sie mit Ablauf des nächsten Wochentages.   Der Strafantrag kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen-über der Behörde, die zur Zeit mit der Sache befasst ist, vom Berechtigten zurückgenommen werden. Für die Rücknahme ist keine Form vorgeschrieben.     Das Strafverfahren ist in zwei Abschnitte gegliedert: in das Erkenntnisverfahren und in das Vollstreckungsverfahren.     4.

2 Das Erkenntnisverfahren   Die Hauptaufgabe des Erkenntnisverfahrens besteht in der Feststellung des staat-lichen Strafanspruches.   Es besteht aus drei Teilverfahren:   a) Vorverfahren/Ermittlungsverfahren b) Zwischenverfahren c) Hauptverfahren   a) Vorverfahren   Das Vorverfahren beginnt mit der Kenntnisnahme der Polizei als ein Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft oder Staatsanwaltschaft selbst vom Verdacht einer Straftat (z. B. durch eine Anzeige). Es werden die Ermittlungen aufgenommen. (§§ 158, 160 StPO).

  Es wird nunmehr geprüft, ob der Beschuldigte der Tat hinreichend verdächtig ist. Weiterhin wird geprüft, ob der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens beim zu-ständigen Gericht gestellt werden kann.   Die Zuständigkeit für das Ermittlungsverfahren liegt bei der jeweiligen Staatsan-waltschaft, die wie das Gericht, eine eigenständige Behörde darstellt und deren Beamte die Staatsanwälte sind.   Wenn die Staatsanwaltschaft festgestellt hat, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat, erhebt sie Anklage und außerdem die Eröffnung des Hauptverfahrens beim zuständigen Gericht.   Das Ermittlungsverfahren wird eingestellt, wenn lediglich eine geringfügige Straftat vorliegt oder sie nicht nachweisbar ist.     b) Zwischenverfahren   Das Zwischenverfahren liegt im Zuständigkeitsbereich des Gerichts (§§ 199 ff.

StPO). Hier wird die hinreichende Verdächtigkeit bezüglich des Begehens der Straf-tat des Beschuldigten geprüft. Wenn diese vorliegt, wird die Eröffnung des Hauptver-fahrens beschlossen oder das Verfahren wird eingestellt.     c) Hauptverfahren   Die Einleitung des Hauptverfahrens folgt auf den Eröffnungsbeschluss des Gerichts.   Das Hauptverfahren besteht aus der   Vorbereitung der Hauptverhandlung und der Hauptverhandlung (§§ 216 ff. StPO)     Vorbereitung der Hauptverhandlung   Bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung wird   der Termin zur Hauptverhandlung festgelegt, die Ladung der Prozessbeteiligten vorgenommen und die Beweismittel herbeigeschafft.

    Hauptverhandlung   In der Hauptverhandlung ist es die Aufgabe des Gerichtes den Nachweis zu er-bringen, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung tatsächlich begangen hat.  Die Beendigung der Hauptverhandlung erfolgt   in der Regel mit einem Urteil,   mit der Einstellung des Verfahrens (z. B. wenn dem Beschuldigten die Straftat nicht nachgewiesen werden kann).   Gegen das Urteil stehen die Rechtsmittel der Berufung oder der Revision zur Ver-fügung.   Erfolgt eine Verurteilung des Beschuldigten, wird die Strafe im Rahmen des Straf-vollstreckungsverfahrens von Amts wegen vollstreckt (§ 449 StPO).

    4.3 Das Vollstreckungsverfahren   Die Strafvollstreckung und somit das Strafvollstreckungsverfahren umfasst alle Maß-nahmen, die auf die Durchsetzung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses, also eines Urteils, gerichtet sind.   Zu diesen Maßnahme gehören die unter Punkt 5 „Rechtsfolgen der Straftat“ aufgeführten Punkte a) bis d).   Ist es zur Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe gekommen, kann das Gericht diese in besonderen Fällen zur Bewährung aussetzen.     4.3.

1 Strafaussetzung zur Bewährung   Voraussetzungen   Das Gericht kann eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung allein zur Warnung dienen lassen wird und auch ohne Verbüßung der Strafe voraussichtlich keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 StGB).   Wenn besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Verurteilten vor-liegen, kann das Gericht auch eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren zur Bewährung aussetzen.   Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Diese beträgt zwischen 2 und 5 Jahren. Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft des Urteils.     Auflagen   Das Gericht kann zusätzlich Auflagen erteilen, z.

B. den Schaden wieder gutzu-machen oder einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen.     Weisungen   Das Gericht kann darüber hinaus dem Verurteilten Weisungen erteilen, z. B. einen festen Wohnsitz zu nehmen, regelmäßige Arbeit aufzunehmen, sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder bei der Polizei zu melden, mit bestimmten Personen nicht zu verkehren, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen usw.   Bewährungshelfer   Das Gericht kann den Verurteilten während der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellen.

Der Bewährungshelfer hat die Aufgabe dem Verurteilten zu helfen und ihm betreuend zur Seite zu stehen. Er über-wacht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen.     Widerruf der Strafaussetzung   Die Aussetzung der Strafe wird vom Gericht widerrufen, sobald der Verurteilte während der Bewährungszeit eine Straftat begeht, gegen Auflagen und Weisungen gröblich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers entzieht.   Wenn die Strafaussetzung nicht widerrufen wird, und die Bewährungszeit abgelaufen ist, erlässt das Gericht die Strafe d. h., der Täter braucht die Strafe nicht zu ver-büßen.

    Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung   Wenn ein Verurteilter schon 2/3, mindestens jedoch 2 Monate seiner Strafe verbüßt hat und verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzuges keine Straftaten begehen wird, so setzt das Gericht den Rest der Strafe zur Bewährung aus.   Bei längeren Strafen kann schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheits-strafe die Vollstreckung des Restes zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn der Täter mindestens ein Jahr der Freiheitsstrafe verbüßt hat und besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten eine Aussetzung rechtfertigen.     Warnung mit Strafvorbehalt und Absehen von Strafe   Kommt das Gericht nach der Hauptverhandlung zu der Auffassung, dass der Täter wegen einer Tat zu einer Geldstrafe bis höchstens 180 Tagessätzen zu verurteilen wäre, so kann es seine Schuld feststellen, den Täter verwarnen, die Strafe be-stimmen aber sich jedoch die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten. Das Gericht setzt dann eine Bewährungszeit zwischen 1 Jahr und 3 Jahren fest. Die Strafe wird erlassen, wenn der Verurteilte die Bewährungszeit erfolgreich besteht. Es bleibt dann lediglich bei der Verwarnung.



Im anderen Fall muss der Täter die Strafe bezahlen.     4.4 Die Besetzung und Zuständigkeit der Strafgerichte   Die ordentliche Gerichtsbarkeit   Alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen gehören gem. § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte, es sei denn, sie sind ausdrücklich besonderen Gerichten zugewiesen. Ordentliche Gerichte sind:   Amtsgerichte Landgerichte Oberlandesgerichte Bundesgerichtshof.     Die strafbaren Handlungen werden im Strafgesetzbuch nach der Schwere der ange-drohten Strafe eingeteilt.

Es werden Verbrechen und Vergehen unterschieden.   Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist in die Zivilgerichtsbarkeit und in die Strafgerichts-barkeit untergliedert.     Die Strafgerichtsbarkeit   Wie bereits erläutert, gehört die Strafgerichtsbarkeit wie die Zivilgerichtsbarkeit zur ordentlichen Gerichtsbarkeit. Das Gericht entscheidet, ob eine Straftat vorliegt und welche Strafe zu veranlassen ist. Dies erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde. Je nach Schwere der angedrohten Strafe untergliedert das Strafgesetzbuch die strafbaren Handlungen in Verbrechen und Vergehen.

Die Zu-ständigkeit des Strafgerichts wird nach der Art und Schwere der Tat geregelt.     Die Strafgerichte unterliegen einer unterschiedlichen Besetzung, welche in der auf der folgenden Seite aufgeführten Übersicht dargestellt wird.                                                   Erläuterung zur Übersicht     4.4.1 Das Amtsgericht   Der Strafrichter als Einzelrichter   Wenn Vergehen im Wege der Privatklage verfolgt werden und wenn man mit keiner höheren Freiheitsstrafe als 2 Jahre rechnet, urteilt der Strafrichter als Einzelrichter beim Amtsgericht (§ 25 GVG).     Das Schöffengericht   Das Schöffengericht ist mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen (Laienrichtern) besetzt.

Es entscheidet bei Vergehen und bei Verbrechen, wenn die Zuständigkeit nicht beim Landgericht oder beim Oberlandesgericht liegt und mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 4 Jahren zu rechnen ist.     Das erweiterte Schöffengericht   Im Gegensatz zum „normalen“ Schöffengericht ist das erweiterte Schöffengericht mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt. Die Zuständigkeit ist die gleiche wie beim Schöffengericht. Bei Sachen mit hohem Arbeitsaufwand, wird der zusätzliche Berufsrichter eingesetzt (§ 29 Abs. 2 GVG).     Das Jugendgericht und das Jugendschöffengericht (§§ 33, 34 JGG)   Diese Gerichte gelten als besondere Gerichte.

Sie sind zuständig, wenn es sich um strafbare Handlungen Jugendlicher und Heranwachsender handelt. Der Strafrichter ist Jugendrichter, die Schöffen sind Jugendschöffen und der Staatsanwalt ist Jugend-staatsanwalt.   Soll Berufung eingelegt werden, kann das nur gegen Urteile des Amtsgerichts ge-schehen.       4.4.2 Das Landgericht   Die große Strafkammer   Die Besetzung ergibt sich aus drei Richtern und zwei Schöffen.

Die Zuständigkeit der großen Strafkammer ist bei allen Verbrechen gegeben, deren Zuständigkeit nicht beim Amtsgericht oder Oberlandesgericht liegt oder die mit einer Freiheitsstrafe von über vier Jahren bedroht sind (§ 74 Abs. 1 GVG).     Die kleine Strafkammer = Berufungskammer   Die Besetzung der kleinen Strafkammer besteht aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen. Wird Berufung gegen ein Urteil des Einzelrichters beim Amtsgericht, des Schöffengerichts oder des erweiterten Schöffengerichts eingelegt , ist dafür die kleine Strafkammer zuständig. Die kleine Strafkammer wird also nie in erster Instanz tätig.     Die große Strafkammer als Schwurgericht   Diese ist mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt.

Es ist bei Kapitalver-brechen (z. B. Mord, Totschlag, Geiselnahme mit Todesfolge, räuberischer Er-pressung) zuständig (§§ 74 Abs. 2, 76 Satz 1 GVG).     Die große Strafkammer als Staatsschutzkammer   Die große Strafkammer als Staatsschutzkammer ist auch mit 3 Berufsrichtern und 2 Schöffen besetzt. Sie ist für Staatsschutzsachen, wie z.

B. Friedensverrat, Gefähr-dung der demokratischen Ordnung zuständig (§ 74 a GVG).     Die große Strafkammer als Wirtschaftskammer   Diese ist ebenfalls mit 3 Berufsrichtern und 2 Schöffen besetzt. Die Zuständigkeit liegt im Bereich der Wirtschaftsstrafsachen (z. B. Computerbetrug, Kreditbetrug) (74 c GVG).

    Die Jugendkammer in erster Instanz   Die Besetzung der Jugendkammer erster Instanz besteht aus 3 Jugendrichtern und 2 Jugendschöffen. Sie ist für besonders schwere Straftaten, die nach dem Erwachsen-enstrafrecht vom Schwurgericht abgeurteilt werden zuständig (§ 41 Abs. 1 JGG).     Die Jugendkammer in zweiter Instanz   Diese ist mit einem Jugendrichter und 2 Jugendschöffen besetzt. Für die Entschei-dung über Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters und des Jugendschöffen-gerichts ist die Jugendkammer in zweiter Instanz zuständig (§ 41 Abs. 2 JGG).

    4.4.3 Das Oberlandesgericht   Die Strafsenate in erster Instanz   Diese sind mit 5 Berufsrichtern besetzt (§ 122 Abs. 2 GVG). Deren Aufgabe liegt bei der Entscheidung über Straftaten wie Völkermord oder Hoch- und Landesverrat (§ 120 GVG).   Das Rechtsmittel der Revision kann nur gegen Urteile des Landgerichts in erster und zweiter Instanz und gegen Urteile des Oberlandesgerichts in erster Instanz unein-geschränkt eingelegt werden.

    Die Strafsenate als Rechtsmittelinstanz   Deren Besetzung erfolgt durch 3 Berufsrichter. Die Zuständigkeit liegt bei der Revision, wenn statt Berufung Sprungrevision eingelegt wird gegen Urteile des Einzelrichters, des Schöffengerichts und des erweiterten Schöffengerichts. Weiterhin liegt die Zuständigkeit bei der Revision gegen Urteile der kleinen Strafkammer als Berufungskammer des Landgerichts.     4.4.4 Der Bundesgerichtshof   Die Strafsenate beim Bundesgerichtshof   Die Besetzung der Strafsenate liegt bei 5 Berufsrichtern (§ 139 GVG).

Deren Aufgabe liegt bei der Entscheidung über Revisionen gegen Urteile der großen Straf-kammer des Landgerichts in erster Instanz, gegen Urteile des Schwurgerichts und gegen Urteile des Oberlandesgerichts bei erstinstanzlicher Tätigkeit.     Großer Senat für Strafsachen  Dieser große Senat für Strafsachen besteht aus dem Präsidenten und 8 Mitgliedern. Seine Aufgabe liegt bei der Entscheidung über Rechtsfragen, die von verschiedenen Strafsenaten des Bundesgerichtshofes unterschiedlich beurteilt werden (§ 132 Abs. 2 GVG).       5 Das Jugendstrafverfahren   Das Jugendstrafverfahren ist im Rahmen des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) ge-regelt.     Personen nach dem Jugendstrafrecht (§ 1 JGG) sind:     Jugendliche   Zu dieser Gruppe sind die Personen zu zählen, die das 14.

aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.           Heranwachsende   Zu der Gruppe der Heranwachsenden zählen junge Menschen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben. Sie stehen in der geistig-seelischen Entwicklung einem Jugendlichen gleich.

    Kinder, junge Menschen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind strafrechtlich nicht zu belangen. Sie sind strafunmündig (§19 StGB).   Jugendliche und Heranwachsende können strafrechtlich nur dann verantwortlich gemacht werden, wenn sie zur Zeit der Tat sittlich und geistig reif genug waren, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht auch zu handeln (§ 3 JGG).   Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom allgemeinen Strafrecht. Es unterscheidet sich in so weit, dass bei jugendlichen Straftätern die Umstände, die zur Straftat geführt haben, wie z.

B. die Lebens- und Familienverhältnisse und das bisherige Verhalten des jungen Menschen, vorrangig untersucht werden. Nach § 43 JGG sollen alle Umstände ermittelt werden, die zur Beurteilung der seelischen, geistigen und charakterlichen Eigenschaften des jungen Menschen dienen können.   Diese Umstände werden bei erwachsenen Straftätern in zweiter Linie berücksichtigt. In erster Linie wird bei erwachsenen Straftätern von der Staatsanwaltschaft der Sachverhalt erforscht, der für die Strafbemessung maßgeblich ist.   Im Vordergrund steht bei Verfahren gegen Jugendliche der Erziehungsgedanke (§§ 3 – 104 JGG).

Die Persönlichkeit und das Umfeld des Jugendlichen werden bereits im staatsanwaltlichen Vorverfahren ermittelt. Dazu gehört gem. § 38 JGG auch, dass Schule und Erziehungsberechtigte zu hören sind und die Jugendgerichtshilfe heran-zuziehen ist. Eine Anstaltsuntersuchung, zur Feststellung des Reifegrades des Jugendlichen, ist nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers zu-lässig (§ 73 JGG).     5.1 Folgen der Jugendstraftat   Das Jugendstrafrecht untergliedert die Folgen einer Straftat in zwei Bereiche:   a) vorläufige Maßnahmen b) endgültige Maßnahmen.

    a) Vorläufige Maßnahmen   im Ausnahmefall die Unterbringung zur Beobachtung (§ 73 JGG) vorläufige Erziehungsanordnung (§71 I JGG) einstweilige Unterbringung in einem Heim (§ 71 II JGG) Untersuchungshaft (§ 72 JGG)     b) Endgültige Maßnahmen   Erziehungsmaßregeln   Erziehungsmaßregeln umfassen die Erteilung von Weisungen oder die Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung. Es sind im Prinzip keine Strafen. Neben dem Strafregister existiert ein Erziehungsregister, in welches Erziehungs-maßregeln eingetragen werden.     Weisungen   Weisungen sind Ge- und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und seine Erziehung fördern und sichern sollen (§ 9 JGG). (Siehe Strafaus-setzung zur Bewährung)     Die Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung   Diese kann dem Jugendlichen im Einvernehmen mit dem Jugendamt in Form eines Erziehungsbeistands oder in Form der Heimerziehung (Fürsorge) vom Richter aufer-legt werden.     Erziehungsbeistand   Der Erziehungsbeistand dient zur Unterstützung des Minderjährigen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes.



Die Verselbständigung des Minderjährigen soll auf diese Weise unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes gefördert werden. Erziehungsbeistände könne sowohl Lehrer als auch Vertreter des Jugendamtes sein.     Unterbringung in einem Heim (Fürsorge)   Durch die Unterbringung in einem Heim wird bezweckt, dass der Jugendliche in seiner Entwicklung gefördert wird, ihm evtl. die Rückkehr in seine Familie erleichtert wird, und dass der Jugendliche in seiner Verselbständigung gefördert und begleitet wird. Durch die Verbindung von Alltagsleben und pädagogischen sowie thera-peutischen Angeboten in einer Einrichtung über Tag und Nacht kann dies ge-schehen. Die Unterbringung in einem Heim wird angeordnet, wenn Jugendstrafen zu erwarten sind, diese aber als weniger sinnvoll angesehen werden.

    Zuchtmittel   Zuchtmittel werden generell angewandt, wenn eine Jugendstrafe nicht als erforderlich angesehen wird. Wie Erziehungsmaßregeln gelten Zuchtmittel nicht als Strafe und werden auch nicht ins Strafregister eingetragen.     Zu den Zuchtmitteln zählen   a) die Verwarnung b) Auflagen c) der Jugendarrest.     a) Verwarnung   Die Verwarnung gilt als die mildeste Form der Zuchtmittel. Das begangene Unrecht wird dem Jugendstraftäter warnend vorgehalten. Es ist bezweckt, ihm das be-gangene Unrecht ins Bewusstsein zu rücken mit einer ermahnenden Zurecht-weisung.

    b) Auflagen   Durch Auflagen soll der angerichtete Schaden wieder gut gemacht werden. Durch eine Auflage kann z. B. das Erbringen einer bestimmten Arbeitsleistung oder das Entschuldigen bei dem Verletzten angewiesen werden.     c) Jugendarrest   Der Jugendarrest kann in 3 Formen verhängt werden:   In den Freizeitarrest, der sich bis höchstens vier Freizeiten, z. B.

Wochenenden erstreckt.   In den Kurzarrest, der sich über zwei bis maximal sechs Tage erstreckt.   In Form des Dauerarrestes, der sich über ein bis höchstens vier Wochen er-streckt.     In der Regel erfolgt der Jugendarrest in Einrichtungen der Landesjustizverwaltung, wie z B. in Jugendarrest- oder in Freizeitarrestanstalten. Durch den Freiheitsentzug soll dem Jugendlichen bewusst gemacht werden, dass er für das getane Unrecht ein-stehen muss.

Der Arrest steht regelmäßig in Verbindung mit Erziehungsmaßnahmen.     Jugendstrafe   Die Jugendstrafe ist die einzige Strafe, die das Jugendstrafrecht kennt. Sie wird angewandt, wenn auf Grund der schädlichen Neigungen des Jugendlichen oder wegen der Schwere der Schuld Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nicht aus-reichen.   Die Jugendstrafe kann mit einem Mindestmaß von sechs Monaten und mit einem Höchstmaß von fünf Jahren verhängt werden. Bei Verbrechen, die nach dem allge-meinen Strafrecht mit Freiheitsstrafe über zehn Jahre bedroht sind gem. § 18 JGG, beträgt das Höchstmaß zehn Jahre.

Die Jugendstrafe wird in Jugendstrafanstalten vollzogen. Verhandlung und Verkündung der Entscheidung erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Auch der angeklagte Jugendliche kann gem. § 51 JGG zeitweilig von der Verhandlung ausgeschlossen werden.   Auch die Jugendstrafe kann mit oder ohne Bewährung verhängt werden. Eine Jugendstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn der Jugendliche er-kennen lässt, dass er die Verurteilung als Warnung erkennt und sich durch erzieherische Maßnahmen in dieser Bewährungszeit zu einem straffreien Lebens-wandel ändern will.

Ausschließlich Jugendstrafen, die bis zu einem Jahr (in Aus-nahmefällen bis zu zwei Jahren) verurteilt wurden, können zur Bewährung ausge-setzt werden.   Unter Bewährung ist zu verstehen, dass der Jugendliche die Strafe nicht in einer ge-schlossenen Anstalt verbüßen muss. Wird der Jugendliche allerdings während dieser Bewährungszeit erneut straffällig, muss er die ursprünglich verhängte Haftstrafe unter Freiheitsentzug, erweitert um die erneute Strafe, verbüßen. Die Bewährungs-zeit darf die Dauer von 2 Jahren nicht unterschreiten und 3 Jahre nicht überschreiten (§ 22 I JGG). Die Jungendstrafe kann gem. § 26 a JGG vom Jugendrichter nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen werden, wenn kein Widerruf der Strafaus-setzung erfolgt.

Während der Bewährungszeit hat ein Bewährungshelfer die Aufgabe den Jugendlichen zu betreuen. Dieser wacht auch über die Erfüllung der erteilten Auflagen und Weisungen.     Maßregeln der Besserung und Sicherung Zu den Maßregeln der Besserung und Sicherung zählen:   die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht, der Entzug der Fahrerlaubnis.   Die Erklärungen der einzelnen Punkte sind bereits unter Punkt 7 „Maßregeln der Besserung und Sicherung“ aufgeführt.     5.2 Besonderheiten im Verfahren gegen Heranwachsende   Im Verfahren gegen Heranwachsende obliegt es dem jeweiligen Richter das Jugend-strafrecht oder das normale Strafrecht anzuwenden.

Ein Richter ist eher dazu geneigt das Jugendstrafrecht anzuwenden, wenn ein Heranwachsender erstmals straffällig geworden ist. Das Erwachsenenstrafrecht wird bei Wiederholungstätern oder bei besonders schweren Straftaten zur Anwendung kommen.   Eine Art der Jugendstrafe ist auch die Untersuchungshaft. Diese wird allerdings für den Jugendlichen kriminalpolitisch und erzieherisch als besonders schädlich ange-sehen. Aus diesem Grund soll sie Jugendlichen gegenüber nur in besonderen Härte-fällen verhängt werden.   Privat- und Nebenklage sind unzulässig sobald das Jugendstrafrecht angewandt wird.

Dadurch soll vermieden werden, dass der Erziehungszweck der verhängten Strafe gefährdet wird.   Im Gegensatz zum normalen Strafrecht ist ein beschleunigtes Verfahren nach dem Jugendstrafrecht unzulässig damit die Möglichkeit geboten ist, sich ein aus-reichendes Persönlichkeitsbild von einem jugendlichen Straftäter zu machen.     Das Verfahren gegen Heranwachsende weist folgende Besonderheiten auf:   ob eine Einstellung des Verfahrens erfolgen soll, richtet sich nur nach der Strafprozessordnung,   ob Untersuchungshaft angeordnet werden soll, richtet sich ebenfalls nach der Strafprozessordnung   die Hauptverhandlung ist grundsätzlich öffentlich   Privat- und Nebenklage sind zulässig,   ein beschleunigte Verfahren ist möglich,   ein Strafbefehl ist nur dann zulässig, wenn das allgemeine Strafrecht angewendet wird.       6 Das Strafregister   Das Strafregister ist ein amtliches Register zur Beurkundung aller in der Bundesre-publik Deutschland gefällten strafrechtlichen bedeutsamen Entscheidungen, z. B. Strafen und Sicherungsmaßregeln, Entmündigungen u.

a. Das Strafregister ist seit dem 01.01.72 Teil des Bundeszentralregisters in Westberlin. Lediglich Verurteilungen wegen Übertretungen, die ausschließlich auf Geldstrafe lauteten, wurden nicht in das Strafregister aufgenommen. Das Strafregister ist u.

a. als Nachweis der Vorstrafen bedeutsam. Zur Rehabilitation des Verurteilten wird nach Ablauf bestimmter Fristen (bei geringfügigen Strafen nach 5, bei hohen Strafen nach 15, sonst nach 10 Jahren) der Strafvermerk beseitigt (Straftilgung). Ausgenommen hiervon sind insbesondere Verurteilungen zu lebens-langer Freiheitsstrafe, Anordnung der Sicherungsverwahrung und Untersagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer. Auskunft aus dem Strafregister darf nur Gerichten, bestimmten Behörden und dem Eingetragenen selbst (durch Führungszeugnis) erteilt werden. Für Österreich wird das Strafregister bundeseinheitlich bei der Bundespolizeidirektion Wien, Strafregisteramt, geführt.

In der Schweiz gibt es ein Zentralstrafregister des Bundes, das alle Verurteilungen von Schweizern im In- und Ausland enthält, außer-dem auch kantonale Strafregister.     7 Kriminalitätsentwicklung 1999   Fallzahlen   Im Jahr 1999 wurden in der Polizeilichen Kriminalstatistik Thüringen 161.128 Fälle erfasst. Das ist ein Rückgang zum Vorjahr um 12.266 Fälle, also um – 7,1 %.   Mit 78.

435 Fällen liegt der Anteil der Diebstähle mit 48,7 % der Gesamtkriminalität nach 1998 (49,7 %) erneut unter 50 %. Zum Vergleich: 1996 = 57,5 % 1997 = 54,4 %.   Folgende sachliche Schwerpunkte sind festzustellen:   Die Straftaten „Rund um das Kraftfahrzeug“ mit rund 18.350 erfassten Fällen (1998 = ca. 20.380 Fällen = -10,0 %) sind erneut stark gesunken.

  Diebstähle in/aus Wohnräumen sind von 7.122 Fälle 1998 auf 6.304 Fälle (-818 = -11,5 %) zurückgegangen.   Diebstähle in/aus Wochenend- und Gartenhäuser weisen mit 3.576 Fällen 414 Fälle oder 10,4 % weniger als 1998 aus.   Ladendiebstahl Die Fallzahl des Ladendiebstahls ist 1999 mit 19.

758 Fällen (-2.254 Fälle = -10,2 %) erneut gesunken.   Erschleichen von Leistungen Bei dem Delikt Erschleichen von Leistungen ist nach dem drastischen Anstieg 1998 (6.626 Fälle) ein starker Rückgang (1999 = 4.406 Fälle) zu verzeichnen.   Gewaltkriminalität Die Straftaten der Gewaltkriminalität (2,9 % der Gesamtkriminalität) snd mit 4.

667 Fällen (gegenüber 1998: -189 = -2,7 %) annähernd gleichbleibend.   Rauschgiftkriminalität Die Rauschgiftkriminalität ist von 2.647 Fällen 1998 auf 3.775 (+42,6 %) erneut gestiegen.       Quellenangabe: Internet unter https://www.polizei.

thueringen.de       Eine zusammenfassende Übersicht Bezug nehmend auf die begangen Straftaten im Jahr 1999 stellt das folgende Diagramm dar:                   Quellenangabe: Internet unter https://www.polizei.thueringen.de    

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