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  Das bürgerliche gesetzbuch

DAS BÜRGERLICHE GESETZBUCH  Gliederung des Referates   Die Stellung im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland Die Entstehung des BGB Das BGB im Wandel der Zeit Der Aufbau des BGB Der Inhalt des BGB Die Sprache des BGB Das Verständnis des Textes des BGB Zwingendes und abdingbares Recht       1. Die Stellung im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland ist Teil des Privatrechts ergänzt durch andere Gesetze, die auch im BGB stehen könnten (z.B.: Gesetz zur Regelung der allgemeinen Geschäftsbedingungen) und durch Rechtsmaterialien zur Regelung des Privatrechts (z.B.: Handelsgesetzbuch (HGB)) BGB: umfangreichstes Gesetz; hat für o.

g. Gesetze inhaltliche Bedeutung; allgemeiner Teil gilt auch für andere Gesetze, soweit keine Sonderregelungen Teilung: Privatrecht « öffentliches Recht (Hoheitsträger als Träger hoheitlicher Gewalt in Erfüllung hoheitlicher Aufgabe) Bsp.: Polizist erteilt gebührenpflichtige Verwarnung = Hoheitsträger wird hoheitlich tätig = öffentliches Recht; kauft aber dann ein Brötchen = Privatrecht   Beispiele für öffentliches Recht: u.a. Polizeirecht, Baurecht, Verwaltungsrecht Teilung der beiden Rechtsarten oft schwierig, aber für Rechtsweg von Bedeutung:   Privatrecht   Öffentliches Recht ò ò Amtsgericht Verwaltungsgericht Landesgericht Oberverwaltungsgericht Oberlandesgericht Bundesverwaltungsgericht Bundesgerichtshof (BGH)       2. Die Entstehung des BGB   vor 1871: "Kleinstaaterei" à jedes Land eigenes Recht (z.

B. Code Napoleon, das Bürgerliche Gesetzbuch für das Königreich Sachsen, der Codex Maximilianeus Bavaricus, u.v.a.) Rechtsanwender konnten auf 1.500 Jahre altes römisches Recht zurückgreifen à war angepasst und zum gemeinen dt.

Recht geworden mit Industrialisierung werden dringend neue Gesetze nötig 1871: Reichseinigung 1873: Deutsches Reich erhält Gesetzgebungskompetenz für gesamtes bürgerliches Recht 10.08.1896: Ausfertigung des BGB 01.01.1900: Inkrafttreten des BGB in ganz Deutschland mit einheitlichen Gesetzen     3. Das BGB im Wandel der Zeit   bei Inkrafttreten: gutbürgerlich - liberales Gesetzwerk; kein soziales Gedankengut à passte somit auf Einzelhandel und kleinstädtische Wirtschaftsordnung nach und nach neue, zum Bürger- und Verbraucherschutz bessere Gesetze (z.

B.: Mietkündigungsparagraphen) BGB ist sehr flexibel à überstand völlig verschiedene Staatssysteme: Kaiserreich Weimarer Republik 3. Reich "DDR" bis 1975 Bundesrepublik Deutschland ingesamt (seit 1900) 90 Änderungen heutiger Schwerpunkt des Gesetzes: Massengeschäfte und Großhandel     4. Der Aufbau des BGB   hoher Abstraktionsgrad, wohldurchdachte Systematik allgemeine Regelungen sozusagen vor die Klammer gezogen(z.B.: Regeln über Vollmacht, Vertretung, Willenserklärung) à für gesamtes BGB bedeutend à erstes Buch (allgemeiner Teil) diese Verästelung durch gesamtes BGB (z.

B.: jedes Buch hat eigenen allgemeinen Teil) à scheint logisch, Umfang reduzierend; Aber: Leser muss sich Zusammenhang an verschiedenen Stellen heraussuchen, da keine Querverweise im Laufe der Zeit: Ausgliederung von Teilbereichen der Bücher in neben BGB stehende Gesetze (z.B.: "Schutzbestimmungen zugunsten des Mieters" in BGB; aber: Schutzbestimmungen bezüglich Mieterhöhung in Sondergesetz)     5. Der Inhalt des BGB   Fünf Bücher Erstes Buch: Allgemeiner Teil Zweites Buch: Recht der Schuldverhältnisse Drittes Buch: Sachenrecht Viertes Buch: Familienrecht Fünftes Buch: Erbrecht   Erstes Buch (§§1-240): allgemeine Bestimmungen, Begriffsdefinitionen Zweites Buch (§§241-853): schuldrechtliche Regelungen; Schuldverhältnisse Drittes Buch (§§854-1296): Besitz, Eigentum, Miteigentum, Vorkaufsrechte, Bestimmungen über Hypotheken, Grundschulden, Pfandrechte Viertes Buch (§§1297-1911): Verlöbnis, Ehe, Vormundschaft, Adoption Fünftes Buch (§§1912-1941): Erbfolge, Rechtsstellung der Erben, Erbverzicht, Testament     6. Sprache des BGB   Alltagssprache ("Kauf", "Darlehen", "Zinsen") wenige Fachbegriffe ("Unmöglichkeit", Dritter") einige §§ sind sehr lang (z.

B.: § 1587a: fast drei Seiten Text); Mehrzahl jedoch kurz und leicht verständlich     7. Verständnis des Textes   viele Leute geben zu schnell auf, da für sie §§ nicht überschaubar è langsam lesen, zerlegen Schritt für Schritt in Bestandteile; Teile des § werden meist nur gebraucht è kürzere Textstellen   Beispiel: Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse Siebenter Abschnitt. Einzelne Schuldverhältnisse Dritter Titel. Miete.


Pacht I. Miete   § 554a Ein Mietverhältnis über Räume kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein Vertragsteil schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, daß dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam.   Zerlegung des Paragraphen:   Ein Mietverhältnis   über Räume   kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden,   wenn   ein Vertragsteil schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt,   insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört,   daß dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.   Eine entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam.       8.

Zwingendes und abdingbares Recht   zwingend = das Gesetz legt Regeln fest, die jeder Vertragspartner befolgen muss. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unzulässig. dispositiv = das Gesetz gibt Regeln vor, die nur dann Anwendung finden, wenn sich die Vertragspartner nicht auf eigene Regeln einen Punkt betreffend geeinigt haben BGB enthält nicht immer zwingende Bestimmungen; meist dispositive Bestimmungen (d.h. Vertragspartner können vertraglich etwas vom BGB abweichendes vereinbaren; das Gesetz wird hierbei nur angewandt, wenn der Vertrag keine Regelungen enthält)     Schluss des Referates Schluss des Referates; ich möchte jetzt die Leitideen wiederholen: BGB - bedeutendes, umfangreichstes, flexibles, altes dt. Gesetzwerk; BGB - regelt den Großteil des Privatrechts, weswegen die Kenntniss des BGB für Jeden ratsam ist         Quellen:Dr.

Günter Mersson: BGB für Windows - Einführung. Düsseldorf: Data Becker GmbH & Co. KG, 1994 DAS BÜRGERLICHE GESETZBUCH    1. Die Stellung im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland ist Teil des Privatrechts ergänzt durch andere Gesetze, die auch im BGB stehen könnten und durch Rechtsmaterialien zur Regelung des Privatrechts BGB: umfangreichstes Gesetz; hat für o. g. Gesetze inhaltliche Bedeutung; allgemeiner Teil gilt auch für andere Gesetze, soweit keine Sonderregelungen Teilung: Privatrecht « öffentliches Recht Beispiele für öffentliches Recht: u.

a. Polizeirecht, Baurecht, Verwaltungsrecht Teilung der beiden Rechtsarten oft schwierig, aber für Rechtsweg von Bedeutung: Privatrecht Öffentliches Recht ò ò Amtsgericht   Landgericht Verwaltungsgericht Oberlandesgericht Oberverwaltungsgericht Bundesgerichtshof (BGH) Bundesverwaltungsgericht     2. Die Entstehung des BGB vor 1871: "Kleinstaaterei" à jedes Land eigenes Recht Rechtsanwender konnten auf 1.500 Jahre altes römisches Recht zurückgreifen à war angepasst und zum gemeinen dt. Recht geworden mit Industrialisierung werden dringend neue Gesetze nötig 1873: Deutsches Reich erhält Gesetzgebungskompetenz für gesamtes bürgerliches Recht 10.08.

1896: Ausfertigung des BGB 01.01.1900: Inkrafttreten des BGB in ganz Deutschland mit einheitlichen Gesetzen     3. Das BGB im Wandel der Zeit bei Inkrafttreten: gutbürgerlich - liberales Gesetzwerk; kein soziales Gedankengut à passte somit auf Einzelhandel und kleinstädtische Wirtschaftsordnung nach und nach neue, zum Bürger- und Verbraucherschutz bessere Gesetze (z.B.: Mietkündigungsparagraphen) BGB ist sehr flexibel à überstand völlig verschiedene Staatssysteme: Kaiserreich + Weimarer Republik + 3.

Reich + "DDR" bis 1975 + Bundesrepublik Deutschland heutiger Schwerpunkt des Gesetzes: Massengeschäfte und Großhandel     4. Der Aufbau des BGB hoher Abstraktionsgrad, wohldurchdachte Systematik allgemeine Regelungen sozusagen vor die Klammer gezogen(z.B.: Regeln über Vollmacht, Vertretung, Willenserklärung) à für gesamtes BGB bedeutend à erstes Buch (allgemeiner Teil) diese Verästelung durch gesamtes BGB (z.B.: jedes Buch hat eigenen allgemeinen Teil) à scheint logisch, Umfang reduzierend; Aber: Leser muss sich Zusammenhang an verschiedenen Stellen heraussuchen, da keine Querverweise im Laufe der Zeit: Ausgliederung von Teilbereichen der Bücher in neben BGB stehende Gesetze (z.

B.: "Schutzbestimmungen zugunsten des Mieters" in BGB; aber: Schutzbestimmungen bezüglich Mieterhöhung in Sondergesetz)     5. Der Inhalt des BGB Fünf Bücher Erstes Buch: Allgemeiner Teil Zweites Buch: Recht der Schuldverhältnisse Drittes Buch: Sachenrecht Viertes Buch: Familienrecht Fünftes Buch: Erbrecht   Erstes Buch (§§1-240): allgemeine Bestimmungen, Begriffsdefinitionen Zweites Buch (§§241-853): schuldrechtliche Regelungen; Schuldverhältnisse Drittes Buch (§§854-1296): Besitz, Eigentum, Miteigentum, Vorkaufsrechte, Bestimmungen über Hypotheken, Grundschulden, Pfandrechte Viertes Buch (§§1297-1911): Verlöbnis, Ehe, Vormundschaft, Adoption Fünftes Buch (§§1912-1941): Erbfolge, Rechtsstellung der Erben, Erbverzicht, Testament     6. Sprache des BGB Alltagssprache ("Kauf", "Darlehen", "Zinsen") wenige Fachbegriffe ("Unmöglichkeit", Dritter") einige §§ sind sehr lang (z.B.: § 1587a: fast drei Seiten Text); Mehrzahl jedoch kurz und leicht verständlich     7.

Verständnis des Textes viele Leute geben zu schnell auf, da für sie §§ nicht überschaubar è langsam lesen, zerlegen Schritt für Schritt in Bestandteile; Teile des § werden meist nur gebraucht è kürzere Textstellen   Beispiel: § 554a Ein Mietverhältnis über Räume kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein Vertragsteil schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, daß dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam.   Zerlegung des Paragraphen:   Ein Mietverhältnis über Räume kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein Vertragsteil schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, daß dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam.     8. Zwingendes und abdingbares Recht BGB enthält nicht immer zwingende Bestimmungen; meist dispositive Bestimmungen (d.

h. Vertragspartner können vertraglich etwas vom BGB abweichendes vereinbaren; das Gesetz wird hierbei nur angewandt, wenn der Vertrag keine Regelungen enthält)  

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