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  Die bundesregierung deutschland

Die Bundesregierung Sie besteht aus dem Bundeskanzler sowie den Bundesministern. Zusammen bilden sie "das Kabinett".Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, bestehend aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern. Letztere werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen; ihr Amt endet stets mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestags und mit jeder (anderen) Beendigung der Amtszeit des Bundeskanzlers (Art. 62-69 GG). Jeder Fachminister leitet ein Bundesministerium mit Staatssekretär(en), Referent(en) und verschiedenen Abteilungen (ggf.

mit Unterabteilungen). Den Bundesministerien unterstehen eine große Zahl von Bundesbehörden und die Bundesverwaltungen mit eigenem Verwaltungsunterbau (z. B. Bundesfinanzverwaltung). Die Bundesregierung besteht z. Z.

aus folgenden Bundesministerien: 1. Auswärtiges Amt, 2. Bundesministerium des Innern, 3. Bundesministerium der Justiz, 4. Bundesministerium der Finanzen, 5. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, 6.

Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaftund, 7. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, 8. Bundesministerium der Verteidigung, 9. Bundesministerium für Gesundheit, 10. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 11. Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, 12.

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, 13. Bundesministerium für Bildung und Forschung, 14. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. Bundesbehördenbundeseigene Verwaltungsstellen im Bundesstaat. In Deutschland unterscheidet man  1. oberste Bundesbehörden: hierzu zählen die Bundesministerien, das diesen gleichgestellte Bundespräsidialamt, das Bundeskanzleramt und der Bundesrechnungshof.

-  2. Bundesoberbehörden, den Bundesministerien nachgeordnete und ihren Weisungen unterstellte Zentralbehörden ohne eigenen Verwaltungsunterbau. Sie können durch Bundesgesetz, das nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Wahrnehmung von Aufgaben, für die dem Bund die Gesetzgebung zusteht (Art. 87 Abs. 3 GG), als selbständige Zentralbehörden errichtet werden. Zu ihnen gehören u.

a.: Bundesamt für Finanzen, Bundesamt für Verfassungsschutz, Bundesamt für Wirtschaft, Bundesgesundheitsamt, Bundeskartellamt, Bundesoberseeamt, Bundesversicherungsamt, Bundesverwaltungsamt, Kraftfahrt-Bundesamt, Luftfahrt -Bundesamt, Statistisches Bundesamt, Umweltbundesamt. -  3. Andere, den Bundesoberbehörden gleichgestellte Zentrale Bundesbehörden, welche wie jene den jeweiligen Bundesministerien unterstellt sowie für ein bestimmtes Fachgebiet bundesweit zuständig sind. Zu ihnen gehören u. a.

die Bundesanstalten (Bundesanstalt für Arbeit), Bundesarchiv, Bundesbaudirektion, Bundeskriminalamt, Bundesschuldenverwaltung, Deutsches Patentamt. -  4. Bundeseigene Mittel- und Unterbehörden, hierunter fällt der in Art. 87 GG eng umschriebene Bereich: Auswärtiger Dienst, Behörden der Finanzverwaltung, Verwaltungsbehörden der Bundeswasserstraßen, der Schifffahrt und des Luftverkehrs, der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes; im Übrigen liegt die Ausführung der Bundesgesetze bei Mittel- und Unterbehörden der Länder. Bundespräsidialamteine der obersten Bundesbehrden, Dienststelle, die dem Bundesprsidenten der Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung seiner Aufgaben zur Verfügung steht. Bundesrechnungshofoberste Rechnungsprüfbehörde der Bundesrepublik Deutschland, Sitz: Frankfurt am Main; prüft die Haushaltsführung des Bundes und seiner Einrichtungen.

Bundeskartellamtaufgrund des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 27. 7. 1957 (Neufassung: 20. 2. 1990) errichtete selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie; Sitz: Berlin. Kartell.

Umweltbundesamt Abkürzung UBA, durch Gesetz vom 22. 7. 1974 errichtete selbständige Bundesoberbehörde (Bundesbehrden) im Geschäftsbereich des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit; Sitz: Berlin. Aufgaben: wissenschaftliche Forschung auf den Gebieten Luftreinhaltung, Lärmbekämpfung, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Bodenschutz, Umweltchemikalien; zum UBA gehört das Institut für Wasser-, Boden- und Lufthygiene. BundeskriminalamtAbkürzung BKA, Bundesbehörde zur Bekämpfung überregionaler Verbrechen (z. B.

international organisierter Waffen- und Rauschgifthandel, auch Straftaten gegen den Bundespräsidenten, den Bundeskanzler u. Ä.); Sitz: Wiesbaden und Meckenheim. Es verkehrt regelmäßig nur mit den Landeskriminalämtern und international mit Interpol. - In Österreich Büro für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung in Wien Bundesanstaltenzentrale Bundesbehörden, die teils Verwaltungsaufgaben erfüllen, teils der Forschung dienen. Meist handelt es sich hierbei um frühere Reichsanstalten.


Soweit die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorgesehen ist, bedarf die Errichtung einer gesetzlichen Ermächtigung. Verwaltungsmäßig sind die Bundesanstalten jeweils einem Ministerium unterstellt. Bundesanstalten sind z. B. die Bundesinstitute für Bevölkerungsforschung, Sportwissenschaft u. a.

Ähnlich in Österreich. Auswärtiger Dienstderjenige Zweig des öffentlichen Dienstes, der sich mit der Wahrnehmung der staatlichen Interessen im Ausland (diplomatische und konsularische Vertretungen) sowie mit der Entscheidung der auswärtigen Angelegenheiten in der heimatlichen Zentrale (Außenministerium, Auswrtiges Amt) befasst. Die Ausbildung ist in Deutschland gemeinsam, in anderen Staaten mitunter getrennt. Der Auswärtige Dienst ist in Deutschland ausschließlich eine bundesunmittelbare Verwaltung. Auswärtiges AmtAbkürzung AA, im Deutschen Reich und in der Bundesrepublik Deutschland Bezeichnung für das Außenministerium, entsprechend dem englischen Foreign Office. Das AA wurde als Behörde des Norddeutschen Bunds am 1.

1. 1870 gegründet, ab 1871 als ein Reichsamt unter der Leitung eines Staatssekretärs und nach 1919 als ein Reichsministerium weitergeführt. Erst 1951 wurde das AA als Bundesministerium wiedererrichtet, zunächst unter der Leitung des Bundeskanzlers, dann unter der des Außenministers. - Chefs des AA (Bundesaußenminister) waren seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland: 1951-1955 K. Adenauer, 1955-1961 H. von Brentano, 1961-1966 G.

Schrder, 1966-1969 W. Brandt, 1969-1974 W. Scheel, 1974-1992 H.-D. Genscher, 1992-1998 K. Kinkel, seit 1998 J.

Fischer. - Österreich: Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten. - Schweiz: Politisches Departement. Die Rolle des Bundeskanzlers Der Bundeskanzler hat eine hervorgehobene Stellung in der Regierung. Er ist sozusagen der "Kapitän" der Regierung. Er bestimmt, wer Mitglied der Regierung werden soll, denn ihm allein steht das Recht zur Kabinettsbildung zu.

Er wählt die Minister aus und macht einen für den Bundespräsidenten verbindlichen Vorschlag ihrer Ernennung oder Entlassung. Er entscheidet außerdem über die Zahl der Minister und legt ihre Geschäftsbereiche fest. Der Bundeskanzler bestimmt die Eckpfeiler der Regierungspolitik (Kanzlerprinzip). Die Rolle der Minister   Obwohl der Bundeskanzler ein Weisungsrecht gegenüber seinen Ministern besitzt, betont die Verfassung allerdings auch, daß die Bundesminister innerhalb des festgelegten politischen Rahmens ihren Geschäftsbereich selbständig und eigenverantwortlich leiten (Ressortprinzip). Mancher Ressortminister kann sich zudem durch eigene Leistung, geschickten Umgang mit der Öffentlichkeit oder durch starken Rückhalt bei parlamentarischen oder außerparlamentarischen Kräften eine starke Stellung schaffen. Das Zusammenspiel der Regierungskräfte: Der Kanzler und sein Kabinett In den 50 Jahren Bundesrepublik hat sich gezeigt, daß trotz der starken Position des Kanzlers die Leistungsfähigkeit der Regierung nicht allein durch ihn gewährleistet werden kann.

Selbst wenn ihm das Bundeskanzleramt eine straffe Führung und Koordination von der Zentrale aus ermöglicht. Eine bedeutsame Rolle in der Praxis des Regierens spielt das Kollegium, das aus dem Bundeskanzler und den Ministern besteht. Es beschäftigt sich mit wichtigen ressortübergreifenden Fragen wie etwa mit dem Bundeshaushalt oder einer Steuerreform und entscheidet darüber gemeinsam (Kollegialprinzip). Innerhalb von Regierungskoalitionen ist der Kanzler außerdem an die Absprachen mit dem Regierungspartner gebunden, will er das Bündnis nicht unnötig belasten Drei wichtige Arbeitsgrundsätze   Das Grundgesetz hat drei wichtige Arbeitsprinzipien für die Bundesregierung voneinander unterschieden. Diese sind das Kanzler-, das Kollegial- und das Ressortprinzip. Sie regeln den Umgang und die Arbeitsteilung im Kabinett.

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